Hallo zusammen,
es geht um die November- und Dezemberhilfe.
Der Mdt. ist Ist-Versteuerer und bilanziert.
im November:
30.000 Erlöse
10.000 Erlöse die Datev aus den Zahlungseingängen im Nov. hat, d.h. der Betrag von 1766 in dem Monat umgerechnet auf den Nettowert.
im Dezember:
45.000 Erlöse
-15.000 Erlöse die Datev aus den Forderungen im Dez. gerechnet hat, d.h. der Betrag von 1766 in dem Monat umgerechnet auf den Nettowert.
Wir verstehen das so, dass der Betrag von 10.000 im November dazugerechnet wird, weil das realisierte Umsätze sind, die zuvor auf den Debitor gebucht waren.
Muss man dann im Dezember den Betrag von 15.000 runterrechnen, weil das Forderungen sind, die in dem Monat zwar entstanden sind, aber das Geld dafür bis 31.12. nicht eingegangen ist?
Oder wie hat Datev sich das gedacht in der Kontenübersicht für diese Coronahilfen?
Vielen Dank im Voraus
Hat das sonst keiner hier?
Im Falle der Ist-Versteuerung kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im November beziehungsweise Dezember 2020 für alle Umsätze einheitlich entweder auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Leistungserbringung abgestellt werden.
(dieses Wahlrecht gilt nicht für die Bestimmung des Vergleichsumsatzes im Vorjahr, im Falle der Ist-Versteuerung ist bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung im Vergleichszeitraum also auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abzustellen).
Alternative 1: Istversteuerung
November 40.000 €
Dezember 30.000 €
Alternative 2: Sollversteuerung
November: 30.000 €
Dezember 45.000 €