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PUEG - Nachweis Elterneigenschaft

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:43:11 von AgnesBeata
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bende
Beginner
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Nachricht 1 von 48
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Hallo,

 

reicht der Haken in der SV "Elterneigenschaft nachgewiesen..." bei AN mit Kindern über 25 nicht mehr aus?

Müssen für diese AN dann auch alle Kinderdaten erfasst werden?

 

Danke!

Lohnbüro80
Aufsteiger
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Nachricht 2 von 48
7121 Mal angesehen

Ich hänge mich mal dran:

 

Meine Frage wäre: Müssen die Daten zwingend eingegeben werden, wenn z.B. 2 Kinderfreibeträge existieren?

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cro
Experte
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Nachricht 3 von 48
7088 Mal angesehen

Bitte bedenken.

 

Es handelt sich um einen Entwurf der Bundesregierung. Bis zum 31.05.23 wird das BMG (für Gesundheit) eine Finanzierung prüfen. Ab dem 01.07.2023 soll's losgehen. Und dann soll ja noch bis 31.12.2023 Zeit bleiben, alles auf den 01.07.2023 richtig zu machen!!! 

 

Spoiler
Boa echt äe... SO EIN QUATSCH ABER AUCH.......... SO EIN BLÖDSINN...... SO EIN ****BLEEP***........


NICHT PEUG sondern PEEEENNG.....
t_r_
Allwissender
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Nachricht 4 von 48
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Spoiler
Ich schließe mich einfach mal dem Spoiler an. 🤢😠👿
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lena_k
Einsteiger
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Nachricht 5 von 48
7007 Mal angesehen

Hallo,

 

wenn ich die DATEV Anleitung richtig verstanden habe, dann muss es in den Kinderdaten gepflegt werden, damit es bei >25 Jahren des Kindes raus fällt.

 

So eine Übertragung a la ElStAM wäre echt sexy gewesen, aber naja.... "die Last auf Schultern verteilen"...🤔

cro
Experte
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Nachricht 6 von 48
7002 Mal angesehen

@lena_k  schrieb:

..............So eine Übertragung a la ElStAM wäre echt sexy gewesen, aber naja.... "die Last auf Schultern verteilen"...🤔


Geht nicht. Gibt ja keine gesetzliche Grundlage. Also Geduld (nicht wirklich) haben.

 

Und für ELStAM erschwerend!! Ist ja die Finanzverwaltung zuständig; nicht DATEV!

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m_brunzendorf
Fachmann
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Nachricht 7 von 48
6981 Mal angesehen

@Lohnbüro80  schrieb:

Ich hänge mich mal dran:

 

Meine Frage wäre: Müssen die Daten zwingend eingegeben werden, wenn z.B. 2 Kinderfreibeträge existieren?


Achtung - wir sind in Deutschland.

 

Wo heißt es, dass 2 Kinderfreibeträge zwingend 2 Kinder sein müssen? Es können steuerlich doch auch 4 (!) halbe Kinderfreibeträge sein. 😉

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 8 von 48
6937 Mal angesehen

Hallo,

 

zur eingangs genannten Frage:

 

"reicht der Haken in der SV "Elterneigenschaft nachgewiesen..." bei AN mit Kindern über 25 nicht mehr aus? Müssen für diese AN dann auch alle Kinderdaten erfasst werden?"

 

meine ich nach den aktuell vorliegenden Infos, dass sich da kein Handlungsbedarf ergibt. Wer zwar Kinder hat/hatte, diese aber nun 25 Jahre und älter sind, wird genauso entlastet, wie Eltern mit nur einem Kind (unter 25 Jahren). An dieser Stelle dürfte der Haken zur Elterneigenschaft ausreichen.

 

Lediglich die weitergehende Entlastung ab 01.07.2023 (mehr als ein Kind unter 25 Jahren) bedarf einer Hinterlegung in den Kinderdaten, damit DATEV die weitergehende Entlastung prüfen und berechnen kann.

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

 

 

 

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 9 von 48
6863 Mal angesehen

Hallo,

 

je länger man darüber nachdenkt ...

 

Ich habe mal eine Frage aus der Praxis zum Thema Stiefkinder:

 

Bisher entfällt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch, wenn ein Mitarbeiter ein Stiefkind nachweisen kann, selbst aber keine leiblichen Kinder hat. Dies erfolgt durch 1.) die Heiratsurkunde (aus dieser sind ersichtlich der Name des Mitarbeiters und der Kindsmutter) und 2.) durch die Geburtsurkunde des Kindes (aus dieser sind ersichtlich der Name der Kindsmutter und Name des Kindes). 

