Hallo Zusammen,
wir hatten über Lodas den Fall, dass eine Mitarbeiterin ab 01.07. krank war und im August ins Krankengeld gekommen ist. Die Fehlzeiten wurden entsprechend hinterlegt und die Entgeltbescheinigung wurde mit der Abrechnung August übermittelt. Auf der Entgeltbescheinigung wurde der Monat März als letzter abgerechneter Monat vor Erkrankung ausgewiesen. Hintergrund war der, dass bereits eine Erkrankung mit Krankengeldbezug (12.03.-31.05.24) vorlag.
Die Krankenkasse hat dann eine Entgeltbescheinigung mit Ausweis des Monat Juni angefordert. Bevor wir diesem Wunsch nachgekommen sind, haben wir analysiert wieso die Entgeltbescheinigung den Monat März ausweist. Schließlich haben wir keine direkte Erfassungsmöglichkeit für den Zeitraum. Als Ergebnis seitens der DATEV kam folgendes: „Gemeldet wird der Zeitraum 4 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Zeitraum muss zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet sein. Ist dies nicht der Fall, muss der vorletzte Monat vor Unterbrechung herangezogen werden.“ Da wir die Abrechnung nach Abschluss des Monats erst vornehmen, war die Abrechnung Juni zum Zeitpunkt der Erkrankung noch gar nicht abgerechnet. Also konnte es nicht der Juni sein, der bescheinigt wurde. Daher wäre die Meldung aus März korrekt. Die Krankenkasse hat sich darauf nicht eingelassen und wir mussten in Papier die Entgeltbescheinigung nochmals ausfüllen.
Uns stellt sich nun die Frage, wer Recht hat (Programm oder Krankenkasse) und was die Krankenkasse fordern kann. Aus unserer Sicht ist es nicht zielführend digitale Übermittlungen wieder analog nachzuholen. Wie sind da die Erfahrungswerte?
Vielen Dank.
@DeniseU schrieb:
Uns stellt sich nun die Frage, wer Recht hat (Programm oder Krankenkasse) und was die Krankenkasse fordern kann.
Moin,
hier hat die DATEV dies durchaus korrekt im Programm umgesetzt. Leider kennen viele Sachbearbeiter bei den Krankenkassen die Rechtslage nicht und fordern den letzten Monat vor Beginn der Erkrankung an, auch wenn dieser noch nicht abgerechnet war.
In § 47 Absatz 2 Satz 1 SGB V heißt es aber eindeutig: "Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, (...) erzielte (...) Arbeitsentgelt" zu berücksichtigen.
Auch in den Formularen der Krankenkassen für die Entgeltbescheinigung heißt der Punkt 2.1 "Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit/Reha-Leistung (1 Kalendermonat/mindestens 4 Wochen)".
Insoweit hat die Krankenkasse keinen Anspruch auf die Bescheinigung für einen noch nicht abgerechneten Monat. Mit Hinweis auf § 47 SGB V konnten wir bisher auch jede entsprechende Anforderung der Krankenkasse abwehren.
Und wenn man es genau nimmt, ist die Berechnung des Krankengeldes falsch, wenn die Krankenkasse den späteren Monat nimmt (wenn denn abweichendes Entgelt vorliegt).
Viele Grüße
Uwe Lutz