Ich habe noch etwas gefunden, was ich in die Anrufungsauskunft einfließen lassen möchte: Was halten Sie denn davon -wäre ja im Prinzip unser Ansatz: Elektronisches Wissen Lohn und Personal Themenlexikon vom 01.04.2020 Dok.-Nr.: 5300556 b) Bewertung einer „Wohnung“ mit dem Sachbezugswert für Unterkunft Wie unter dem vorstehenden Buchstaben a erläutert, ist für Wohnungen der ortsübliche Mietpreis abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel anzusetzen. Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahme: Eine „Unterkunft“ liegt auch in den Fällen vor, in denen der Arbeitgeber mehreren Arbeitnehmern eine Wohnung zur gemeinsamen Nutzung überlässt (Wohnungsgemeinschaft). Denn die Mitglieder der Wohngemeinschaft benutzen gemeinsam die vorhandenen Einrichtungen (insbesondere Küche, Bad, Toilette). Beispiel Ist ein beim selben Arbeitgeber beschäftigtes Ehepaar gemeinsam in einer Einzimmer-Wohnung untergebracht, handelt es sich nicht um die Überlassung einer „Wohnung“, sondern um eine „Unterkunft“, deren Wert mit dem Sachbezugswert unter Berücksichtigung eines Abschlags von 40 % wegen Mehrfachbelegung anzusetzen ist (vgl. das Stichwort „Freie Unterkunft und Verpflegung“ unter Nr. 7). Ist das Ehepaar nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ist die Wohnung mit dem ortsüblichen Wert abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel anzusetzen. Der geldwerte Vorteil ist bei dem Ehegatten als Arbeitslohn anzusetzen, dem die Wohnung von seinem Arbeitgeber überlassen worden ist.[1] c) Bewertung einer „Unterkunft“ mit dem ortsüblichen Mietpreis Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnraum in Personalunterkünften oder Wohnheimen unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung, wird es sich im Normalfall um eine Unterkunft handeln, die mit dem amtlichen Sachbezugswert zu bewerten ist. Der geldwerte Vorteil ist nur dann mit dem ortsüblichen Mietpreis abzüglich eines Bewertungsabschlags von einem Drittel zu bewerten, wenn es sich um eine (abgeschlossene) Wohnung handelt (vgl. nachfolgend unter Nr. 14). Für eine „Unterkunft“ war früher ausnahmslos der Sachbezugswert anzusetzen (ggf. gekürzt wegen Mehrfachbelegung). Dies wurde durch den Bundesfinanzhof ausdrücklich bestätigt (BFH-Urteil vom 23.8.2007, BStBl. II S. 948). Da der Ansatz des Sachbezugswerts insbesondere bei wesentlichen Abweichungen vom Durchschnittsstandard als unbillig empfunden wurde, gibt es seit 1.1.2004 eine Ausnahmeregelung, wonach eine Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden kann, wenn nach Lage des einzelnen Falles der Ansatz des Sachbezugswerts unbillig wäre.[2] Die besonderen Quadratmeterpreise, die in § 2 Abs. 4 Satz 2 SvEV[3] für Fälle festgesetzt sind, in denen der ortsübliche Mietpreis nur mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten ermittelt werden kann (vgl. nachfolgend unter Nr. 7), sind auch in dem geschilderten Ausnahmefall anwendbar (§ 2 Abs. 3 Satz 3 SvEV).[4] Ein Bewertungsabschlag von einem Drittel kommt u.E. in diesem Fall nicht in Betracht, da es sich zum einen um eine Unterkunft und nicht um eine Wohnung handelt und zum anderen die Bewertung nach der SvEV[5] und nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG erfolgt.
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