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Arbeitgeberdarlehen wird erlassen

27
letzte Antwort am 13.09.2023 16:29:45 von bodensee
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JensS04
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Nachricht 1 von 28
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Hallo.

 

Wir entlassen einen AN, der noch zum Ende der Beschäftigung ein Restdarlehen hat.

50% sollen ihm erlassen werden. Wie ist mit dem Restbetrag umzugehen (vor Allem in Sachen korrekter Abwicklung Lohnsteuer)?

lohnhilfe
Meister
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Nachricht 2 von 28
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der erlassene Betrag ist ein geldwerter Vorteil, der dann ggf. netto hochzurechnen ist. also den Betrag netto hochrechnen und gleichzeitig als Sondertilgung Darlehen abziehen.

LG
VM
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Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 3 von 28
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Ich sehe hier keinen "geldwerten Vorteil", da kein Sachbezug (oder?).

 

Es kommt ggf. darauf an, denn der objektive Grund für den Erlass von 50% ist hier m.E. entscheidend.

Wenn der Erlass nicht im Rahmen und durch Veranlassung des Arbeitsverhältnisses/der Arbeitsleistung geschieht (der Sachverhalt ist hier zu dünn), könnte es lohnsteuerrechtlich um eine Nichtsteuerbarkeit handeln - ggf. ist das Ganze zudem schenkungsteuerpflichtig.

Die Konstellation Beendigung Arbeitsverhältnis + Erlass von 1/2 einer Schuld (sehr großzügig) hört sich zumindest nicht nach dem erwartbaren Normalfall an. Ggf. soll der Erlass eine Abfindung darstellen, mit ggf. eigenen/anderen Konsequenzen für SOV und Lohnsteuer.

Danke
JensS04
Beginner
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Nachricht 4 von 28
1550 Mal angesehen

Hallo.

 

50% werden erlassen, wenn der AN das Arbeitsverhältnis ordentlich zu Ende führt (also keine AU für die letzten vier Wochen einreicht...).

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Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 5 von 28
1535 Mal angesehen

Ein Arbeitnehmer bekommt einen "Bonus" wenn er arbeitet, wie er im Normalfall (laut Arbeitsvertrag) auch ansonsten zu arbeiten hätte.

Eigentlich doch ohne jegliche "Zusatzleistung" und ohne zusätzliche Arbeitsleistung.

 

Nur für den Verzicht zum Arzt zu gehen, wenn er krank ist (man unterstellt ja nicht, dass der AN aus anderen Gründen dort hin gegen würde).

 

Ob das tatsächlich ganz normaler Lohn ist oder ob diese Zahlung außerhalb des eigentlichen Arbeitsverhältnisses stattfindet für eine andersartige Gegenleistung als eine Arbeitsleistung?

Danke
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JensS04
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Nachricht 6 von 28
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Sorry, das haben Sie falsch verstanden.

 

Wenn ein MA krank ist, dann soll er auch zum Arzt gehen. Punkt. Hat hier niemand ein Problem mit...

 

Hier geht darum, dass sich der MA nicht krankschreiben lassen soll, wenn er eigentlich arbeitsfähig ist. Also krank "feiert", nur dem Arbeitsgeber eins auszuwischen.

 

Und ja, das kommt leider oft vor. 

 

 

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 7 von 28
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Hallo in die Runde,

 

als Arbeitgeber hat man durchaus andere Optionen, auf eine AU-Bescheinigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung zu reagieren:

 

https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/krankschreibung-nach-kuendigung_76_594342.html

 

Im vorliegenden Fall scheint aber der Mitarbeiter am längeren Hebel zu sitzen, was ja durchaus vorkommen soll ...

 

Ich würde die Summe des erlassenen Darlehens als Bruttobezug besteuern und verbeitragen, da anhand der Schilderung des Sachverhaltes ein Arbeitsentgelt (Entgelt gegen Arbeit) vorliegt.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 8 von 28
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Das es vorkommt ist mir auch bekannt (schlimm genug).