 

Werden ab 01.07.2023 auch Mitarbeiter entlastet, die neben eigenen Kindern auch Stiefkinder nachweisen können? Bsp.: Mitarbeiter A hat zwei leibliche Kinder und heiratet eine Frau F mit einem Kind. Wenn alle diese drei Kinder unter 25 Jahren alt sind, greift dann die Entlastung für drei Kinder; und zwar sowohl bei A als auch bei F?

 

Vielen Dank für´s Mitdenken!

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag!

 

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t_r_
Allwissender
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Nachricht 10 von 48
6844 Mal angesehen

@lohnexperte  schrieb:

Hallo,

 

je länger man darüber nachdenkt ...

 

Ich habe mal eine Frage aus der Praxis zum Thema Stiefkinder:

 

Bisher entfällt der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung auch, wenn ein Mitarbeiter ein Stiefkind nachweisen kann, selbst aber keine leiblichen Kinder hat. Dies erfolgt durch 1.) die Heiratsurkunde (aus dieser sind ersichtlich der Name des Mitarbeiters und der Kindsmutter) und 2.) durch die Geburtsurkunde des Kindes (aus dieser sind ersichtlich der Name der Kindsmutter und Name des Kindes). 

 

Werden ab 01.07.2023 auch Mitarbeiter entlastet, die neben eigenen Kindern auch Stiefkinder nachweisen können? Bsp.: Mitarbeiter A hat zwei leibliche Kinder und heiratet eine Frau F mit einem Kind. Wenn alle diese drei Kinder unter 25 Jahren alt sind, greift dann die Entlastung für drei Kinder; und zwar sowohl bei A als auch bei F?

 

Vielen Dank für´s Mitdenken!

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag!

 


Die Frage kann für die FAQ's an's Ministerium geschickt werden. Da können die sich dann, wenn das Gesetz kommt, dann bei den Ausführungen direkt Gedanken drum machen. 

 

Richtig schön wäre gewesen, wenn die Beitragsermäßigung einfach mit über die Kindergeldstelle ausgezahlt werden würde. Aber wäre ja zu einfach....

anjuwan
Aufsteiger
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Nachricht 11 von 48
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Wenn die Entlastung für das erste und einzige Stiefkind gilt, warum sollte sie bei Vorliegen aller anderen Nachweise nicht für das zweite, dritte usw. (Stief-)kind gelten?

 

Als Nachweis für ein Stiefkind, so wurde mir als Stiefvater gesagt, sollte man auch nachweisen, dass man in einer gemeinsamen Wohnung mit dem Stiefkind gelebt hat.

 

Cheers
haag
Einsteiger
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Nachricht 12 von 48
5858 Mal angesehen

Hallo Zusammen,

 

wir haben Mitarbeiter, bei denen nicht das Kreuzchen bei "Elterneigenschaft Nachgewiesen" gesetzt ist, weil dieser Nachweis bisher ja über die Kinderfreibeträge in den Lohnsteuerangaben abgeprüft worden ist. Hier wäre doch wichtig, dass dies nachgetragen wird, vor allem wenn die Kinder >25 Jahre sind und beim Abschlag ´rausfallen, oder nicht? 

Werden MA/innen eingestellt, die Kinder >25 Jahre haben, muß ich hier die Elterneigenschaft nicht durch eine Geb.-Urkunde nachweisen lassen, sondern nur schriftlich abfragen und das Kreuzchen bei Elterneigenschaft setzen?

 

Es wäre doch wirklich einfacher gewesen, dass die Beitragssätze grundsätzlich etwas angehoben werden, aber in der Berechnung bleiben, wie bisher! 🙂 

 

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ChrisW
Aufsteiger
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Nachricht 13 von 48
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Sie haben bisher schon immer einen Nachweis gebraucht, dass der Arbeitnehmer ein Kind hat/hatte.

Vor allem wenn das Kind über 25 Jahre ist und nicht mehr bei ELSTAM vermerkt ist.

Ein Kreuzchen des Arbeitnehmers auf einem Fragebogen reichte bisher auch nicht aus.

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haag
Einsteiger
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Nachricht 14 von 48
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... bei den Männern war der Nachweis die Kinderfreibeträge auf der Steuerkarte. Fallen diese allerdings weg, habe ich ja keinen Nachweis mehr und sollte doch die Elterneingenschaft ankreuzen, oder erkennt Datev aus den historischen Steuerdaten, dass Kinder vorhanden sind? Bei den Frauen haben wir immer eine Geb.-Urkunde verlangt, wenn diese z.B. mit Lst.-Kl. 5 abgerechnet worden sind - da ist ja der Nachweis vorhanden!

