Moin @Candorian , ich versuche, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit die aufgeworfenen Fragen und Gedanke zu beantworten, wie folgt: beA, beSt, beN, beBOP, eBO sind Angebote die sich an unterschiedliche "Zielgruppen" richten, von unterschiedlichen Anbietern angeboten und betrieben werden und (nur) im Kern auf die Infrastruktur des EGVP aufsetzen. Das beA wird im Auftrag der BRAK durch die Wesroc GbR betrieben, das beSt wird im Auftrag der Bundessteuerberaterkammer durch die DATEV eG betrieben, wer genau das beN als technischer Betreiber im Auftrag der Bundesnotarkammer betreibt ist mir nicht bekannt. Gleiches gilt für die beBOP und das eBO. Untereinander kommunizieren diese Systeme über die Infrastruktur des EGVP, welches nach meinem Wissensstand von der Governikus GmbH & Co KG entwickelt und betreut wird. Solange sich die Kommunikation innerhalb der Infrastruktur des jeweiligen Betreibers bewegt, sind Störungen in anderen Teilbereichen des Netzes i.d.R. ohne Konsequenzen; mit anderen Worten: fällt beSt, beN, beBOP, etc. aus lassen sich beA-Nachrichten dennoch zwischen Kollegen austauschen, gleiches gilt für beSt-Nachrichten, sollten die Server der BRAK ausfallen. Daher konnten trotz Störung des Intermediärs der niedersächsischen Gerichte beSt-Nachrichten an Kollegen, die Finanzverwaltung, aber auch beA-Nachrichten die nicht an die Justiz adressiert waren ausgetauscht werden. Nachrichten an die Justiz außerhalb Niedersachsens konnten ebenfalls versendet werden. Problematisch sind die Fälle, und die Störung am Intermediär der niedersächsischen Gerichte ist/war so ein Fall. Wenn beim "Empfänger" (sei es Wesroc, sei es DATEV, sei es IT.NRW) technische Probleme bestehen, ist es irrelevant, von wo aus eine Nachricht versendet wird. Der Empfänger kann die Nachricht nicht entgegennehmen. Ihre 1. Frage würde ich daher wie folgt beantworten: Nicht jedes "besondere elektronische Postfach" hat einen Intermediär. das beA kennt diese Funktion nicht. Jedes besondere elektronische Postfach wird von einer anderen Institution "verantwortet" die die technische Umsetzung selbst definiert (Ich erinnere nur an das technisch kommunikative Desaster der BRAK bei Einführung des beA). Ihre 2. Frage lässt sich m.E. wie folgt beantworten: Technisch kann ein Schriftsatz auch über ein beSt versendet werden. Rechtlich dürfte das beSt unter § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO fallen, denn der beSt-Inhaber muss nach meiner Kenntnis identifiziert werden. Neu wäre mir, dass dem Anwalt das besondere elektronische Behördenpostfach zugänglich wäre; anderes gilt für das besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfach. Dieses kann sich jedermann einrichten, d.h. auch ein Anwalt. Allerdings halte ich dieses - weitere - Postfach für wenig hilfreich, sollte auf Seiten des Empfängers Störungen bestehen. Dadurch, dass das eBO vermutlich technisch von den selben Unternehmen/Institutionen betrieben wird, wie die Infrastruktur der Justiz halte ich es für höchst wahrscheinlich, dass bei der Störung der einen auch die weitere Infrastruktur gestört ist. Darf dieser Seite Mein Justizpostfach | Startseite (bund.de) geglaubt werden, wird das ebo durch diese Anwendung abgelöst. mfg
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