Ich finde es aber irgendwie befremdlich jemanden zu belohnen, zu bezahlen, wenn er sich doch nur vertragsgemäß verhalten soll, wenn er dafür sowieso einen Lohn/Gehalt bekommt.

Immerhin gibt der Arbeitnehmer bei Annahme dieses Angebots zu, dass er sich möglicherweise entsprechend vertragswidrig gegenüber dem Arbeitgeber verhalten hätte.

Danke
Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 9 von 28
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Und genau das sehe ich nicht (Entgelt gegen/für Arbeit).

Das zusätzliche Entgelt wird m.E.  nicht für Arbeit gezahlt (dafür wird das sonstige Arbeitsentgelt gezahlt), sondern nur für das (zusätzlich zum Arbeitsvertrag) Versprechen sich nicht vertragswidrig und ohne krank zu sein eine AU beim Arzt zu holen, also einfach blauzumachen. 

 

Im Zweifel ist das dann eine Frage von DRV/BP und/oder Anwälten.

Spätestens beim arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz können einem solche Handlungen vor die Füße fallen, aber das war hier ja nicht die Frage.

Danke
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renek
Fachmann
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Nachricht 10 von 28
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@Neu_hier  schrieb:

Und genau das sehe ich nicht (Entgelt gegen/für Arbeit).

Das zusätzliche Entgelt wird m.E.  nicht für Arbeit gezahlt (dafür wird das sonstige Arbeitsentgelt gezahlt),


Alles was der Arbeitgeber zahlt ist Arbeitslohn nach § 19 EStG.

 

Eigentlich hat sich das somit geklärt. Sie müssen die erlassene Schuld (die ja sonst abgearbeit worden wäre (nochmals der Bezug zum Arbeitslohn)) nun als Nettolohn eingeben, damit dies hochgerechnet werden kann.

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Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 11 von 28
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Alles was der Arbeitgeber zahlt ist Arbeitslohn nach § 19 EStG.


Diese Aussage ist m.E. nicht korrekt und daher hat es sich m.E. damit auch eigentlich nicht geklärt.

 

Die Zahlung an den AN muss sich aus dem Dienstverhältnis ergeben und muss für geleistete Arbeit erfolgen.

 

Zahlungen im überwiegenden Interesse führen nicht zu Arbeitslohn, ebenso Zahlungen für Leistungen des AN für einen Leistungsaustausch außerhalb des Arbeitsverhältnisses bzw. außerhalb der Arbeitsleistung.

 

Dann kommen ggf. andere Einkunftsarten als § 19 EStG zum Tragen, es entfällt dann ggf. SOV und LSt-Abzug/Pflicht (SOV kann anderen Regelungen unterliegen), ggf. handelt es sich um eine Schenkung.

 

LStR R 19.3 (Zu § 19 EStG)
Zu § 19 EStG
R 19.3 Arbeitslohn
(1) 1 Arbeitslohn ist die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft.

 

******

 

Nicht zum Arbeitslohn gehören Leistungen, die der Arbeitgeber ganz überwiegend im betrieblichen Interesse erbringt, da in diesem Fall keine Gegenleistung für die zur Verfügung gestellte Arbeitskraft vorliegt. Quelle: steuertips.de

 

Danke
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MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 12 von 28
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High,

 

jenseits von Schuld und Sühne,

 

netto hochrechnen, und alle sind zufrieden😀

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 13 von 28
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@Neu_hier  schrieb:

Alles was der Arbeitgeber zahlt ist Arbeitslohn nach § 19 EStG.


Diese Aussage ist m.E. nicht korrekt und daher hat es sich m.E. damit auch eigentlich nicht geklärt.

 

Die Zahlung an den AN muss sich aus dem Dienstverhältnis ergeben und muss für geleistete Arbeit erfolgen.

 

Zahlungen im überwiegenden Interesse führen nicht zu Arbeitslohn, ebenso Zahlungen für Leistungen des AN für einen Leistungsaustausch außerhalb des Arbeitsverhältnisses bzw. außerhalb der Arbeitsleistung.

