NWB ist da klarer: V. Nutzung von elektronischen Kassenbüchern Vielfach nutzen Unternehmerinnen und Unternehmer im Rahmen der Kassenführung mittels offener [i]Ladenkasse auch elektronische Kassenbücher, z. B. von DATEV oder Lexware. Diese dürfen Sie ausschließlich nur nutzen, um die Tages- oder Abschluss-Werte zu dokumentieren (Bargeldbestand, bare (Tages-)Betriebseinnahmen, bare (Tages-)Betriebsausgaben, bare (Tages-)Entnahmen und bare (Tages-)Einlagen). Dienen diese elektronischen Kassenbücher auch der elektronischen Aufzeichnung zwecks Dokumentation von Warenverkäufen und erbrachten Dienstleistungen und deren Abrechnung, so hat dieses elektronische Kassenbuch Kassenfunktion und fällt somit in den Anwendungsbereich des § 146a AO. Denn dann ist es ein elektronisches Aufzeichnungssystem und muss mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet werden. [8] in einem anderen Artikel desselben Autors widerrum: 4. Zusätzliche Führung von Kassenbüchern Können [i]jedoch nicht alle Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge über das elektronische Aufzeichnungssystem erfasst werden, z. B. bare Betriebsausgaben oder Privatentnahmen oder Privateinlagen, ist ein gesondertes Kassenbuch (in Papierform oder elektronisch, z. B. DATEV-Kassenbuch, Lexware) zu nutzen. Bei [i]elektronischen Kassenbüchern muss sichergestellt werden, dass die darüber angefertigten Aufzeichnungen nicht verändert werden können (tägliche Festschreibung). Darüber hinaus ist zu beachten, dass elektronische Kassenbücher nur dann nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) auszurüsten sind, wenn die Aufzeichnung ausschließlich zur Dokumentation der Erfassung der Tages-/Abschluss-Werte (Bargeldbestand, bare (Tages-)Betriebseinnahmen, bare (Tages-)Betriebsausgaben, bare (Tages-)Entnahmen und bare (Tages-)Einlagen) dienen. Dient das elektronische Kassenbuch auch zur Dokumentation von Warenverkäufen und erbrachten Dienstleistungen und deren Abrechnung, hat das elektronische Kassenbuch Kassenfunktion und muss zwingend mit einer zTSE ausgerüstet werden (§ 146a AO i. V. mit § 1 Satz 1 KassenSichV). [7] Heißt für mich: Kann meine elektronische Kasse mit TSE alle Buchungen im Kassenbericht abbilden so ist die Erfassung im Kassenbuch Online kein Problem. Kann meine elektronische Kasse mit TSE nicht alle Buchungen im Kassenbericht abbilden so ist die Erfassung im Kassenbuch Online der fehlenden Buchungen kein Problem. Kann meine elektronische Kasse ohne TSE Buchungen im Kassenbericht abbilden so ist die Erfassung im Kassenbuch Online ein (weiteres) Problem da keins der beiden Systeme eine TSE hat Reine Excelkassen sind/waren immer unzulässig.
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