@Cat_ schrieb: Meine Frage ist, währe dies auch möglich ohne eine Lohnabrechnung an zu fertigen, und die anfallende Lohnsteuer über die Einkommenssteuer zu berechnen bzw. abzuführen? Vorsicht ! § 42d EStG – Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (1) Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat, für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
... Mehr anzeigen