Offensichtlich gibt´s hier unterschiedlich Interpretationen - welche "richtig" ist, scheint wohl nicht ganz klar zu sein. Auch ich bin mir nicht wirklich sicher. Kenne aber nur unten genannte Variante. Im Rahmen des MicroBilG muss der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer RLZ bis zu einem Jahr weiterhin vermerkt werden, da auch KleinstKapG einen Posten "Verbindlichkeiten" in der verkürzten Bilanz auszuweisen haben (vgl. HFA, IDW-FN 2013, S. 360f.) Die Angabepflicht bezieht sich in diesem Fall jedoch ausschließlich auf den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten nach § 366 Abs. 3 C. HGB, da eine weitere Untergliederung dieses Postens nicht erfolgt. Für andere Postenerläuterungen bzw. Wahlpflichtangaben, die sich nicht aus den Vorschriften des HBG ergeben, sondern auf gesellschaftsrechlichen oder spezialgesetzlichen Vorgaben beruhen, gilt: Angabepflicht, z.B. Angaben nach § 42 Abs. 3 GmbHG zu Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Ausweis als Angaben unter der Bilanz möglich). Während die gesellschaftsrechtliche Angabe in der Offenlegungsbilanz automatisch eingefügt werden kann, fehlt genau diese Möglichkeit für die RLZ bis zu einem Jahr. Es wäre schön, wenn sich jemand von DATEV dazu äußern würde.
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