@tax schrieb: Wieso ist das so geregelt? Warum zahlt die Krankenkasse nicht den kompletten Betrag an die Arbeitnehmerin? Das liegt an der Entstehungsgeschichte des Mutterschaftsgeldes bzw. des Zuschusses. Bei Einführung des Mutterschaftsgeldes wurde es so geregelt, dass die Mitarbeiterin ein Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse erhält und -sofern das Nettoentgelt höher liegt- einen Zuschuss vom Arbeitgeber. Eine Umlage für diese Zuschüsse gab es zunächst nicht, die Arbeitgeber mussten diese Zahlungen selbst leisten. Für kleinere Betriebe wurde relativ bald nach der Einführung das U2-Verfahren eingeführt. Hier wurden dann zunächst nur 80% der Aufwendungen erstattet und das Verfahren galt auch nur für Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern (also ähnlich wie jetzt das U1-Verfahren). Ab 1995 wurde die Erstattung der Aufwendungen auf 100% angehoben. Es blieb aber zunächst dabei, dass das Umlageverfahren nur für Kleinbetriebe galt. Aus diesen Gründen war es bis dahin so, dass die Arbeitgeber dies auszahlen mussten und nur, wenn sie am U2-Verfahren teilnahmen, dies erstattet wurde. Es kam dann zu einer Klage vor dem Bundesverfassungsgerichts, in dem diese entschieden haben, dass die Regelung verfassungswidrig ist und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung aufgefordert haben: Bundesverfassungsgericht - Entscheidung finden - Der Gesetzgeber hätte jetzt eine vollständige Neuregelung vornehmen können, dass die Zahlungen insgesamt durch die Krankenkassen erfolgen und die Mittel durch die U2-Umlagen aufgebracht werden müssen. Dies wurde aber nicht umgesetzt, sondern es wurden einfach die vorhandenen Verfahren so geändert, dass dies jetzt für alle Betriebe gilt. Wenn man sich das verfahren jetzt ansieht, wird es völlig unlogisch. Nur aus der Entstehungsgeschichte kann man dies m.E. etwas nachvollziehen. Ich könnte mir auch vorstellen, dass dies so gewandelt wird, dass die Krankenkassen dies vollständig auszahlen, aber ich weiß nicht, ob man dies umgesetzt bekommt. Viele Grüße Uwe Lutz Nebenbei bemerkt: Die Höhe des Mutterschaftsgeld ist übrigens seit 1968 unverändert, lediglich im Rahmen der Euro-Einführung von DM 25,00 großzügig auf € 13,00 aufgerundet worden (statt auf € 12,78 nur umgerechnet). Aber auch eine Erhöhung des Mutterschaftsgeldes würde nur zu einer Verschiebung der Zahlungen aber nicht zu einer Auflösung der doppelten Zahlungen führen.
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