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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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gnoll
Aufsteiger
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Hallo @TN ,

 

mache ich es mir hier etwa zu einfach

gnoll_0-1658235518216.png

 

wenn ich denke "Der Gf hat Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und dementsprechend Anspruch auf die EPP."? 🤔

 

Sonnige Grüße aus Hessen

 

G. Noll

Uwe_Lutz
Überflieger
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@TN  schrieb:

...Geschäftsführer

In § 19 EStG finde ich den Begriff "Arbeitnehmer" nicht. In den FAQ des BMF heißt es

"§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung)".

Nun frage auch ich mich, ob hier nun doch auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff (wie z. B. bei U1) abgestellt wird oder nicht? In der Literatur finde ich leider wenig.

Bin gespannt auf Eure Ansichten!


Aber in § 1 LStDV ist der AN-Begriff definiert:

 

Arbeitnehmer sind Personen, die in öffentlichem oder privatem Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen.

 

Dies ist eine "Erläuterung" zu § 19 EStG, so dass nur der steuerliche AN-Begriff genommen werden kann.

 

Sie hätten sich sonst ja auch schon bei der Auszahlung der Corona-Prämie Gedanken machen müssen:

 

Steuerfrei ist 

11a.. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro;

Ich denke, dies wäre jetzt doch sehr kleinteilig bzw. spitzfindig überlegt.

 

Wichtig in diesem Zusammenhang ist nur, dass es sich um Arbeitnehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt, d.h. die in einem aktiven Dienstverhältnis stehen und nicht um Versorgungsbezugsempfänger im Sinne der Nr. 2.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

 

 

JuWa_01
Beginner
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Nachricht 243 von 670
8173 Mal angesehen

Guten Tag in die Runde,

 

ich habe es bei den Krankenkassen versucht, die haben mich an das Finanzamt verwiesen. (zu Recht, klar)

Das Finanzamt konnte mir meine offenen Fragen nicht beantworten.

Dort wurde heute Mittag ebenfalls diskutiert. Man sagte mir dann beim Rückruf, ich soll mich noch für einige Wochen (!) gedulden.

Ebenfalls ungeklärt und vom Finanzamt nicht beantwortet: Müssen kleine Unternehmer mit Aushilfen einen Antrag auf Befreiung der Auszahlung der EPP stellen? Oder zahlen sie einfach nicht? Dürfen sie auszahlen, wenn sie das doch wollen? Pfändbarkeit und Verzicht? (Hier könnte das DATEV-Update ggf. weiterhelfen mit der neuen Lohnart?)

Was ist mit Rentnern, die als Aushilfe in einem Kleinstbetrieb angestellt sind, der nicht zahlt?  Dann ist der Rentner gezwungen, eine Steuererklärung zu machen für die EPP und zahlt dann ggf noch dafür, wenn er Hilfe benötigt. Was kommt unterm Strich raus...

Ein Bürokratie-Monster ist das.. Katastrophe.

grandfunck
Fachmann
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Ein Bürokratiemonster ja, aber doch nicht für die Politiker. Es würde mich nicht wundern, wenn irgendwo in der Begründung etwas davon stehen würde, dass praktisch keine Verwaltungskosten anfallen. Wobei dies wohl auch die Sachbearbeiter bei FA, KK etc. dies wohl anders sehen werden. 

 

Hauptsache ist doch, dass wir nicht aus der Übung kommen, es gibt bestimmt demnächst noch andere schöne Lösungen aus Berlin ....

 

Lasst Euch nicht unterkriegen!

 

WF

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Nachricht 245 von 670
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Guten Morgen, liebe Community,

 

auch wenn es inhaltlich nichts zur Sache beisteuert, möchte ich allen Betroffenen Mut zusprechen:

 

Die einen nennen es (mit verbiesterter Miene) Bürokratiemonster, die anderen nennen es (lächelnd und mit stolz geschwellter Brust selbstgefällig in Kameras strahlend) schnelle und unkomplizierte Hilfe für alle betroffenen Bürger. 

 

Aber wir wissen alle: Was draufsteht und wie es beworben wird, hat in zunehmendem Maße nichts damit zu tun, was wirklich drin ist und wie es tatsächlich umgesetzt wird.

 

Beispiele aus der Vergangenheit kennen wir Fachleute hier alle zur Genüge und haben deshalb ausreichend Erfahrung mit dem Handling der katastrophalen Schnellschüsse der "guten" Politik:

 

- Von der Politik und den Medien als unkompliziert beworbene Minijobregelungen: Dass aber der Arbeitgeber viele zusätzliche Angaben benötigt, um den Minijob richtig abzurechnen; dass es in der Entscheidung des Arbeitgebers liegt, ob er die Pauschalbesteuerung anwendet und ggf. diese Pauschalsteuer auch noch selbst trägt- oder aber eben nicht; dass ein 450-€-Job eben nicht garantiert, dass ein Minijobber am Ende des Monats tatsächlich 450 € mehr auf dem Konto hat; das alles liest man nirgends; das wissen nur wir Fachleute.