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 15 von 48
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Die Frage ist - wenn Sie das Rückmeldeprotokoll der Datev archiviert haben, wo ein Kinderfreibetrag rückgemeldet wurde (bzw. steht dort mE auch drauf "Elterneigenschaft nachgewiesen") - reicht das als Nachweis?

MfG
T.Kahl
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sorgen
Einsteiger
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Nachricht 16 von 48
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Hallo,

 

zum geeigneten Nachweis der Elterneigenschaft gibt es Hinweisdokument des GKV Spitzenverbands. Zu finden unter folgendem Link: 

 

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversicherung/grundprinzipien/2017-11-07_Grundsaetzliche_Hinweise_Beitragszuschlag_Kinderlose.pdf

 

 

Hoffe der Link funktioniert. Digitaler Nachweis der ursprünglichen Elstam-Rückmeldung reicht aus. Muss eben nur archiviert sein. 

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Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 17 von 48
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Das Rückmeldeprotokoll kann man sich auch rückwirkend anzeigen lassen. Ich weiß allerdings nicht, wie lange. Bei LODAS würde ich mal von den standartmäßigen 2 Jahren ausgehen, weiß es aber nicht wirklich (und kann es auch nicht testen - habe keinen Zugriff mehr auf LODAS). Und man müsste natürlich wissen, in welchem Zeitraum die Rückmeldungen kahmen. 

 

Nur mal so als Idee für betroffene Bearbeiter.

MfG
T.Kahl
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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 18 von 48
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Letztlich stehen die Daten auch im Meldeverlauf der el. LSt-Karte (Auswertung 462 in LODAS).

 

Diese Auswertung steht auf den Lohn-Archiv-DVDs oder in Auswertungen Online (sofern genutzt) zur Verfügung. Die Auswertungen sind dort unabhängig davon enthalten, ob diese gesondert abgerufen wurden oder nicht.

rschoepe
Fachmann
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Nachricht 19 von 48
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@haag  schrieb:

wir haben Mitarbeiter, bei denen nicht das Kreuzchen bei "Elterneigenschaft Nachgewiesen" gesetzt ist, weil dieser Nachweis bisher ja über die Kinderfreibeträge in den Lohnsteuerangaben abgeprüft worden ist.


Das fällt einem aber doch spätestens bei Stkl. 5 auf die Füße, weil es dort ja keine Kinderfreibeträge gibt. Oder?

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haag
Einsteiger
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Nachricht 20 von 48
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... dies ist ja nicht das Problem, da habe ich ja -wie erwähnt - die Nachweise eingeholt.

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NaJu2008
Aufsteiger
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Nachricht 21 von 48
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Aber das Thema Stiefkinder finde ich schon sehr heikel.

 

Laut GKV hat es ja bisher gereicht, wenn man den KiFB auf der "Lohnsteuerkarte" hatte. Da haben wir uns auch nie Gedanken darüber gemacht ob das eigene oder vielleicht Stiefkinder sind.

 

Aber wenn man einen AN mit StKl 4 und 2,0 KiFB mal als Beispiel nimmt. Der könnte theoretisch 4 Kinder aus einer anderen Beziehung haben, 4 Stiefkinder oder 2 Kinder mit dem Ehegatten (ich weiß es gibt noch mehr Möglichkeiten). Bei den angeblichen Stiefkindern könnte es ja sein, dass die gar nicht im gemeinsamen Haushalt leben, sondern beim anderen Elternteil...

 

Bisher hat man sich dazu ja eigentlich keinerlei Gedanken gemacht. KiFB ist da - also Elterneigenschaft nachgewiesen.

 

Oder wie seid ihr damit umgegangen bzw. wie geht ihr ab 07/2023 damit um sofern von der GKV noch keine neueren Aussagen dazu getroffen werden?

 

Und irgendwelche FAQs wird es ja dann wahrscheinlich auch erst zum Jahresende geben und dann muss man am Ende wieder alles korrigieren...

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lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 22 von 48
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Hallo,

 

das Thema KFB lt. ELSTAM war bereits bisher schon nicht völlig eindeutig. Eine gängige Fallkonstellation ist ja gerade, dass der kinderlose Ehegatte (hier mal angenommen die Frau) durch die Hochzeit mit ihrem Mann automatisch einen halben KFB für dessen leibliches Kinder erhält, obwohl dieses weder ihr leibliches, Adoptiv- Pflege- oder Stiefkind (weil es seinen Wohnsitz bei seiner Mutter hat) ist.