 

Dann kommen ggf. andere Einkunftsarten als § 19 EStG zum Tragen, es entfällt dann ggf. SOV und LSt-Abzug/Pflicht (SOV kann anderen Regelungen unterliegen), ggf. handelt es sich um eine Schenkung.

 

 


Das mag alles sein - aber wenn es kein Arbeitslohn ist, was dem AN gewährt wird, was ist es dann?

 

Ein überwiegend betriebliches Interesse dürfte schwierig zu begründen sein.

 

Und wenn es ganz was anderes darstellen soll (sie gingen hier auf die Schenkungssteuer ein), dürfte dann der Betriebsausgabenabzug für den Aufwand entfallen. Ob das eine sinnvollere Alternative ist, wage ich zu bezweifeln.

 

Alle Zuwendungen an den AN, die nicht lst-pflichtig sein sollen, müssen schon sehr genau begründet werden. Und da fällt mir im vorliegenden Fall wenig zu ein.

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 14 von 28
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Es könnten z.B. Einkünfte nach §22 EStG sein oder gar nicht nach dem EStG steuerbar sein (dann ggf. Schenkungsteuer). 

 

Das der AN nicht "blaumacht" und somit den AG in Bedrängnis bringt (weil z.B. Aufträge nicht erledigt werden) ist meinem Verständnis nach nur im betrieblichen Interesse. Der AN erhält alle vertraglichen Vergütungsbestandteile ob des Arbeitsvertrages und den Lohnfortzahlungsregelungen sowieso. Der AN leistet nichts zusätzlich.


Es geht nicht um "Alternative", Recht ist oft nicht gestaltend! Es geht um die rechtlich korrekte Einordnung eines Sachverhalts. 

Eine Begründung, dass diese Zahlung nicht für geleistete Arbeit erfolgt, wurde hier gegeben.

Aber ganz klar: Hier treffen Rechtstheorie und Lohnpraxis aufeinander. Ich würde am Ende auch den einfachen Weg der Versteuerung wählen.

 

Ist dies aber nicht (auch) ein Fachforum? Da muss man eben auch mal über den Tellerrand schauen und nicht immer nur die einfache Lösung reiten.

 

Der Fragesteller hat auch nicht nach der einfachen, populären Lösung gefragt, sondern nach der "korrekten Abwicklung".

 

Dass dann die Antwort: "...jenseits von Schuld und Sühne, netto hochrechnen, und alle sind zufrieden" als die Lösung für eine korrekte Abwicklung markiert wird, zeigt mir, dass nur um eine pragmatische, aber nicht um eine korrekte Lösung ging.

Danke
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 15 von 28
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@Neu_hier  schrieb:

Es könnten z.B. Einkünfte nach §22 EStG sein oder gar nicht nach dem EStG steuerbar sein (dann ggf. Schenkungsteuer). 

 

Eine Zahlung im Sinne des § 22 EStG vermag ich hier nicht zu erkennen.

 

Auf die Rechtsfolge beim Arbeitgeber, wenn dies ein nichtsteuerbarer Vorgang sein sollte (Abzugsfähigkeit der Aufwendungen) gehen Sie hier nicht weiter ein.

 

 

Das der AN nicht "blaumacht" und somit den AG in Bedrängnis bringt (weil z.B. Aufträge nicht erledigt werden) ist meinem Verständnis nach nur im betrieblichen Interesse. Der AN erhält alle vertraglichen Vergütungsbestandteile ob des Arbeitsvertrages und den Lohnfortzahlungsregelungen sowieso. Der AN leistet nichts zusätzlich.

 

Mit der Begründung könnte man jede nicht vertraglich vereinbarte Bonuszahlung als nicht lohnsteuerpflichtig begründen. Das klappt nicht.

 


Eine Begründung, dass diese Zahlung nicht für geleistete Arbeit erfolgt, wurde hier gegeben.

