Aus der Programmhilfe: In die Basisversorgung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) EStG fließen folgende Beiträge ein: Beiträge zu den gesetzlichen RentenversicherungenBei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gehören seit 2005 sowohl die Arbeitnehmerbeiträge als auch die Arbeitgeberbeiträge zu den begünstigten Aufwendungen. Das gilt entsprechend, wenn der Arbeitnehmer einen gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers erhält.Zu den begünstigten Beiträgen gehören Pflichtbeiträge auf Grund einer abhängigen Beschäftigung einschließlich des nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteils, Das gilt nicht für weiterbeschäftigte Rentner (vgl. die Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.11.2008, Dok.-Nr. 5231784) und bei geringfügig Beschäftigten nur auf Antrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG). Pflichtbeiträge auf Grund einer selbständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Nachzahlung von freiwilligen Beiträgen, freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente), freiwillige Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich einer Minderung durch einen Versorgungsausgleich. Daher würde ich auf Zeile 6 tippen.
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