rehm eLine | Lexikon für das Lohnbüro 2021 - 3. Betreuungsleistung (rehm-verlag.de) § 3 EStG - Einzelnorm (gesetze-im-internet.de) Nr. 34a "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt sowie b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des § 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebedürftigen Angehörigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;" Trifft für Hort nicht zu, nur Betreuungskosten, die kurzfristig aus zwingenden beruflich veranlassten Gründen entstehen: - für eine zusätzliche, außergewöhnliche – also außerhalb der regelmäßig üblicherweise erforderlichen – Betreuung, die z. B. durch dienstlich veranlasste Fortbildungsmaßnahmen des Arbeitnehmers anfällt, - wegen eines zwingenden Einsatzes zu außergewöhnlichen Dienstzeiten oder - die bei Krankheit eines Kindes bzw. pflegebedürftigen Angehörigen notwendig werden.
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