Hallo, die Agentur für Arbeit schreibt: Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie sieht die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31.12.2020 davon ab, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern, sofern individuelle Urlaubswünsche/-planungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehen. Die individuellen Urlaubswünsche sind in der aktuellen Situation besonders zu schützen, damit es zum Beispiel Eltern möglich bleibt, Urlaubstage für die Betreuung ihrer Kinder wegen Schließung von Kitas und Schulen zu nutzen. Resturlaub soll wie gehabt zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Das heißt Arbeitgeber sollen mit Beschäftigten, die noch „alte“, bisher unverplante Urlaubansprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb vereinbaren. Aber auch hier gehen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor. Zum grundsätzlichern KUG-Anspruch: 10% der AN müssen mehr als 10% Ausfall haben (Differenz zwischen individuellem Soll- und Istentgelt). Wenn also eine Teilzeitkraft 100% Ausfall hat, hat sie 100 % Ausfall. Wenn der Arbeitgeber maximal 10 AN insgesamt hat, reicht der Ausfall der einen TZ-Kraft, die 10%-Marke zu knacken.
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