Hallo, die Entscheidung, dass noch Entgelt zu zahlen ist, wurde nach den ersten 3 Wochen des neuen Jahres getroffen, oder? Damit ist steuerlich das aktuelle Jahr richtig (Zuflussprinzip). Bei einer Nachberechnung ins Vorjahr werden die Werte im laufenden Jahr dann als sonstiger Bezug versteuert. Wissen Sie denn, ob der AN mit der bisherigen Steuerklasse abzurechnen ist? Oder arbeitet er ggf. schon woanders, so dass Sie mit Steuerklasse 6 abrechnen müssten? Sozialversicherungsrechtlich gehört das Entgelt ins letzte Jahr.
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