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Urlaubsabgeltung zum Austritt

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letzte Antwort am 17.03.2022 09:42:44 von Diana_82
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Diana_82
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Hallo zusammen,

 

ich habe einen Arbeitnehmer: langzeitkrank --> kommt aus der Krankheit zurück --> kündigt selber zum 28.02.2022 + nimmt seinen ganzen Resturlaub. Da er nicht alle Tage nehmen kann bekommt er eine Urlaubsabgeltung. Hierfür habe ich die StammLohnart 223 angelegt (als Betrag erfasst).

 

In der SV steht aber nichts. Warum ist das so?

Diana_82_0-1646386921500.png

 

Vielen Dank für eure Hilfe!

mhaas
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Weil der MA keine sv-pflichtigen Arbeitstage hatte.

 

Zu wann ist denn der MA aus dem Krankengeldbezug gekommen? NIMMT er auch Urlaub, oder wird ihm alles abgegolten?

Lang may yer lum reek
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Diana_82
Einsteiger
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Danke erstmal für die schnelle Antwort.

 

Der AN ist bis 10.01.22 im Krankengeldbezug. ab dem 11.01.22 nimmt er Urlaub, auch den ganzen Februar 22. Die dann noch verbleibenden Tage werden ihm als Urlaubsabgeltung gezahlt.

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Diana_82
Einsteiger
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Kann mir jemand sagen, ob in dem genannten Fall die Märzklausel greift?! In 2021 keine SV-Tage, da langzeitkrank (Fehlzeit geschlüsselt).

 

Wo würde man sehen, ob die Märzklausel angewendet wurde?

 

Wenn ich die monatliche BeitragsBMG prüfe ist der AN drüber. dann muss ich die anteilige JahresbeitragsBMG prüfen. Hier ergibt sich ein Diff.betrag von € 3.239,75, diesen muss ich ins Verhältnis setzen mit der Einmalzahlung von € 3.702,40. 

In der RV/ALV ist die Diff. € 6.491,00 -->ins Verhältnis mit der Einmalzahlung setzen.

Und jetzt?!

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grandfunck
Fachmann
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Moin, 

 

so richtig der Lohnkenner bin ich ja nicht, aber... bei so seltenen und ungewöhnlichen Verhältnissen habe ich mich immer bemüht, mit der KV in Kontakt zu kommen und die Vorgehensweise abzustimmen. Wenn einem die Ansicht der KV nicht gefällt, kann man ja immer noch anderweitig nachdenken. Lösungen von dritter Seite (z. B. hier aus dem Forum) dürften nicht wirklich sicher sein, da ja nur eingeschränkte Infos vorliegen. 

 

btw.: Wenn der AN teilweise Urlaub genommen hat und dann wegen eigener Kündigung nicht mehr den gesamten Anspruch ausnutzen kann, hat er dann überhaupt Anspruch auf Abgeltung für den nicht genommenen Resturlaub? Wenn der AG zahlen will ist ja alles gut, ansonsten würde ich mir hierzu evtl. Gedanken machen. Das Urlaubsrecht ist ja so spannend und vielschichtig, manchmal überraschend, da kann man sich teilweise nur wundern. Vor einigen Wochen hatte ich in der Mandantschaft den Fall: AN langfristig krank möchte Urlaubsabgeltung, Arbeitsverhältnis besteht zwar noch, Wiederaufnahme ist aber sehr fraglich. M. E. n. besteht bei lfd. Arbeitsverhältnis kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, aber wenn der AG trotzdem aufgrund des eigentlich guten Verhältnisses zum AN zahlt, soll es mich nicht stören. Meine Hinweise beruhen auch nur auf Literaturkenntnis und bringen immer wieder den Hinweis mit: Dazu sollte ein RA befragt werden, als "nur StB" darf ich nur sehr eingeschränkt beraten, muss aber Hinweise geben.