Die Zahlung erfolgte nach meiner Einschätzung auf jeden Fall im Anlass der Beschäftigung. Das reicht für eine Einordnung als Arbeitslohn aus.

 

 

Aber ganz klar: Hier treffen Rechtstheorie und Lohnpraxis aufeinander. Ich würde am Ende auch den einfachen Weg der Versteuerung wählen.

 

Ist dies nicht (auch) ein Fachforum? Da muss man eben auch mal über den Tellerrand schauen und nicht immer nur die einfache Lösung reiten.

 

Das Ihre Ausführungen rechtstheoretischer Natur sein sollten, ging aus Ihren Beiträgen bisher nicht hervor.

 

 

Der Fragesteller hat auch nicht nach der einfachen, populären Lösung gefragt, sondern nach der "korrekten Abwicklung".

 

Wenn man dies derart abrechnen will, sollte man aber auf jeden Fall den Mandanten sehr genau über die Risiken aufklären, da man sonst leicht in einem Haftungsfall landet.

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 16 von 28
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Rechtsfolgen beim AG und Abziehbarkeit von BA war hier überhaupt nicht die Fragestellung. Auf Beraterseite muss dies natürlich zusätzlich beachtet werden.

 

Bonuszahlungen erfolgen meist wohl eher nicht als Belohnung aufgrund eines (zusätzlichen) Versprechen des AN sich an einen Vertrag zu halten. Ich sehe da keinen Zusammenhang zu dem hier dargestellten Sonderfall. 

 

Jeder Versuch einen Sachverhalt rechtlich zu lösen (hier Lohnsteuer = Recht) beinhaltet bei der Wahrheitsfindung auch immer zunächst Rechtstheorie. Insbesondere bei einem ungewöhnlichen Sachverhalt. Es ging nicht um die Frage, "Welchen Knopf drücke ich?".

Um Haftungsfragen und Mandantenaufklärung über die Risiken ging es bei der Fragestellung nicht. Aber klar, als Berater muss man diese im Blick haben.  

Danke
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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 17 von 28
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Hallo Neu_hier,

 

Ihren Unmut über ggf. nicht beachtete fachspezifische Eventualitäten kann ich gut nachvollziehen. Allerdings bitte ich Sie zu beachten, dass

 

1. Lohnabrechner innerhalb sehr kurzer Zeit rechtssicher abrechnen müssen. Und da am Ende vor allem die Prüfungen durch das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung stehen und der Arbeitgeber in der alleinigen Haftung zu Unrecht nicht einbehaltener und abgeführter Beträge ist, liegt der Fokus der Prüfungen auf der Arbeitgebersicht.

Sofern der Mitarbeiter eine andere Auffassung hat, kann er dies jederzeit detailliert kundtun und eine Prüfung erbitten. Eine ggf. dann (aufgrund einer in Ruhe vorgenommenen Prüfung) angezeigte Korrektur zu Gunsten des Mitarbeiters ist problemlos möglich. Andersherum wird es schon sehr schwierig.

 

2. Da es im vorliegenden Fall offenbar keine weitere schriftliche Vereinbarung zum (Grund des) teilweisen Erlass des Darlehens gibt, würde ich auch auf Arbeitsentgelt plädieren. Alle theoretischen anderen Möglichkeiten zur steuerlichen und sv-rechtlichen Nichtrelevanz bedürfen einer detaillierten Darlegung, um im Prüfungsfall gewappnet zu sein. Da bietet sich eine Anrufungsauskunft an.

 

3. Sofern der Arbeitgeber (neben dem teilweisen Darlehenserlass) auch noch zu weiteren Zugeständnissen und damit zum Risiko der Steuer- und Beitragsnachzahlungen bereit ist, kann er dies dem Lohnbuchhalter gerne schriftlich mitteilen und um die Nichtberücksichtigung des Darlehenserlasses bitten.

 

4. Eine Vereinbarung dergestalt, dass ein Darlehenserlass gegen ein Unterlassen einer vertragswidrigen Handlung (Blaumachen) gefordert/angeboten wird, kann ggf. auch sittenwidrig und somit unwirksam sein.

