Möglicherweise kommt bei getrennter Berechnung ein anderer Wert heraus. Richtig wäre aber nur eine Erklärung abzugeben: A 249.5 Grundstücksart Wohnungseigentum (4) Zubehörräume, insbesondere Tiefgaragenstellplätze, Kellerräume und sonstige Abstellräume, die der Grundstückseigentümer gemeinsam mit seinem Miteigentumsanteil nutzt, sind grundsätzlich in die wirtschaftliche Einheit einzubeziehen. Auf die zivilrechtliche Gestaltung kommt es dabei nicht an. Sollte an den Zubehörräumen Sondereigentum begründet worden sein, ist es für die Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit ebenfalls unerheblich, ob die Eintragung im Grundbuch auf einem Grundbuchblatt oder auf zwei separaten Grundbuchblättern erfolgt ist.
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