 

Trotz alledem, viel Erfolg und vor allem etwas Spaß bei der Arbeit wünscht

 

WF 

 

edit: div. Fehler berichtigt

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mhaas
Erfahrener
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Dazu kurz die entsprechende Regelung im BUrlG:

 

4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gelöst hat.

Lang may yer lum reek
grandfunck
Fachmann
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Danke, man (ich) lernt ja nie aus und ist gern mal unsicher, da kann die Community helfen.

 

LG

WF

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DATEV-Mitarbeiter
Kristin_Frohmeyer
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo,


vermutlich wurde hier die Märzklausel angewendet.


Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, müssen Einmalzahlungen dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Jahrs zugeordnet werden:

 

  • Sie werden vom Arbeitgeber im Entgeltzeitraum 01.01. bis 31.03. gezahlt.
  • Sie übersteigen – zusammen mit dem für das laufende Kalenderjahr festgestellten, beitragspflichtigen Arbeitsentgelt – die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze (§ 23a SGB IV).
  • Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestand bereits im Vorjahr.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Dokument 1032506 - Märzklausel - Hintergrund.

 

Freundliche Grüße Kristin Frohmeyer
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Sailor
Fortgeschrittener
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Hallo Frau Fohmeyer,

 

wenn die Märzklausel zieht, steht dann nicht vor dem SV-Betrag ein "V" anstelle des "S" für Sonderzahlung?

Ich hatte das "V" als Vorjahr angenommen.

 

Viele Grüße

Sailor

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DATEV-Mitarbeiter
Wolfgang_Stein
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo, 


Dies ist korrekt. wenn die Märzklausel angewendet wurde steht vor den SV Brutti ein "V".

Beste Grüße Wolfgang Stein
Personalwirtschaft | DATEV eG
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Diana_82
Einsteiger
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Hallo zusammen, vielleicht hilft das ja dem ein oder anderen. Ich habe mit einem Prüfer der DRV telefoniert und die Lösung wurde mir bestätigt.

 

Einmalzahlung  3.702,40

Lfd. Entgelt 01  2.136,00

Lfd. Entgelt 02  2.848,00

Austritt zum     28.02.2022

 

  1. Prüfen Überschreiten monatliche BBG KV 4.837,50 I RV/ALV 6.750,00

3.702,40 + 2.848,00 = 6.550,40 --> in KV drüber à 2. Schritt

 

  1. Besondere Vergleichsberechnung

SV-Tage ermitteln

01  21

02  30

      51

 

                Anteilige JahresbeitragsBMG ermitteln

                KV  58.050 : 360 x 51 = 8.223,75

                RV  81.000 : 360 x 51 = 11.475,00

 

                Bisher beitragspfl. Entgelt ermitteln

                01  2.136,00

                02  2.848,00

                      4.984,00  

 

                Von der anteiligen JahresbeitragsBMG abziehen --> Differenz stellt den maximal beitragspfl. Teil der                    Einmalzahlung (3.702,40) dar

                KV  8.223,75 – 4.984,00 = 3.239,75

                RV 11.475,00 – 4.984,00 = 6.491,00

 

Märzklausel prüfen

Sonderzuwendung an AN im Zeitraum 01-03? --> wenn ja, dem letzten abgerechneten Monat des Vorjahres zuzuordnen

--> Zuordnung ins alte Jahr trifft bei KVpflichtigen AN zu, wenn die Einmalzahlung zusammen bei den lfd. Entgelt die anteilige JahresBBG in der KV übersteigt

--> auch PV/RV/ALV werden dem VJ zugeordnet

 

Im Vorjahr keine SV-Tage da Fehlzeit (langzeitkrank, Aussteuerung)

--> Einmalzahlung wird im Vorjahr nur beitragspflichtig, wenn im Jahr der Zuordnung (hier 2021) vom AG auch laufendes Entgelt gezahlt worden ist

--> wenn nicht: bleibt Einmalzahlung beitragsfrei

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letzte Antwort am 17.03.2022 09:42:44 von Diana_82
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