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LODAS, AG-Zuschuss zum Mutterschaftgeld, Korrekturen ab Septemberabrechnung

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letzte Antwort am 13.03.2019 13:43:31 von göppl
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joos
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Guten Morgen zusammen,

folgendes Problem tritt auf:

Eine Mitarbeiterin, z.Zeit in MuSchu, wechselt im Monat September in EZ. Bei der Probeabrechnung für 09-2016 werden die bisherigen Berechnungen korrigiert.

Zum Verständnis, die MA´in erhält Beispielsweise 3000,00 € Gehalt, hat eine AN-finanzierte Pensionkasse von 232,00€ (Steuerfrei und SV-frei).

Berechnungen alt und neu :

altundneu.jpg

Jetzt wird die Abrechnung korrigiert und natürlich fällt der Zuschuss geringer aus.

Meine Nachforschungen haben mich auf das Dokument 1017624 aufmerksam gemacht und ich dachte ich hätte die Begründung, leider falsch weil die Fälle die das Dokument beschreibt nicht auf die MA´in zutreffen, aber die Abrechnung trotzdem korrigiert wird.

Jetzt sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr und hoffe hier auf "Eingebung".

Viele Grüße

J.O.

heckerlein
Fachmann
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joos
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Hallo Zusammen, habe da einen Blick reingeworfen. Das Betrifft angeblich ja nur die Grenzgänger und baV Altverträge.

LODAS rechnet aber alle aktuellen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld-Berechnungen neu ab.

Das heißt, vorher wurde so getan als gäbe es die baV nicht und es wurde vom Brutto das Netto ermittelt, das der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld-Berechnung zugrunde liegt.

Jetzt wird aber die baV vom Brutto abgezogen und vom SV-Brutto das Netto ermittelt, das der Berechnung für den Zuschuss zugrunde liegt. Also wird natürlich auch eine Korrektur gemacht, der AN erhält dann weniger ausgezahlt und wird sich über das Minus sicher wundern.

Erklärung von DATEV: "..wir haben die Berechnungsgrundlage geändert...es gibt keine einheitliche Rechtssprechung.."

Hätte man ja auch so lassen können wenn es bisher nicht beanstandet, bzw. nicht falsch war. Dem AN darf ja kein Nachteil entstehen...durch den Mutterschutz....

Lösung für den Moment, man könnte es alles per Hand pflegen im Programm und das vorherige Ergebnis erzielen..

Allen ein Schönes WE

J.O.

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sven
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Die Aussage der DATEV: "..wir haben die Berechnungsgrundlage geändert...es gibt keine einheitliche Rechtssprechung.." kann ich nicht nachvolziehen, sie ist m.E. falsch.

Gemäß Abschnitt 14.5 MuSchGDH (Hinweis zur Durchführung des Mutterschutzgesetzes) gilt folgendes:

Bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld ist nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff (vgl. § 13), sondern vom arbeitsrechtlichen Entgeltbegriff auszugehen.Zum arbeitsrechtlichen Entgelt gehören alle aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Entgeltteile, auch soweit sie nicht der Lohnsteuerpflicht unterliegen und kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt sind, z.B. die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags und Nachtarbeit, soweit sie steuerfrei sind (§ 3b EStG).

Leistungen des Arbeitgebers zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gehören zwar gem. Abschnitt 14.5 MuSchGDH nicht zum Arbeitsentgelt. Da es sich aber in dem obigen Beispiel um eine AN-finanzierte bAV handelt, ist der Abzug vom Brutto nicht durch Abschnitt 14.5 MuSchGDH gedeckt.

Auch ein Abzug vom Netto kommt nicht in Betracht, vgl. Abschnitt 14.6 MuSchGDH:

Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Beiträge zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (z.B. freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, Lebensversicherung, Höherversicherung), für die freiwillige Versicherung in einer Krankenkasse oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie der Umlage-Beitrag des Arbeitnehmers zur VBL oder zu einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, die gepfändeten Teile des Arbeitsentgelts und die vermögenswirksam angelegten Teile des Arbeitsentgelts sind keine gesetzlichen Abzüge und deshalb bei der Ermittlung des maßgeblichen Nettobetrages nicht zu berücksichtigen.

Bei der Berechnung des Zuschussses zum Mutterschaftsgeld ist daher m.E. auf das Gesamtbrutto gemäß EBeschV abzustellen. So wird auch das eigentliche Ziel des MuSchG erreicht, dass der werdenden Mutter keine finanziellen Nachteile durch das Beschäftigungsverbot entstehen.

Siehe auch: Bundesverwaltungsamt - Startseite BVA Stichwort "Entgeltumwandlung".

"Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird aber von dem Entgelt ausgegangen, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte."

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göppl
Einsteiger
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Folgendes war in der Ausgabe LGP 12-2015 des IWW zu finden:

Gehaltsumwandlung zugunsten einer bAV

Uneinheitlich wird in Literatur und Praxis der Umgang mit umgewandelten Gehaltsbestandteilen zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses beschrieben:

- Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom
21.3.2014 geht nach § 24i SGB V vom Netto nach der Entgeltumwandlung aus
(Abruf- Nr. 145554, Tz. 8.2.4.5.5, S. 59).

- Lohnabrechnungsprogramme wie zum Beispiel DATEV lassen die
Gehaltsumwandlung unberücksichtigt und berechnen den Zuschuss aus einem fiktiven
Netto ohne Berücksichtigung der Gehaltsumwandlung.

- Das Rundschreiben des BMI vom 29.8.2011 zur Entgeltumwandlung
für die Beschäftigten des Bundes und der Länder (Abruf-Nr. 145555) lässt in Ziffer
9 beides zu.

Wichtig
| Da der Arbeitgeber bei der Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschusses anders als die Krankenkassen vom arbeitsrechtlichen und nicht vom sozialversicherungsrechtlichen Brutto ausgehen muss, kann er bei der Berechnung des Zuschusses wie folgt unterscheiden:

- Werden die für den umgewandelten Bruttoarbeitslohn vereinbarten
Leistungen auch in Zeiten des Mutterschutzes gewährt, also die Beiträge zur bAV
weiter bezahlt, ist vom Brutto nach Gehaltsumwandlung auszugehen.

- Werden keine Beiträge mehr gezahlt, kann von dem Entgelt
ausgegangen werden, das sich ohne Entgeltumwandlung ergeben hätte. Das wird den
Regelfall darstellen.

Hier ein Auszug aus den GKV Rundschreiben vom 21.03.2014:

8.2.4.5.5 Auswirkungen von Entgeltumwandlungen auf die Mutterschaftsgeldberechnung

Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Arbeitsentgeltbestandteile, die durch Entgeltumwandlung zum Zwecke der Altersvorsorge verwendet werden, bundeseinheitlich bis zur Höhe von 4 v. H. der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung nicht als Arbeitsentgelt. Für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes nach § 24i Abs. 2 Sätze 1 - 6 SGB V wird als Ausgangswert das tatsächlich erzielte (um die Entgeltumwandlung verminderte) Nettoarbeitsentgelt aus den letzten drei Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist zugrunde gelegt.

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letzte Antwort am 13.03.2019 13:43:31 von göppl
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