Ok, ich habe vielleicht die Lösung (hat sich erst heute im Laufe des Tages durch unglückliche Zufälle heraus gestellt): Das Recht für den Abruf wird nicht extra aufgeteilt (Bescheide/Dokumente für alle VDB-Mandanten abrufen), aber die Rechte für die digitale Kommunikation der Finanzverwaltung werden ja extra nach zentraler Mandantenummer vergeben. Wir hatten den Fall, dass bei zwei Mandanten von Kanzlei 1, die Steuerleistung auf Kanzlei 2 angelegt wurden. MA Kanzlei 1 hat die Bescheide nicht erhalten, weil sie für die Kanzlei 2 keine Rechte der zentralen Mandanten in der RVo hat. MA Kanzlei 2 hat aufgrund einer ELESTER Mail zu einem Corona Bescheid im Dokumentenkorb Bescheide abgerufen (hatte damit nix zu tun, aber egal) und die Bescheide der beiden Mandanten aus Kanzlei 1 erhalten. Diese Bescheide tauchen auch nur in der digitalen Kommunikation Finanzverwaltung bei Kanzlei 2 auf. Beide Mandanten sind in der VDB der Kanzlei 1 mit dem digitalen Bescheidabruf und der elektronischen Bescheidbekanntgabe angelegt. NICHT in Kanzlei 2 - die ist noch nicht auf DIVA II umgestellt. Hat damit also scheinbar überhaupt nix zu tun. Ich schließe daraus: Haben die MA keine Rechte für eine Beraternummer in der RVo, können sie die Bescheide auch nicht abrufen. Ob das wirklich so stimmt, sehen wir dann Anfang nächstes Jahr, wenn Kanzlei 2 auch umgestellt ist 😉
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