@Wiebelle schrieb: ...Sollte die Nachricht also nicht ordnungsgemäß zugehen, wäre das aus dem Sende- und Zugangsprotokoll ersichtlich und ich müsste mir die Exportdatei bzw. die Nachricht im Webclient angucken - richtig? Richtig. Allerdings: Sollte die Nachricht überhaupt nicht bei Gericht eingehen, erhalten Sie diese Information bereits dadurch, dass sich der Status der Nachricht nicht auf "zugegangen" ändert. Für diesen Umstand benötigt man das Sende- und Zugangsprotokoll faktisch nicht. Das Sende- und Zugangsprotokoll ist dann von Interesse, wenn es um - unwahrscheinliche aber nicht auszuschließende - inhaltliche Veränderungen der Nachricht geht. Es lohnt sich daher stets der Blick in das Protokoll selbst. Das wichtige im Kontext der Fristwahrung ist, dass die Hinweise nicht ignoriert sondern überprüft und ggf. mit Screenshots dokumentiert werden. Dieser Umstand zieht sich wie ein roter Faden durch alle mir bekannten Entscheidungen. Entweder wurde der Versandstatus überhaupt nicht geprüft, oder es erfolgte eine nur höchst oberflächliche Prüfung, so dass Offensichtlichkeiten nicht gesehen wurden. Prüfe ich nicht, ob an der zu versendenden Nachricht überhaupt ein Dokument hängt, habe ich Pech; die Frist ist schuldhaft versäumt. Prüfe ich nicht, ob der Empfänger der richtige ist, habe ich Pech; prüfe ich nicht ob der Empfänger den Zugang bestätigt, habe ich Pech. Kann ich nachweisen, dass ich geprüft habe, dass der richtige Empfänger adressiert ist; dass das/die richtigen Dokumente der Nachricht beigefügt waren und dass das Gericht mitgeteilt hat, die Nachricht sei erfolgreich eingegangen, dann ist eine Fristversäumnis i.d.R. unverschuldet. @Wiebelle schrieb: ...Wenn das Gericht nun einen Nachweis braucht, müsste ich dem Gericht aber wahrscheinlich trotzdem die Exportdatei zusenden, oder? Das Sende- und Zugangsprotokoll dürfte wahrscheinlich nicht anerkannt werden. Ob das Sende- und Zugangsprotokoll als Nachweis ausreicht ist bisher nicht entschieden. Abhängig vom Sachvortrag kann man mit diesem Protokoll aber dennoch die Erfüllung der Verpflichtungen nachweisen. Das Protokoll selbst ist, wenn ich die Entscheidungen richtig verstehe, die zu diesen Themen gelesen habe, alleine nicht kriegsentscheidend. Gab es früher eine Fristversäumnis weil bei der Telefaxübertragung etwas schief gelaufen ist, hat es auch nicht ausgereicht zu sagen: ich habe das Sendeprotokoll in der Akte. Der Mindestvortrag lautete: es wurden ausweislich des Sendeprotokolls ein Schriftsatz mit x-Seiten an die Faxnummer XXXX-XXXXX übertragen. Der Sendevorgang wurde am XXXXXX begonnen und war um XXXXX Uhr abgeschlossen. Dem Sendeprotokoll ist zu entnehmen, dass X-Seiten ordnungsgemäß übertragen wurden. Glaubhaftmachung: Sendeprotokoll. Wenn im Sendeprotokoll dann stand, das y-Seiten übertragen wurden oder der Sendungsstatus: Abbruch lautete konnte man davon ausgehen, dass die Fristsäumnis verschuldet war. Wenn ich dann weiter vortragen konnte, welche Maßnahmen wann ergriffen wurden um doch noch fristgerecht den Zugang zu bewirken wurde i.d.R. Wiedereinsetzung gewährt. Gleiches gilt beim Versand per beA: auch hier muss ich vortragen, was ich wann an welchen Empfänger gesendet habe, welche Rückmeldung ich wann bekommen habe und welche Schritte ich ggf. unternommen habe um eine fristgerechte Übertragung sicherzustellen. Das Sende- und Empfangsprotokoll dient dann dem Nachweis, welchen Empfänger ich ausgewählt habe, welche Dateien übertragen wurden, ob der Empfänger den erfolgreichen Zugang bestätigt hat. Zusätzlich wird im Sende- und Zugangsprotokoll noch der Hashwert der übertragenen Dateien ausgegeben. Wenn ich die Technik richtig verstanden habe, vergleicht Anwalt classic den Wert den der Empfänger im VHN (Vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis) übertragen wurde mit dem selbst berechneten Wert. Ergeben sich Abweichungen spricht vieles dafür, dass das betreffende Dokument inhaltlich verändert wurde. Wie auf diese Information dann reagiert wird, liegt beim Anwender. @Wiebelle schrieb: ... Wenn wir hier diese Funktion nutzen wollen - was ja jede Menge Arbeit erleichtern würde - muss ich die neue Arbeitsweise für die weniger versierten Kolleg:innen ("Das haben wir schon immer so gemacht") so erläutern, dass keiner Zweifel an der neuen Arbeitsweise hat. Daher die Verständnisfragen. Der einfachste Weg wäre das Dokument 1025806 an alle zu schicken. Dann würden aber auf jeden Fall Rückfragen zu dem o.g. Punkt kommen. Die müsste ich dann aus dem Weg räumen. Ich habe den Eindruck, dass das eigentliche Problem bei den Kolleg:innen ist, dass sie weder verstanden haben, dass das beA nichts anderes ist als eine "besondere" E-Mail-Anwendung noch was die Rechtsprechung von den Nutzern hinsichtlich der Prüfung von fristrelevanten Sendungen erwartet (und was dann vorzutragen ist). Ich kann hier nur anraten, dass sich die Kolleg:innen nochmals die Rechtsprechung zu den Sorgfaltspflichten beim Faxversand durcharbeiten und diese Anforderungen auf einen E-Mail-Versand übertragen. Dessen ungeachtet bleiben natürlich Richter die der Technik generell skeptisch gegenüber stehen und die durch nichts zu überzeugen sind.
... Mehr anzeigen