 

In einem solchen Fall müsste bereits in der Vergangenheit schon der Beitragszuschlag zur PV von der Ehefrau zu entrichten sein; und ich vermute, aus diesem Grund gibt es in LODAS die Option "Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung trotz eines Kinderfreibetrages":

 

lohnexperte_0-1686128343239.png

 

Da als Nachweis der Elterneigenschaft aber bisher auch die ELSTAM galten, haben bisher bestimmt viele eigentlich kinderlose Ehegatten den Beitragszuschlag nicht gezahlt; weil eben die (Stief-)Elterneigenschaft nicht abschließend geklärt werden musste ...

 

Um auf der sicheren Seite zu sein, sollte man also die Elterneigenschaft nicht anhand der KFB prüfen, sondern sich die Geburtsurkunden (und im Falle von Stiefkindern zusätzlich die Eheurkunde und die Meldebescheinigung) geben lassen. Wie allerdings ein bereits erwachsenes Stiefkind nachgewiesen werden kann, wenn dieses bereits den (stief-)elterlichen Haushalt verlassen hat und nicht mehr unter dergleichen Anschrift gemeldet ist (was ja im Alter ab 18 Jahren durchaus vorkommen kann), weiß ich nun auch nicht ... 🤔

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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NaJu2008
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Aber mal ganz ehrlich: Wer hat das bisher in der Praxis auch tatsächlich gegengeprüft und sich sämtliche Nachweise trotz KiFB angefordert?

 

Die RV-Prüfung hat das bisher ja auch nicht interessiert. Vermutlich weil die Beiträge zu geringfügig gewesen wären.

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 24 von 48
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@NaJu2008  schrieb:

 

 

Die RV-Prüfung hat das bisher ja auch nicht interessiert. Vermutlich weil die Beiträge zu geringfügig gewesen wären.


Also wir hatten schon Fälle, in denen sich die Prüfer einen Nachweis vorlegen lassen haben.

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NaJu2008
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Aber wahrscheinlich waren das Fälle ohne KiFB?

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Thomas_Kahl
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Also grundsätzlich habe ich immer auf eine Kopie der Geburtsurkunde eines Kindes bestanden. Da gab es auch nie Probleme - obwohl ich das sehr häufig hatte. Meist habe ich sogar Kopien aller Geburtsurkunden bekommen.

 

Und ja - auch hier hat die DR bei Prüfungen häufig nach Nachweisen gefragt. Und da bist du halt mit der Geburtsurkunde schon immer am sichersten gewesen.

MfG
T.Kahl
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Uwe_Lutz
Überflieger
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@NaJu2008  schrieb:

Aber wahrscheinlich waren das Fälle ohne KiFB?


Ja - entweder für ältere Kinder oder bei StKl V.

 

Es gab auch Einzelfälle bei Kindern mit KiFB - da reichte aber auch die ELStAM-Rückmeldung oder früher die LSt-Karte. 

 

 

Denise1
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da klinke ich mich mal ein:

 

Ich habe jetzt eine Rentnerin, die bei uns noch arbeitet.

Von ihr liegt mir heute der Nachweis Elterneigenschaft vor für ein 2008 geborenes Kind.

Dazu eine vom Landkreis bestätigte Bescheinigung über die Aufnahme eines Pflegekindes, zzgl der Original-Geburtsurkunde des Kindes.

 

Meine Frage? in der Geburtsurkunde steht ja die leibliche Mutter

 

Wenn jetzt die leibliche Mama auch diese Urkunde bei Ihrem AG einreicht (vlcht hat sie ja noch mehrere Kinder), bekommt sie dann ebenfalls die PUEG-Erleichterung, wie auch die Pflegemutter ihres Kindes???

 

und noch wichtiger: muß ich das jetzt auch prüfen?

 

Vielen Dank fürs mit Nachdenken 

LG

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pogo
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In manchen Fällen sollte man vielleicht doch einfach auf den digitalen Nachweis in ein paar Jahren warten und erstmal nichts machen. 🤔

 

Es soll übrigens ein ganz einfaches System ohne viel Verwaltungsaufwand sein. Also nein, du musst nicht prüfen, was fremde Arbeitnehmer bei fremden Arbeitgebern angeben.

 

2.5.5 Du müsstest höchstens prüfen, ob wirklich ein Pflegekindschaftsverhältnis vorliegt.

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Denise1
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Danke für die Antwort.

 

Geprüft ist es. es liegt ja Ausweis und Anerkennung des Landkreises vor.

 

Aber manche Fragen kommen eben erst beim "tun" auf. Das kann ja keiner alles vorneweg wissen.

Wie im richtigen Leben... 😉

 

Ich persönlich fände das aber nicht in Ordnung, da die Erleichterung ja nur der bekommen soll, der auch den "Aufwand" hat... Aber das ist 2.

 

LG

 

 

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letzte Antwort am 17.07.2023 12:43:11 von AgnesBeata
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