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Restlaufzeitvermerke bei Kleinsgesellschaften unter Verwendung von Angaben unter der Bilanz

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letzte Antwort am 07.12.2019 13:37:40 von jalexy
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Marc_Würth
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Bei Kleinen Gesellschaften gibt es die Möglichkeit die Restlaufzeitvermerke im Anhang zu machen, davon mache ich idR gebrauch. Wenn ich aber bei einer Kleinstgesellschaft auf die Aufstellung eines Anhangs verzichte, gibt es auch das Feld nicht mehr. Im Musterbericht BStBK 4/2010 bei Kleinstgesellschaft mit Angaben unter der Bilanz sind die RLZ-Vermerke nicht vorgesehen. Wo werden diese dann abgebildet, wenn diese nicht in der Bilanz enthalten sein sollen.

 

Danke

cro
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Es ist nur die schlichte Bilanz bei Kleinstgesellschaften erforderlich. Das ist ja gerader der Vorteil.

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jalexy
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Ich verstehe das anders. Meines Erachtens muss bei der Kleinst-KapG bei den Angaben unter Bilanz der Betrag der Verbindlichkeiten mit RLZ bis zu einem Jahr angegeben werden.

 

Viele Grüße

Jennifer

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cro
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Bei der, vielfachen, elektronischen Offenlegung im Bundesanzeiger wurde das Fehlen bei mir bisher nicht beanstandet.

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Marc_Würth
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Da habe ich andere Ansprüche und möchte nicht vom Bundesanzeiger genötigt werden; außerdem würde es nicht nur in der Hinterlegung sondern auch in der Aufstellung fehlen und der Abschluss wäre somit unvollständig.

 

Falls jemand mir noch mitteilen könnte wie das in anderen Kanzleien gehandhabt wird bzw. wie das im Datev-Musterbericht gehandhabt wird.

 

Danke

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jalexy
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Ich teile die Meinung von Marc_Würth.

Nur weil es bisher keine Beanstandungen gab, heißt das nicht, dass das richtig ist.

 

Mich würde das auch interessieren, wie das technisch im Bericht umzusetzen ist.

 

 

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cro
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§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB.

steme
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Naja, gem. §264 (1) S. 5 HGB sind ja Kleinstkapitalgesellschaften von der Pflicht zur Aufstellung eines Anhangs befreit, wenn sie die Angaben zu Haftungsverhältnissen gem. §251 HGB (Verb. aus Wechseln, Bürgschaften, Gewährleistungsverträgen etc.), die §268 (7) HGB verlangt (nicht auf der Passivseite ausgewiesen, gesondert, gewährte Pfandrechte, etc.) und die Angaben zu gewährten Vorschüssen und Krediten an die Geschäftsführung (§285 Nr. 9 Buchstabe c HGB) unter der Bilanz angeben.

 

Sofern es sich hier also um "ganz normale" Verbindlichkeiten handelt, die nicht in die o.a. Kategorien fallen, müssen sie nicht gesondert ausgewiesen werden. Man findet sie ja üblicherweise (betragsmäßig) in der Bilanz. Das HGB fordert auch nach §268 (5) HGB lediglich eine betragsmäßige Unterteilung. Weitere Erläuterungen bezüglich der Verbindlichkeiten entfallen (§274a Nr. 2 HGB iVm §267a (2) HGB).

 

Wenn man die RLZ abgebildet haben möchte, hindert einen aber niemand daran auf die Vereinfachungen zu verzichten. Dann aber in Gänze mit allen damit zusammenhängenden Pflichten. Das ergibt sich aus dem kleinen Wörtchen "brauchen" im Gesetzestext zu den Vereinfachungen (§264 S.4 u. S.5 HGB).

 

Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich zusammengefasst. Ganz kurz gesagt: Die RLZ werden gar nicht abgebildet. Und das ist so, weil es im Gesetz steht. 😉

steme
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@cro  schrieb:

§ 264 Abs. 2 Satz 5 HGB.


