@koecke schrieb:
EDIT: Jetzt habe ich mich selbst bei den §§ verschrieben 🙂
Sorry 🙄
Die Hardliner: Haben den Personalfragebogen in der bekannten Form abgeschafft (ebenso Versand Fragebogen über DATEV Personaldaten) und fordern stattdessen ausschließlich Dokumente vom Mitarbeiter an (Personalausweis, KK-Karte, Versicherungsnummernnachweis (wenn vorhanden) etc.). Mitarbeiter freut sich, da kein Fragebogen mehr ausgefüllt werden muss. Personalverantwortliche fühlen sich gut, da § 65 Absatz 56 Satz 1 DEÜV erfüllt (und falls der Versicherungsnummernnachweis mal nicht vorliegt, machen sie einfach die Abfrage bei der DRV, da ihnen aus dem Personalausweis ja alle Angaben hierfür vorliegen). Und das bereits seit Inkrafttreten des 8. SGB IV-ÄndG am 01.01.2023!
Die Hardliner dürften jedoch hier an anderer Stelle Probleme haben. Die Steuer-ID steht nicht auf dem Personalausweis (noch nicht). Und das kopieren des Ausweises könnte auch datenschutzrechlich nicht konform sein. Soweit ich weiß, dürfen Ausweisdokumente nicht mal ebenso kopiert werden.
Und statt des Personalfragebogens kämpft man sich durch unzählige Dokumente nur um am Ende festzustellen, dass einem noch der Befreiungsantrag zur Rentenversicherung fehlt 😅
Naja, als würden man alle Unterlagen als Kopie bekommen....
Gespannt wie einige Prüfungen dann laufen mit Hinblick auf Mehrfachbeschäftigung, kurzfristige Beschäftigung, Minijobber...oder liegen seit neustem auch dafür Kopien vor.
Die Daten bei ANo werden kaum abgerufen, den geschweige sich angemeldet.
Beste Bsp. Mitarbeiter falsche Krankenkasse genannt und ist jetzt erst 1 Jahr später aufgefallen.
Die GKV-Meldungen für 2023 ist immer noch nicht da...das Jahr ist ja lang.
Ja, aber wann liegt eine Versicherungsnummer in diese Sinne vor? Da § 6 5 Absatz 5 6 DEÜV vorschreibt, dass die Versicherungsnummer aus der Meldung der DRV übernommen werden muss, habe ich ein "Vorliegen" m.E. nur, wenn ich diese auch entsprechend aus dieser Rückmeldung übernehme. Sonst würde die Regelung des § 6 5 Absatz 5 DEÜV ins Leere laufen.
Haufe sagt, dass der Abs. 6 schon seit 1.1.2023 gilt.
Steht es in Zusammenhang mit § 28a?
@tax schrieb:
Haufe sagt, dass der Abs. 6 schon seit 1.1.2023 gilt
Steht es in Zusammenhang mit § 28a?
Das wurde tatsächlich schon in 2023 geändert. Das wurde auch schon teilweise von den Krankenkassen so kommuniziert, aber in den Vorgaben für die Programme wurde dies wohl erst zeitversetzt eingearbeitet.
Die Änderung der DEÜV in 2023 hat kaum jemand "mitgekriegt" (ich auch nicht).
Die Änderung der DEÜV in 2023 hat kaum jemand "mitgekriegt" (ich auch nicht).
Kam jetzt nur die Anforderung von ITSG hinzu.
Dann würde ich sagen Gewohnheitsrecht.
Ich bin ja kein Fan von Meldeportalen, aber diese praxisferne Regelung habe ich in das Bürokratie-Meldeportal eingetragen müssen: https://freie-berufe-bw.de/themen/buerokratie-meldeportal
Hallo @moeller und @ all,
das ist eine gute Idee. Gibt es noch andere solcher Portale?
Ich habe auf die Schnelle nur dieses hier gefunden:
https://www.bürokratiemelder.de/uber-burokratiemelder/
Viele Grüße und einen schönen Tag.
Die ID a1539fb6-d97d-4215-86a5-32ad70ae1d46 bezieht sich auf das Modul Maschinelle Erstellung und Übermittlung der Meldungen und Beitragsnachweise für Zahlstellen Kategorie: Versorgungsbezieherstamm.