@lohnexperte schrieb: Ein seit 2000 durchgängig beim aktuellen Arbeitgeber beschäftigter Mitarbeiter ließ sich nachweislich zum 01.01.2002 von der Krankenversicherungspflicht befreien. Die Bestätigung der Befreiung durch die gesetzliche Krankenkasse (datiert auf Februar 2002) liegt in Kopie vor, enthält aber keinen Paragraphen, auf den sich die beantragte und bewilligte Befreiung stützt. Frage 1: Welche Befreiungsvorschrift(en) bzw. -möglichkeit gab es zu diesem Zeitpunkt? Das spielt für die Beurteilung der jetzigen KV-Pflicht keine Rolle. Frage 2:Welche Voraussetzungen mussten damals vorliegen, um die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht zu erlangen? Auch dies ist für die Beurteilung der jetzigen KV-Pflicht irrelevant. Das vom Arbeitnehmer in den Kalenderjahren 2001, 2002 und 2003 jeweils erzielte Jahresarbeitsentgelt ist mir nicht bekannt. Frage 3: Könnte es sein, dass für diesen Mitarbeiter die besondere JAEG anzuwenden ist? (Ich würde das zwar verneinen, stelle die Frage aber sicherheitshalber.) Ja, die besondere JAEG wird vermutlich anzuwenden sein. Maßgebend hierfür ist, dass Ende 2002 eine private Krankenversicherung bestand und dies nachgewiesen wird. Die besondere JAEG gilt selbst dann, wenn zwischenzeitlich KV-Pflicht bestand, wenn Ende 2022 eine private KV vorlag. Sie benötigen also -neben dem vorliegenden Nachweis, dass keine KV-Pflicht bestand- eine Bescheinigung der privaten KV, dass eine Vollversicherung Ende 2002 vorlag. Siehe hierzu das Beratungsblatt der TK zu diesem Thema: beratungsblatt-krankenversicherungsfreiheit-data.pdf Bis dato hat der Mitarbeiter (glücklicherweise) immer ein Jahresarbeitsentgelt oberhalb der besonderen JAEG erzielt, so dass nach meiner Prüfung stets weiterhin keine KV-Pflicht vorlag (entweder aufgrund der einmal beantragten Befreiung von der KV-Pflicht (Anfang 2002) und der nun bis in alle Ewigkeit geltenden Befreiung; unabhängig von den tatsächlich erzielten jährlichen Arbeitsentgelten; oder aber aufgrund des Überschreitens der besonderen JAEG). Ab 2025 wird dieser Mitarbeiter voraussichtliche eine Einkommen erzielen, das unter der besonderen JAEG für 2025 liegt. Frage 4: Ist der Mitarbeiter ab 2025 dann krankenversicherungspflicht? Oder bleibt er weiterhin krankenversicherungsfrei? Wenn die besondere JAEG unterschritten wird, tritt KV-Pflicht ein. Was muss ich noch prüfen bzw. bedenken? Die Altersgrenze des Arbeitnehmers (55 Jahre) ist hierbei zu beachten! Viele Grüße Uwe Lutz
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