Hilft dir erstmal nicht weiter, aber um solche Probleme zu beheben wurde ja festgelegt, dass die Auszahlung allgemein im September oder mit der Septemberabrechnung zu erfolgen hat. Auch, wenn Jahresanmelder sich für die Auszahlung entscheiden, müssen sie im September ausgezahlt haben. Genau deshalb gibt es das Wahlrecht, damit der Jahresmelder nicht monatelang in Vorleistung gehen muss. Vierteljährliche Anmelder können im Oktober auszahlen, aber ansonsten habe ich nicht gelesen, dass sich der Auszahlungstermin ohne abrechnungstechnische Gründe verschieben lässt. Ok, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung könnte man auszahlen. Trotzdem sind das alles nur Ausnahmen von der festgelegten Septemberauszahlung. Gut, hoffentlich wird es niemanden interessieren, wann gezahlt wurde, wenn gezahlt wurde. Ich würde versuchen, wenn die Dezemberabrechnung ansteht, als Auszahlungsmonat einfach September oder Oktober anzugeben. Dann erfolgt doch wahrscheinlich eine Rückrechnung auf den Auszahlungsmonat und für den ausgeschiedenen MA wird eine neue Lohnsteuerbescheinigung übermittelt. ...testing... Funktioniert bei mir in der Probeabrechnung, wenn ich mit der Oktoberabrechnung nicht im Oktober, sondern im September auszahlen lasse. 🙂
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