Hallo Frau Rothmann, danke für den Hinweis. Ich hatte das auch schon in der Kanzlei diskutiert. Mit unterschiedlichen Ergebnissen. Grundsätzlich ist es die Fahrradüberlassung ein geldwerter Vorteil. Der seit dem 1.1.2019 steuerfrei ist ( § 3 Nr. 37 EStG). Insofern < 25km/h und zusätzlich zum Lohn erbracht. Fraglich weil nicht sauber gelöst ist, ist die Frage ust -pflicht ja oder nein. Wenn ja -hier kann ich Datevlösung durchaus nachvollziehen- dann ist ja die Frage wie die Kosten bewertet werden müssen. Nun wird es spannend. Nach der bis zum 31.12.2018 generel möglichen Bewertung mit 1% des BLNP obwohl teurerer E- Pedelecs nur noch mit 0,5% bewertet werden. Hier ist m.E. ein klarer Sytsembruch, weil: E-Pedelec kostet 2000 EUR davon 0,5% = 10 EUR je Monat hiervon 19/119= 1,60 Ust je Monat. Normalfahrrad 1000 EUR davon 1% altregelung = 10 EUR je Monat hiervon 19/119 = 1,60 je Monat. Dies würde bedeutet immer ersten Falle überlasse ich meinem AN ein doppelt so teurer Rad als Sachbezug und muss dennoch nur die gleiche Umsatzsteuer wie im Fall 2 bezahlen. Soll das die Förderung der Mobilität sein und vom GEsetzgeber so gewollt sein ?
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