Guten Morgen, ich hatte gestern ein Gespräch mit dem Gesundheitsamt Niedersachsen. Die Anträge Quarantäne Kind werden in diesem Jahr komplett abgelehnt, da der § 45 Abs. 2 SGB V greift. Der Bundestag hat heute (14.1.2021) eine Änderung der Regelungen zum Kinderkrankengeld für das Kalenderjahr 2021 in § 45 Abs. 2a und Abs. 2b SGB V beschlossen, nachdem die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder eine entsprechende Regelung bereits am 5.1.2021 angekündigt hatten. Rückwirkend ab dem 5.1.2021 sollen Eltern für 20 Tage bzw. Alleinerziehende für 40 Tage für jedes ihrer Kinder Kinderkrankengeld erhalten, wenn das Kind aufgrund von Schulschließungen oder eingeschränkten Betreuungsangeboten zuhause betreut werden muss. Am 18.1.2021 soll das Gesetz in einer Sondersitzung den Bundesrat passieren, vom Bundespräsident unterzeichnet werden und dann Mitte nächster Woche in Kraft treten. Nachtrag v. 19.1.2021: Enthalten in BGBl. Teil 1 Nr. 1 vom 18.1.2021, Seite 29 f.. 1. Voraussetzung: Schulschließung – oder Kindergartenbetreuung eingeschränkt Der Anspruch auf Kinderkrankengeld im Kalenderjahr 2021 besteht gem. § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V nicht nur, wenn ein Kind, das jünger als 12 Jahre oder behindert ist, krank ist, sondern auch, „wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen“ nach den §§ 33 ff. IfSG vorübergehend geschlossen werden oder deren Betreten – auch aufgrund einer Absonderung des Kindes (= Quarantäne) – untersagt wird und das Kind daher zuhause betreut werden muss. Darüber hinaus besteht der Anspruch, „wenn von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird.“ Das betrifft somit auch Quarantäneanordnungen für einzelne Klassen oder Kitagruppen.
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