Kann der Arbeitgeber nicht auf ELStAM zurückgreifen, etwa weil der Arbeitnehmer ihm nicht die Identifikationsnummer mitteilt, ist die Lohnsteuer anhand von Steuerklasse VI zu berechnen. Ausnahmen davon gelten – längstens für drei Monate -, wenn der Zugriff auf ELStAM aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht möglich ist oder der Arbeitnehmer die fehlende Mitteilung über die ihm zuzuteilende Identifikationsnummer nicht zu vertreten hat. In diesen Ausnahmefällen ist die Lohnsteuer anhand der dem Arbeitgeber bekannten persönlichen Besteuerungsmerkmalen durchzuführen. Wird die Identifikationsnummer nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, müssen die ohne Rückgriff auf ELStAM erfolgten Lohnabrechnungen nachträglich korrigiert werden und auf Basis der Lohnsteuerklasse VI neu erstellt werden. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer sein Geburtsdatum nicht mitteilt. Gruss Mike
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