 

Ich bin jedenfalls beeindruckt, wie empatisch Sie ggü. dem offensichtlich erpresserisch vorgehenden Mitarbeiter sind (so zumindest mein Verständnis Ihres Beitrages). Aber das ist ja nicht justitiabel und damit nicht Gegenstand einer sachlichen Diskussion.

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

 

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Hallo nocheinmal,

 

auch wenn ich die Kopierfunktion nicht beherrsche, wende ich mich ganz klar gegen Ihre Äußerung

 

"Es ging nicht um die Frage, "Welchen Knopf drücke ich?"."

 

😡

 

Das lässt jeglichen Anstand ggü. den hier sich sachlich und fachlich fundiert einbringenden Lohnabrechnern vermissen!

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Neu_hier
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Da haben sich mich wohl missverstanden (oder ich habe mich missverständlich ausgedrückt - dann bitte ich um Entschuldigung).

 

Ich habe keinen Unmut, ich "fachsimple" nur.


Ich halte es für unmöglich und verwerflich, dass ein MA dafür belohnt wird, dass er sich anständig zu benehmen hat. Ich kann auch nicht nachvollziehen an welcher Stelle ich Partei für den MA an dieser Stelle bezogen haben soll. 

 

Ich persönlich hätte dafür auch keine Prämie bezahlt und halte das taktisch (würde man mich fragen) vom AG auch für grundsätzlich falsch (z.B. wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes, nach dem nun auch jeder andere AN hierfür ggf. einen Anspruch hat).

 

Wäre ich Arbeitnehmer hätte ich die Bezahlung auch gar nicht angenommen, weil es mir wie ein Eingeständnis vorkäme, dass ich blaumachen würde.

 

Gerade daher halte ich diese Zahlung ja eben nicht für geleistet Arbeit bezahlt.  

 

Es war doch aber ganz korrekt, dass der Fragesteller nicht wissen wollte, welcher Knopf zu drücken ist? Hiermit wollte ich eine komplexe, rechtliche Fragestellung nur von einer einfachen technischen abgrenzen.

Ich kann den mir vorgeworfenen, fehlenden Anstand nicht erkennen, behaupte aber das Gegenteil, da ich Lohnabrechner habe, denen ich größten Respekt für Ihre Arbeit und den damit verbundenen Problemen zolle.

 

Das Theorie und Praxis unterschiedlich sind und mir dies bewusst ist, habe ich geschrieben. 

 

Danke
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renek
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Nur als Ergänzung.

 

Ich habe hier bei mir Haufe Office Professional im Einsatz und habe regelmäßig im meiner Position (auch wenn ich kein StB bin) im UN mit solchen Dingen wie MA-Darlehen und Erlass von "Schulden" zu tun. Das sind u.a. auch zB Führerschein. Und ich kann mich erinnern dass eben solche Erlasse auch klar nachlesbar sind. Und da will ich niemanden zu Nahe treten, ich finde selbst das es eine Community zu Diskussionszwecken gibt, bin da aber vielen anderen das es eben kein Beratungsort ist. Und da jede Kanzlei und auch größere Unternehmen auf entsprechende Fachportale Zugriff haben, sollte das auch wirklich genutzt werden. Ansonsten müsste man die ja nicht bezahlen.

 

In diesem speziellen Falle ist ja auch so: MA bekommt Darlehen. Dieses Darlehen stellt am Ende nichts anderes wie einen längerfristigen Vorschuss auf sein Gehalt dar! Wenn man dem MA also seine Schuld "erlässt", hat er folgerichtig mehr ausgezahltes Gehalt. Und mehr ausgezahltes Gehalt sieht der Gesetzgeber nun einmal als Arbeitslohn an. Und dieser ist eben SV- und steuerpflichtig. Da es ein Nettoanspruch ist, muss man hochrechnen.

 

In einem solchen Fall wäre auch der Hinweis an den AG nett, dass dieser durch den AG-Anteil zur SV mehrbelastet ist.

