Naja, gem. §264 (1) S. 5 HGB sind ja Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die Angaben zu Haftungsverhältnissen gem. §251 HGB (Verb. aus Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen etc.), die §268 (7) HGB verlangt (nicht auf der Passivseite ausgewiesen, gesondert, gewährte Pfandrechte, etc.) und die Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten an die Geschäftsführung (§285 Nr. 9 Buchstabe c HGB) unter der Bilanz angeben. Sofern es sich hier also um "ganz normale" Verbindlichkeiten handelt, die nicht in die o.a. Kategorien fallen, müssen sie nicht gesondert ausgewiesen werden. Man findet sie ja üblicherweise (betragsmäßig) in der Bilanz. Das HGB fordert auch nach §268 (5) HGB lediglich eine betragsmäßige Unterteilung. Weitere Erläuterungen bezüglich der Verbindlichkeiten entfallen (§274a Nr. 2 HGB iVm §267a (2) HGB). Wenn man die RLZ abgebildet haben möchte, hindert einen aber niemand daran auf die Vereinfachungen zu verzichten. Dann aber in Gänze mit allen damit zusammenhängenden Pflichten. Das ergibt sich aus dem kleinen Wörtchen "brauchen" im Gesetzestext zu den Vereinfachungen (§264 S.4 u. S.5 HGB). Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich zusammengefasst. Ganz kurz gesagt: Die RLZ werden gar nicht abgebildet. Und das ist so, weil es im Gesetz steht. 😉
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