Wenn ich von Steuerbefreiung schreibe/geschrieben habe, dann meine ich immer den ESt § 3 Nr. 51 EStG und nur darauf bezog sich mein erster Beitrag. Hier behaupte ich weiterhin, dass es herrschende Meinung ist, dass der Zahlungsweg keine Rolle spielt - siehe Datev, diverse IHKs, Handwerkskammern, Kassenhersteller, ... - mit etwas googeln leicht zu finden. D.h. nicht, dass es keine Konstellationen gibt, in denen das Trinkgeld nicht doch mal ESt-pflichtig sein kann (z.B. Arbeitgeber bestimmt über die Verteilung) Die USt wurde erst später ins Spiel gebracht. Hier ist erst einmal zu prüfen, ob überhaupt steuerbar - hier hab ich bereits meine Zweifel, da es bezogen auf das Trinkgeld am Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Trinkgeldgeber fehlt. Wenn nicht steuerbar, muss ich mir über eine Steuerbefreiung (die es tatsächlich nicht gibt) keine Gedanken mehr machen. Nur Notfalls kann ich mit § 10 UStG weiterargumentieren, nach dessen Wortlaut ist das Trinkgeld sehr wahrscheinlich kein Entgelt ist. Bin gespannt ob ich das ganze mal mit einem BP diskutieren muss, zumal ich jetzt schon die erste Trinkgeldtaste (0%, 10%, 15%) auf dem EC-Terminal gesehen habe. Ich gehe davon aus, dass das unbare Trinkgeld damit zunimmt. Aus der Diskussion in diesem Forum klinke ich mich jetzt aber mal aus.
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