@deusex schrieb: Insofern interpretiere ich grundsätzlich, dass §14 GWG (lex spezialis) vor §11 GWG steht, oder nicht ? Mehr als eine kurze Bestätigung zu meiner Annahme wäre mir im Moment sehr hillfreich gewesen, denn Ihre rechtliche Beurteilung schätze ich durchaus. Dennoch: Ich sehe das in der Tat diametral und eine Vorlage des Ausweises und die Erfassung der Ausweisdaten, als Einzelfall; dann wenn der Mandant in "sensiblen" Bereichen des GWG tätig wäre. Moin, nachdem die eigentliche Frage ja inzwischen beantwortet ist, will ich hierauf noch einmal eingehen: Ich schätze es auch so ein, dass eine grundsätzliche Vorlage gesetzlich nicht erforderlich ist. Das darf einen aber auch nicht im Umkehrschluss dazu verleiten, zu meinen, eine Vorlage ist -wenn andere Unterlagen vorliegen- grundsätzlich nicht erforderlich. Es kommt -wie so häufig im (Steuer-)Recht- auf den Einzelfall an. Ich muss -wenn eine Vorlage des Ausweises unterbleiben soll- erst einmal dokumentieren (also mindestens stichpunktartig festhalten), warum im vorliegenden Fall ein geringes Risiko vorliegt und ich daher die vereinfachten Sorgfaltspflichten im Sinne des § 14 anwenden darf. Dies muss ich so dokumentieren, dass ich dies der Aufsichtsbehörde bei Nachfrage vorlegen kann (§ 14 Absatz 1 letzter Satz + § 10 Absatz 2 Satz 4 GwG). Das heiß ich muss erst einmal Kunden, Transaktionen, Dienstleistung und Produkte des neuen Mdt. beurteilen, um zu prüfen, ob ein geringes Risiko besteht. Dies muss man zwar grundsätzlich sowieso. Aber genau kann man dies m.E. erst beurteilen, wenn man die Unterlagen auch tatsächlich bearbeitet. Dies vorab einzuschätzen ist schwierig und man sollte hier m.E. sehr vorsichtig sein. In einem sehr einfachen Fall (ESt-Erklärung mit vermieteter Einliegerwohnung) mag dies gehen. Aber wenn die Einliegerwohnung als Ferienwohnung vermietet wird und hier regelmäßig mit Bargeld gezahlt wird - gilt dies dann auch noch uneingeschränkt? Bei sehr bargeldintensiven Geschäften oder viel Auslandsbeziehungen könnte man auch schon aus dem Bereich des geringen Risikos rausrutschen, so dass dann eine Identifizierung mittels Ausweis notwendig wird. Und da man die Mandanten bei Beginn der Geschäftsbeziehung ja noch gar nicht kennt, haben wir uns entschlossen, die Identifizierung immer mittels Ausweisvorlage durchzuführen. Aber es ist kein muss, kann aber im Einzelfall notwendig werden. Viele Grüße Uwe Lutz
... Mehr anzeigen