Folgendes war in der Ausgabe LGP 12-2015 des IWW zu finden: Gehaltsumwandlung zugunsten einer bAV Uneinheitlich wird in Literatur und Praxis der Umgang mit umgewandelten Gehaltsbestandteilen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses beschrieben: - Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 21.3.2014 geht nach § 24i SGB V vom Netto nach der Entgeltumwandlung aus (Abruf- Nr. 145554, Tz. 8.2.4.5.5, S. 59). - Lohnabrechnungsprogramme wie zum Beispiel DATEV lassen die Gehaltsumwandlung unberücksichtigt und berechnen den Zuschuss aus einem fiktiven Netto ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung. - Das Rundschreiben des BMI vom 29.8.2011 zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (Abruf-Nr. 145555) lässt in Ziffer 9 beides zu. Wichtig | Da der Arbeitgeber bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses anders als die Krankenkassen vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Brutto ausgehen muss, kann er bei der Berechnung des Zuschusses wie folgt unterscheiden: - Werden die für den umgewandelten Bruttoarbeitslohn vereinbarten Leistungen auch in Zeiten des Mutterschutzes gewährt, also die Beiträge zur bAV weiter bezahlt, ist vom Brutto nach Gehaltsumwandlung auszugehen. - Werden keine Beiträge mehr gezahlt, kann von dem Entgelt ausgegangen werden, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte. Das wird den Regelfall darstellen. Hier ein Auszug aus den GKV Rundschreiben vom 21.03.2014: 8.2.4.5.5 Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 - 6 SGB V wird als Ausgangswert das tatsächlich erzielte (um die Entgeltumwandlung verminderte) Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt.
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