Hallo, die Entscheidung vom Finanzamt macht durchaus Sinn, da ja der §3 Nr. 72 EStG durchaus noch flexibel für die nachfolgenden Jahre ist. Stichwort zukünftige Verkleinerung einer Anlage um wenige Module um die Grenzen dann doch noch zu erreichen. Haben in der Kanzlei selber mehrere solche Fälle (AG hat überwiegend Landwirte als Mandantenstamm). Hier hat man einen deutlich besseren Vorjahresvergleich, da der betriebliche Gewinn vor steuerlichen Korrekturen ja ähnlich sein müsste. Sollte der vollständige Betrieb befreit sein, wird natürlich in Zukunft auch i.d.R. keine EÜR mehr erstellt. Wie Sie angegeben haben, haben Sie ja das Ergebnis eh schon auf den steuerpflichtigen und steuerfreien Anteil aufgeteilt. Wo soll da nun die zusätzliche Belastung sein? Das Nachtragen der beiden Zeilen in der EÜR samt erneuter Übermittlung kostet doch weniger Zeit als die Kommunikation mit dem Finanzamt... 😀 Der steuerliche Totalgewinn für das Jahr ändert sich ja auch nicht... Für den Mandanten besteht kein Nachteil. Dass die Steuerbefreiung für uns Sachbearbeiter keine Erleichterung darstellen wird, müsste aber jedem klar gewesen sein. 😑 Übrigens wird ja gemäß Hinweis in der Datev-Körperschaftsteuererklärung 2022 diese Vorschrift bei GmbH's auch nur direkt nur in der Körperschaftsteuererklärung korrigiert. FG
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