@Lohnnutzer schrieb: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind nicht „amüsiert“ und glauben uns nicht … Sind wir hier falsch mit der Forderung???? Wie soll das sonst geprüft werden??? Doch, das ist m.E. völlig richtig. Es gibt zwar keine Vorschrift, dass dies zwingend notwendig ist. Nach § 8 BVV müssen aber "die für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben" in den Lohnunterlagen vorhanden sein. Es muss also nachgewiesen werden können, dass dies stimmt, d.h. es müssen entsprechende Unterlagen vorliegen - eine reine Bestätigung des Arbeitnehmers reicht hierfür nicht aus. Und was hier genau als Unterlagen notwendig ist, vermag ich nicht zu beurteilen - zumal wir uns dann leicht in den Bereich der unerlaubten Rechtsberatung begeben. Es gehört zwar auch der "Bescheid der zuständigen Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch" zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen. Dieser wird allerdings nur auf Antrag erstellt. Und darum geht ja gerade der Streit mit AG und AN... Ich würde den Arbeitgeber vielleicht mal darauf hinweisen, dass dieser Gefahr läuft, bei einer SV-Prüfung die KV- und PV-Beiträge für den gesamten Prüfungszeitraum nachzahlen zu müssen (inkl. SZ), wenn die Versicherungsfreiheit nicht nachgewiesen werden kann. Das kann dann ganz leicht mal ein 5-stelliger Betrag werden. Insoweit sollte es im Interesse des Arbeitgebers sein, dies geklärt zu wissen. Viele Grüße Uwe Lutz
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