Guten Morgen, in dem Dokument "Nachberechnung Vorjahr" steht, dass man in den ersten 3 Wochen wählen kann, ob man die Rückzahlungen als Zuflussprinzip oder als Entstehungsprinzip abrechnen möchte. (siehe unten) " Bei in das Vorjahr nachberechneten Beträgen muss grundsätzlich unterschieden werden, ob Nachzahlungen oder Rückzahlungen vorliegen. Bei Nachzahlungen bekommt der Arbeitnehmer einen Betrag. Bei Rückzahlungen muss der Arbeitnehmer einen Betrag zurückzahlen. Sowohl für Nachzahlungen als auch für Rückzahlungen gilt das Zuflussprinzip. Die Beträge werden im laufenden Jahr versteuert. Der Arbeitgeber hat in den ersten 3 Wochen des Monats Januar Gestaltungsmöglichkeiten. In diesem Zeitraum kann nach dem Entstehungsprinzip abgerechnet werden." Dann kann ich doch sowohl die Zuschläge als auch die Rückzahlung als Entstehungsprinzip (in den ersten 3 Wochen) abrechnen, oder?
... Mehr anzeigen