Der Mandant hat eine Mitarbeiterin, die auch Einkünfte aus einem Kleingewerbe hat. Grundsätzlich ist sie als Angestellte anspruchsberechtigt für die Auszahlung der Energiepreispauschale. Bitte als Standardfall betrachten. Unserem Mandanten ist weder bekannt, ob ESt-Vorauszahlungen noch in welcher Höhe geleistet werden. Die Steuerpflichtige könnte ja sonst seine ESt-Vorauszahlungen mindern. Ist für die Auszahlung als Arbeitgeber nicht wichtig. Die ESt-Vorauszahlungen liegen überhaupt nicht in seinem Einflussbereich. Zahlt man 300,00 € aus, oder verweist man auf die ESt-Erklärung zur endgültigen Klärung. Wie kann man eine Doppelzahlung ausschließen. Der Arbeitgeber kümmert sich nur um das Angestellenverhältnis; alles andere ist ihm egal. Es soll natürlich auch nicht doppelt/unberechtigt ausgezahlt werden. Die FAQs sehen diesen Ausnahmefall auch vor ( Punkt VII / Frage 6): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html 6. Kann die EPP doppelt ausgezahlt werden? Was ist zu tun? Der Anspruch auf EPP besteht für jede anspruchsberechtigte Person nur einmal. Das gilt auch, wenn im Jahr 2022 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft), § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb) oder § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) bezogen werden. Es kann aber vorkommen, dass Arbeitnehmer, die zusätzlich anspruchsberechtigende Einkünfte, z. B. aus einem Gewerbebetrieb beziehen, die EPP sowohl vom Arbeitgeber als auch durch eine automatische Herabsetzung von Vorauszahlungen erhalten. In diesen Fällen korrigiert das Finanzamt die doppelte Auszahlung der EPP mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.
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