Hallo Frau Hirsch, auch ich ärgere mich seit geraumer Zeit über die Meldungen zu den Kontenzwecken "Konten passen nicht zur Rechtsform, Gewinnermittlungsart..." etc.. Es gab leider bisher auch keine bzw. wenig Information dazu, was passiert, wenn diese Meldungen ignoriert werden. Heute habe ich nun von Datev gehört, dass bei Buchung eines nicht passenden Kontenzwecks ggf. die Felder in der E-Bilanz oder der Anlage EÜR nicht korrekt gefüllt werden. Also werde ich weiterhin versuchen, die Meldungen zu minimieren und die Kontenzwecke anzupassen bzw. das Buchungsverhalten zu ändern. Hinsichtlich der Aufteilung der Reisekosten in der Anlage EÜR kann ich den Sinn ja mittlerweile nachvollziehen, auch wenn leider viel Recherchearbeit erforderlich war, um den Hintergrund zu analysieren - und da gebe ich Ihnen wieder Recht, Frau Hirsch, das will ich bei der knappen Zeit nicht auch noch alles ausgiebig nachlesen und schulen müssen. Es bleiben die m.E. praxisfernen Meldungen wie z.B. die schon zitierten Kautions- und Verbindlichkeitskonten in der EÜR. Den Sinn der Meldung versteht ich bei obiger Aussage der Datev aber nicht mehr, da ein EÜR-ler keine E-Bilanz übermittelt und eine Kaution nicht die Anlage EÜR gesteuert wird - wo ist dann das Problem? Und zu Herrn Seelenbinder: "Für Kautionen bei der EÜR (unabhängig ob erhalten oder geleistet) können Sie die Konten 1526, 1526 und 1527 verwenden." Dies sind Forderungskonten (Ausweis als sonstige Vermögensgegenstände), also grds. für geleistete Kautionen. Warum dürfen die bei einer EÜR vorhanden sein, erhaltene Kautionen aber nicht? Warum soll ich mich hier einer Krücke bedienen und ein Forderungskonto mit einer Verbindlichkeit bebuchen? Das ist doch nicht konsequent zu Ende gedacht und verkompliziert die Sache, denn damit bleibe ich gerade nicht im Standard, den Datev uns doch mittlerweile immer ans Herz legt. Viele Grüße
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