 

Und noch einmal: Kein persönlicher Angriff, lediglich meine Meinung und ich bin kein StB und jeder kann das anders sehen.

Neu_hier
Fachmann
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Nachricht 21 von 28
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Das ist auch vollkommen in Ordnung.

Die praktische Umsetzung (ich habe darauf mehrfach hingewiesen) ist durchaus oft viel pragmatischer. Ich bin halt oft an steuerrechtlichen Spezialfällen "dran", daher denke ich erst mal auf Umwegen, um Lösungen zu finden und wälze Urteile und Kommentare.

 

Ich würde daher wahrscheinlich keine einzige Lohnabrechnung am Tagesende selber geschafft haben 😁

Wie gesagt, ich würde es am Ende als praktische Lösung genau so machen wie Sie, gerade im vorliegen Sachverhalt wäre ich mir am Ende auch nicht ganz sicher, was korrekt ist. Ich bin aber dennoch der Meinung, dass berechtigte Zweifel vorliegen.

 

Hier in der Community ist vielleicht manchmal das Problem, dass man nicht genau weiß wer etwas fragt. Der Fragesteller hätte ja auch ein Berufskollege sein können, der eben tiefer in die Diskussion einsteigen möchte.

Ein Beratungsort ist es hier tatsächlich wohl nicht, ich muss mich da mal in Zukunft einfach zurücknehmen. Danke für das "Erden".

Danke
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MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 22 von 28
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High,

 

Hier in der Community ist vielleicht manchmal das Problem, dass man nicht genau weiß wer etwas fragt

Jopp, da sind seltsame Pseudonyme, oder auch neue, halt nicht hilfreich.

 

Gruss Mike

 

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
MikeWHerbs
Erfahrener
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Nachricht 23 von 28
893 Mal angesehen

High,

 

und

Wir entlassen einen AN, der noch zum Ende der Beschäftigung ein Restdarlehen hat.

hört sich ja auch nicht nach Berufskollegen, sondern nach einem Mitarbeiter eines Mandanten an.

 

Oder dem Mandanten höchstselbst😂

 

Gruss Mike

Do you trust what I trust? Me, myself and I (Metallica 1988)
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bodensee
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Nachricht 24 von 28
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Im Wesentlichen bin ich bei den Mitdiskutanten und halte den Darlehenserlass auch für Lohn. 

 

Streiten darüber mit der Argumentation von @Neu_hier kann man selbstverständlich. Dann muss aber für den AG auch klar sein, dass dies vor dem FG und ggf. BFH gehen wird.  Und meine Praktikerantwort des Arbeitgebermandanten vorweggenommen - kostet Geld, Zeit und der  Ausgang ist ungewiss, zumal es um die Lohnsteuer und SV des AN geht werden 99,9% meiner mir bekannten Arbeitgebe sagen keine Klage , versteuern und gut ist es. 

 

Dennoch habe ich mal ein bisschen recherchiert weil interessieren tut mich so was immer , das hat etwas mit den Scheuklappen bzw. über den Tellerrand gucken zu tun. 

 

Das FG Niedersachen hat entschieden : 

 

Meister-BAföG: Darlehenserlass ist keine Einnahme und steuerfrei (lohnsteuer-kompakt.de)

 

Wäre ggf. auf den AN Fall übertragbar - Revision läuft ( habe jetzt nicht weiter nachgesehen da der Fall aus 21 ist nehme ich an dass die Revision noch läuft so schnell ist der BFH selten. 

 

Aber wie gesagt im ersten Rechtszug sprich vor dem Finanzamt aus meiner Sicht keine Chance und dann kommt halt das übliche Einspruchsverfahren, Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde und 5-7 Jahre Dauer bis zur Rechtssicherheit. 

 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
Neu_hier
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****

Danke
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ulli_preuss
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Hallo @bodensee ,

meiner Meinung ist der von Ihnen verlinkte Fall nicht mit der Ausgangs-Konstellation vergleichbar.

