abbrechen
Suchergebnisse werden angezeigt für 
Stattdessen suchen nach 
Meintest du: 

Teillohnzahlungszeitraum

3
letzte Antwort am 28.04.2020 08:03:32 von Steuermann22
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage
herda
Einsteiger
Offline Online
Nachricht 1 von 4
2533 Mal angesehen

Hallo ...

ich hätte mal diese Frage:

Gibt es beim Teillohnzahlungszeitraum Vorschriften, ob ich das Gehalt nach Arbeits- oder nach Kalendertagen kürze?

Hoffe mir kann jemand helfen 🙂

0 Kudos
Tags (1)
björn
Experte
Offline Online
Nachricht 2 von 4
1905 Mal angesehen

Hallo,

es gibt hier verschiedene Formeln um den Lohn zu berechnen. Ein richtig oder falsch gibt es nicht. Sie können sich die verschiedenen Berechnungsformeln unter Mandantendaten -> Arbeitszeiten -> regelmäßige Arbeitszeiten anschauen.

0 Kudos
DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Dietl
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
Offline Online
Nachricht 3 von 4
1905 Mal angesehen

Hallo,

gerne möchte ich noch ergänzend hinzufügen:

Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wo die Berechnung des Teillohnzahlungszeitraums geregelt sein kann. Es kann im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung, in einer betrieblichen Übung oder im individuellen Arbeitsvertrag festgelegt sein.

Treffen keine der oben genannten Regelungen zu, wird empfohlen, nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts die konkrete arbeitstägliche Berechnungsmethode durchzuführen.

Hiernach ergeben sich für die Berechnung des Teilmonats folgende Formeln:

  • fester Monatslohn × Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage
  • Anzahl der möglichen Arbeitstage des betreffenden Monats (z. B. 20, 21, 22 oder 23)

oder

  • fester Monatslohn x Anzahl der tatsächlichen Arbeitsstunden
  • Anzahl der möglichen Arbeitsstunden des betreffenden Monats

Weitere Informationen finden Sie zudem im Dokument Teillohnzahlungszeitraum - Lexikon Lohn und Personal .

Beste Grüße aus Nürnberg

Katharina Dietl

Personalwirtschaft

DATEV eG



Beste Grüße Katharina Dietl
Personalwirtschaft | DATEV eG
0 Kudos
Steuermann22
Beginner
Offline Online
Nachricht 4 von 4
1754 Mal angesehen

Hallo,

 

ich muss hier nochmal einhaken. Ich rechne bislang grundsätzlich mit den tatsächlichen Kalendertagen des jeweiligen Monats, kenne aber auch bei einigen Mandanten die arbeitstägliche Berechnung.

 

Da ich mich wegen der KUG-Berechnung mit dem Thema Kürzung der Vergütung beschäftigt habe, bin ich über ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts gestolpert (Az. 5-AZR-251/11 vom 16.05.2012). Im Orientierungssatz heißt es bei Nummer 3:

 

Fehlen kollektive oder vertragliche Regelungen, ist die für Teile eines Kalendermonats geschuldete Vergütung wegen Annahmeverzugs auf der Grundlage eines Tagessatzes von einem Dreißigstel des Monatsentgelts zu berechnen.

 

Scheinbar hat sich hier die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits vor einiger Zeit geändert. Im oben genannten Urteil wird auch das alte Urteil vom 14.08.1985 zitiert (Az. 5-AZR-384/84), aber das BAG scheint davon abzurücken.

 

Wollte ich nur anmerken 🙂

 

Gruß

0 Kudos
3
letzte Antwort am 28.04.2020 08:03:32 von Steuermann22
Dieser Beitrag ist geschlossen
0 Personen hatten auch diese Frage