Hallo zusammen, vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen. Ich habe mit einem Prüfer der DRV telefoniert und die Lösung wurde mir bestätigt. Einmalzahlung 3.702,40 Lfd. Entgelt 01 2.136,00 Lfd. Entgelt 02 2.848,00 Austritt zum 28.02.2022 Prüfen Überschreiten monatliche BBG KV 4.837,50 I RV/ALV 6.750,00 3.702,40 + 2.848,00 = 6.550,40 --> in KV drüber à 2. Schritt Besondere Vergleichsberechnung SV-Tage ermitteln 01 21 02 30 51 Anteilige JahresbeitragsBMG ermitteln KV 58.050 : 360 x 51 = 8.223,75 RV 81.000 : 360 x 51 = 11.475,00 Bisher beitragspfl. Entgelt ermitteln 01 2.136,00 02 2.848,00 4.984,00 Von der anteiligen JahresbeitragsBMG abziehen --> Differenz stellt den maximal beitragspfl. Teil der Einmalzahlung (3.702,40) dar KV 8.223,75 – 4.984,00 = 3.239,75 RV 11.475,00 – 4.984,00 = 6.491,00 Märzklausel prüfen Sonderzuwendung an AN im Zeitraum 01-03? --> wenn ja, dem letzten abgerechneten Monat des Vorjahres zuzuordnen --> Zuordnung ins alte Jahr trifft bei KVpflichtigen AN zu, wenn die Einmalzahlung zusammen bei den lfd. Entgelt die anteilige JahresBBG in der KV übersteigt --> auch PV/RV/ALV werden dem VJ zugeordnet Im Vorjahr keine SV-Tage da Fehlzeit (langzeitkrank, Aussteuerung) --> Einmalzahlung wird im Vorjahr nur beitragspflichtig, wenn im Jahr der Zuordnung (hier 2021) vom AG auch laufendes Entgelt gezahlt worden ist --> wenn nicht: bleibt Einmalzahlung beitragsfrei
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