Ok, so geht´s auch. 😁

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Gelöschter Nutzer
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Danke, schöne Praktikerlösung 🙂

 

Warum ich Ihnen hierfür nur Kudos verleihen kann, erschließt sich mir nicht. Wahrscheinlich bin ich schon zu alt für solchen Schnickschnack. Anglizismen finden manche Leute eben cool

 

image.png

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steme
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@Gelöschter Nutzer  schrieb:

Danke, schöne Praktikerlösung 🙂

 

Warum ich Ihnen hierfür nur Kudos verleihen kann, erschließt sich mir nicht. Wahrscheinlich bin ich schon zu alt für solchen Schnickschnack. Anglizismen finden manche Leute eben cool

 

image.png


 

Das liegt nur daran, dass heute kein Mensch mehr Chapeau! fehlerfrei schreiben kann. 😉

Marc_Würth
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Die RLZ für die "normalen" Verbindlichkeiten müssen gem. §268 (5) HGB angegeben werden:

 

"Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken."

 

Eine Erleichterung ist mir nicht bekannt, also muss die Angabe mE zwingend gemacht werden.

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cro
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Wünsche Ihnen für eine individuelle Lösung viel Erfolg.

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steme
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@Marc_Würth  schrieb:

Die RLZ für die "normalen" Verbindlichkeiten müssen gem. §268 (5) HGB angegeben werden:

 

"Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind bei jedem gesondert ausgewiesenen Posten zu vermerken."

 

Eine Erleichterung ist mir nicht bekannt, also muss die Angabe mE zwingend gemacht werden.


Da steht, wie bereits von mir angemerkt, DER BETRAG. Und der ist, meines Wissens nach, üblicherweise in jeder Bilanz ausgewiesen. 🙂

cro
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Danke. Das ist mal ein Wort!

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d_z_
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Herr Würth fragte nach dem Ausweis der RLZ im Anhang. Ich weise die RLZ auch im Anhang aus. Die von Datev vorgesehen Logik mit dem verbasteln aller Darlehen auf Sammelkonten gemäß der Restlaufzeiten ist in meinen Augen eher verwirrend und hat schon zu Diskussionen mit Mandanten geführt; andere Zuweisungen führen zu unzutreffenden Restlaufzeiten im automatischen Vermerk. Eine einfache Bilanzangabe zum Posten über statistische Konten gibt es nicht (Seit Jahren von mir als Wunsch bei Kundenbetreuer vorgetragen). Daher wird der RLZ Vermerk in der Bilanz unterdrückt und vom Wahlrecht des Ausweises im Anhang Gebrauch gemacht. Bei Kleinstgesellschaften nutze ich dazu einfach die Angaben unter der Bilanz - diese lassen sich auch an den Bundesanzeiger übermitteln.  

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cro
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Ist sicher in Ordnung. Es gibt dazu bei der KleinstKap aber keinerlei Verpflichtung.

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jalexy
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Offensichtlich gibt´s hier unterschiedlich Interpretationen - welche "richtig" ist, scheint wohl nicht ganz klar zu sein. Auch ich bin mir nicht wirklich sicher. Kenne aber nur unten genannte Variante.

 

Im Rahmen des MicroBilG muss der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer RLZ bis zu einem Jahr weiterhin vermerkt werden, da auch KleinstKapG einen Posten "Verbindlichkeiten" in der verkürzten Bilanz auszuweisen haben (vgl. HFA, IDW-FN 2013, S. 360f.)

Die Angabepflicht bezieht sich in diesem Fall jedoch ausschließlich auf den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten nach § 366 Abs. 3 C. HGB, da eine weitere Untergliederung dieses Postens nicht erfolgt.

 

Für andere Postenerläuterungen bzw. Wahlpflichtangaben, die sich nicht aus den Vorschriften des HBG ergeben, sondern auf gesellschaftsrechlichen oder spezialgesetzlichen Vorgaben beruhen, gilt: Angabepflicht, z.B. Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Ausweis als Angaben unter der Bilanz möglich).

 

Während die gesellschaftsrechtliche Angabe in der Offenlegungsbilanz automatisch eingefügt werden kann, fehlt genau diese Möglichkeit für die RLZ bis zu einem Jahr.

 

Es wäre schön, wenn sich jemand von DATEV dazu äußern würde.

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letzte Antwort am 07.12.2019 13:37:40 von jalexy
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