Hallo, ich habe eine Frage zum Thema Pfändung. Max.20 Pfändungsbeschlüsse pro Mitarbeiter kann man in Lodas eingeben. Erfolgt ein automatischer Löschlauf für abgeschlossene Pfändungsbeschlüsse? LG Nancy Mitternacht-Neufeld
DATEV greift u.a. in diese Stammdaten nie ein. Es gibt meines Wissens übrigens keinen Grund, eine abgelaufene Pfändung nicht zu löschen.
Hallo zusammen,
wir löschen eine Pfändung erst nachdem wir eine sichere Bestätigung haben in der der Gläubiger / RA / Insolvenzverwalter, den Abschluss bestätigt. Manchmal muss man da selbst aktiv sein. Ärgerlich ist es wenn "auf einmal" noch Kosten oder Zinsen auftauchen die dann noch auszugleichen sind und die Pfändung ist schon raus.
Wir fragen rechtzeitig nach Ende der Pfändung an und löschen erst dann.
... Erfolgt ein automatischer Löschlauf für abgeschlossene Pfändungsbeschlüsse?
,,,,
Hallo Fr. Mitternacht-Neufeld,
Ihre Idee ist interessant. Aber nach welchem Kriterium sollte die Automatik arbeiten?
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist zunächst nur ein bestimmter Betrag enthalten, wie genau eine etwaige Verzinsung und für welche Positionen zu berechnen ist, können Sie als Drittschuldner nur selten zutreffend nachvollziehen. Damit eine entsprechende Automatik greifen könnte, müsste die gepfändete Forderung samt aller Neben- und Kostenforderungen in das Programm eingepflegt werden und das Programm müsste für die korrekte Tilgungsberechung das Datum der Gutschrift beim Gläubiger(-vertreter) kennen.
Der - jedenfalls derzeit - hierfür erforderliche Erfassungsaufwand dürfte außer Verhältnis zu dem Aufwand, der für eine Nachfrage beim Gläubiger(-vertreter) erforderlich ist, stehen.
Möglicherweise ergeben sich bei weiter fortschreitender Digitalisierung hier neue Möglichkeiten.
mfg
Andreas G. Müller
Hallo Herr Müller,
Sie können im LODAS doch hinterlegen, ab welchem Monat die Pfändung beendet ist. Ich vermute, die Frage zielt darauf ab, ob solche "Leichen" irgendwann vom Programm entfernt werden - so wie es auch mit Arbeitnehmern passiert - oder ob man die Liste selber aufräumen muss. Von daher wäre eine programmseitige Löschautomatik durchaus möglich. Mir ist aber auch keine bekannt.
... Ärgerlich ist es wenn "auf einmal" noch Kosten oder Zinsen auftauchen die dann noch auszugleichen sind und die Pfändung ist schon raus.....
Was meinen Sie mit Kosten und Zinsen die auftauchen und die dann noch auszugleichen sind?
Im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird wegen einer in diesem Beschluss genannten Forderung zzgl. der für den Beschluss entstandenen Kosten und der Kosten der Zustellung, die aus der Zustellurkunde erkennbar sind, die Pfändung angeordnet. Wenn der Gläubiger in seinem Antrag Forderungen "vergessen" oder den Zinssatz falsch angegeben hat, handelt es sich zunächst um ein Problem des Gläubigers.
Die Zahlung solcher Beträge würde ich, da insoweit der Auszahlungsanspruch nicht gepfändet ist als Drittschuldner niemals veranlassen; und erst recht nicht, wenn weitere Pfändungen vorliegen.
mfg.
Andreas G. Müller
Hallo Herr Ossendorf, viele Dank für Ihre Antwort. Wie geben Sie das in Datev Lodas ein,wenn eine Forderungsaufstellung vom Gläubiger o.deren Vertreter eintrifft & die letzte Zahlung schon 1 o.2 Monate her ist. Das System greift dann leider nicht mehr auf den Beschluss zu wenn der Forderungsbetrag erhöht wird. In der Ford.-Aufstellung sind immer noch weitere Zinsen der Hauptforderung angegeben, welche nach Erstellung vom PfuÜb angefallen sind. Ich habe die Restforderung dann über die Bewegungsdaten eingegeben.
Müssen die angefallenen Zinsen nach dem PfuÜB extra eingeklagt werden?
Danke für die genauere Erklärung. Daraus basierte meine Fragestellung.
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Müssen die angefallenen Zinsen nach dem PfuÜB extra eingeklagt werden?
Wie immer: es kommt darauf an: Ist die Verzinsung bereits bei Erlass des PfÜB erfasst (Zeile 3 oder 4, 9 oder 10 auf Seite 3 sind ausgefüllt) sind diese bei der Pfändung zu beachten.
Werden nachträglich z.B. die "bisherigen" Vollstreckungskosten tituliert sind diese Zinsen vom PfÜB nicht mehr erfasst.
Dies ergibt sich aus der Auslegung des Tenors "Wegen dieser Ansprüche sowie der Kosten für diesen Beschluss und der Zustellkosten, werden die ... gepfändet". Neue bisher nicht auf Seite 3 genannte Forderungen können von der Pfändung nicht erfasst sein.
Wurde bisher kein Titel geschaffen der eine Verzinsung ausspricht müssen die Zinsen als Verzugsschaden eingeklagt werden.