Also, den AV hab ich immer noch nicht gesehen, weil der Mdt nun findet, der MA sei doch gekündigt, da wär das doch jetzt egal. @tbehrens schrieb: Von der gesetzlichen Regelungen des § 622 BGB darf nur auf Grund der Anwendung eines Tarifvertrages (TV) abgewichen werden. Sollte im AV eine andere Regelung stehen, kann sich der AN darauf beziehen, nicht der AG, da dieser damit gegen das Gesetz (Mindestkündigungsfrist) verstößt, insbesondere da die Beschäftigung (schon/fast?) 3 Jahre beträgt. Sieht dieser Mdt offensichtlich anders. Die haben sich auch nicht im Guten getrennt, daher wird der Mdt. da nichts mehr machen. ...mitgeteilt... Telefonisch oder schriftlich? Wenn der AG schriftlich mitgeteilt, dass die Kdg.-Frist 1 Woche beträgt, würde es so in der Arbeitsbescheinigung erfassen. Der Mdt. hat das heute "mal eben so" per Mail mitgeteilt. Immerhin, damit hab ich das schriftlich. Und ja, dies könnte zu Rückfragen führen. Es gibt TV in denen es eine 1-wöchige Kdg.-Frist gibt, aber die Ende meistens nach der 6-monatigen Probezeit. Und der AG bezieht sich nur auf den AV, was an Sicht gesetzeswidrig ist. Das ist zwar Handwerk, aber einen TV scheint es nicht zu geben. Ggf. sollten Sie dies mit Ihren Vorgesetzen abklären. Mein Chef weiß das, findet aber "Wir sind keine Anwälte für Arbeitsrecht und wenn der Mdt das so haben will, dann machen wir das!" Ich werde jedenfalls das Ganze dokumentieren incl. der Mails, aus denen hervorgeht, dass ich auf §622 BGB hingewiesen hab, der Reaktion des Mdt und was mein Chef dazu befand. Wenn es dann mal Ärger gibt, dann ist das deren Sache.
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