Ein Darlehen, welches der AN bei einer Bank aufnimmt begründet naturgemäß keine wie auch immer zu benennende Beziehung zum AG her. Ein Darlehen hingegen, welches der AG an seinen AN ausreicht, sehr wohl.

Wird ein Teil dieses Darlehens erlassen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, da der AN aus seiner Rückzahlungsverpflichtung entlassen wird. Der dadurch entstehende Vorteil ist offensichtlich. Ob man diesen im Zuge der Abwicklung des Arbeitsverhältnisses auf eine evtl. Abfindung anrechnet, ist unerheblich, da es sich um zwei unterschiedlich zu bewertende Entgeltbestandteile handelt. 

Deswegen, und da bin ich bei Ihnen, sollte man die Finger von irgendwelchen Gedankenkonstrukten und Konjunktiven ("könnte ja auch sein, dass ...") lassen. Auf spätere Diskussionen und Sanktionierungen kann keiner wirklich Lust haben.


PS
Was viele, auch ältere Lohnabrechner wie ich, gerne mal an den Augen verlieren: Es gibt einen "Vorschuss" nur dem Namen nach, man hat es früher nunmal so bezeichnet und dabei ist es geblieben. Der gegebene "Vorschuss" ist nichts anderes als ein Darlehen, welches sehr zeitnah abgelöst wird. Durch die üblichweise geringeren Beträge als 2.600 € entfällt natürlich die Prüfung auf einen Zinsvorteil u. a. 

· Viele Grüße, U. Preuß ·

* Ich liebe die App Upload mobile. Das kann ich vom Rest des DATEV-Angebotes leider nicht mehr sagen. *
renek
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Wollte mich mal kurz nach meinem Urlaub noch dazu äußern.

 

So wie Sie es schreiben sehe ich es ebenso. Und auch wenn ich @bodensee als fachlich sehr kompetent ansehe halte ich es persönlich ebenso nicht vergleichbar. Der Erlass des Meister-Bafög (hatte ich selbst) ist wie ein Zuschuss zu sehen.

 

Zudem steht das - zumindest aus meiner Sicht - ja auch fast direkt im Text des verlinkten Artikels:

renek_0-1694602866175.png

Satz 2 weißt ja darauf hin, dass es kein Darlehen des AG ist und daher keine AG-Leistung vorliegt. Folgerichtig muss es ja dann heißen, dass ein Darlehen des AG eine AG-Leistung ist und daher nicht steuerfrei bleiben kann.

 

 

 

P.S.: Ich finde das man immer Argumente finden kann, aber wie schon erwähnt wurde ist bei einer Entlassung auch keine Zeit um auf Gerichte zu warten.

 

im Übrigen haben unsere AG-Darlehen immer auch den Hinweis darauf, dass bei vorzeitiger Beendigung des AG/AN-Verhältnisses die Restsumme sofort fällig wird. Hiermit sorgt der AG also immer Streitigkeiten vor.

bodensee
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Das das nicht 1:1 auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann ist mir schon klar, mir ging es nur darum 

aufzuzeigen das es durchaus Fälle geben kann indem die Rechtsprechung eine Nichtsteuerbarkeit des Erlasses annimmt. 

 

Sonst hätte ich wesentlich länger und tiefer recherchieren müssen und die ganzen Urteile nicht nur vom Leitsatz sondern im  Detail lesen müssen, dazu fehlt mir leider die Zeit. 

 

Falls jemand zufällig noch den Link bereit hat, hier in der Datev Community es ging darum ob ein Azubi beim gleichen Arbeitgeber noch einen Hinzuverdienst in  Form eines 520 EUR Jobs haben kann. Hierzu kam mir gestern ein Urteil  ich glaube vom FG Brandenburg unter die Finger. Hab den Thread obwohl ich dort selbst auch geschrieben habe nicht mehr gefunden 😪 @Uwe_Lutz hatte dort auch geschrieben. 

 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
27
letzte Antwort am 13.09.2023 16:29:45 von bodensee
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