 

- Von der Politik beworbene und mit zig Millionen bezifferte Steuerentlastung der Bürger in der Coronapandemie temporär eingeführte Umsatzsteuersenkung. Was das in den Unternehmen und dem Mittelstand für Arbeit und Zusatzkosten ausgelöst hat, grenzt nach meinem garstigen Empfinden schon fast an Sabotage ...

 

- Von der Politik als unkomplizierte und schnelle Entschädigung aller in Quarantäne geschickten Arbeitnehmer beworbene und den Medien undifferenziert dargestellte Maßnahmen nach §56 IfSG; die in den einzelnen Unternehmen zu einem (mir fehlt das passende Adjektiv) Arbeitsaufwand geführt haben; die von den Unternehmen eine Vorfinanzierung staatlicher Leistungen über oftmals mehr als 12 Monate erforderte ...

 

etc.

 

Fazit: Wir hier wissen alle, dass diese Schnellschüsse durch uns Experten umgesetzt werden müssen; und wir das auch mit gegenseitiger Hilfe schaffen werden! Wir können alle stolz auf uns sein! 🙂

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

pogo
Meister
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@lohnexperte  schrieb:

 

- Von der Politik als unkomplizierte und schnelle Entschädigung aller in Quarantäne geschickten Arbeitnehmer beworbene und den Medien undifferenziert dargestellte Maßnahmen nach §56 IfSG; die in den einzelnen Unternehmen zu einem (mir fehlt das passende Adjektiv) Arbeitsaufwand geführt haben;

Exorbitant!

jjunker
Experte
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@lohnexperte ne stolz können wir dann sein wenn sich genug Leute des Berufsstands zusammen finden und sagen." Nein nicht mit uns."

 

Oder eine große Genossenschaf / Kammern könnten ja Mal auf ein "Springt" der Politik nicht mit der Frage "Wie hoch/weit?" Reagieren und sagen " Nein sorry geht nicht"

 

Politiker können nur solange Blödsinn verordnen wie die zuständigen Stellen es auch ausführen. 

 

 

Alle Lösungshinweise erfolgen unter Ausschluss der Haftung. Die Prüfung hinsichtlich technischer Richtigkeit und rechtlicher Konsequenzen obliegt dem Leser des Beitrags
JuWa_01
Beginner
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Meine Zustimmung. Ich bin dankbar für ehrliche Worte.

 

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lohnexperte
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@jjunker:

 

Ach jjunker, die Revolution brauchen wir hier an dieser Stelle nicht ausrufen. Die müsste größer und genereller ausfallen ;-).

 

Und so lange es doch noch irgendwie geht und die Politik offen ausruft "What ever it takes!", müssen wir uns, wenn´s zu viel wird, einen anderen Job suchen. 

 

Viele Grüße und einen schönen Tag.

 

 

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Nutzer_8888
Erfahrener
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@jjunker schrieb: Oder eine große Genossenschaf / Kammern könnten ja Mal auf ein "Springt" der Politik nicht mit der Frage "Wie hoch/weit?" Reagieren und sagen " Nein sorry geht nicht"


 

Ich weiß, dass zumindest die Kammern das zum Teil auch tun. Aber in der Regel im verschlossenen Kämmerlein. Dort wird dann aber unter Ignoranz der Realität und dem eindringlichen Flehen der Fachberater der Ministerien die Leitlinie auch direkt durch die leitenden Minister gemäß ihrem gewünschten politischen Öffentlichkeitsbild diktiert.

 

Die Kammern trauen sich aber nicht, oder dürfen vielleicht auch nicht öffentlich die Vorgaben der Finanzverwaltung zu kritisieren (wer war eigentlich die letzte Legislatur Finanzminister ....).

 

Es ist in meinen Augen absolut unerträglich, dass die Beratungen und Unternehmen gezwungen werden mehr und mehr die Arbeit der Behörden komplett zu übernehmen und denen alles mundgerecht mit Schleifchen zu servieren. Nach dem Motto, was die selbst nicht (zeitlich, kapazitiv oder fachlich) können wird ausgelagert und dann kann man nachträglich mit langem Nachlauf und nach vielen internen Schulungen prüfen und "altklug" den Unternehmen und Beratern das Leben wegen Cent-Differenzen schwer machen (ok, vielleicht nicht Cent, aber wegen einem kleinen €-Betrag - ist leider bei manchen Finanzämtern im internen Wettbewerb durchaus Praxis).....

 

Mir fehlen hier eher die Verbände, die ja nicht so staatlich eingeordnet sind. Die sind zu leise und lassen sich die in der Öffentlichkeit geäußerten Kritiken an die "gierigen" Steuerberater offensichtlich gefallen. Leider sind aber auch viele Berater sehr ruhig (oder vielleicht resigniert?). Aber auch die Arbeitgeberverbände sind auffallend zurückhaltend mit Kritik und nehmen Auflage um Auflage in Kauf.

 

Ein "Nein nicht mit uns." ist halt schwer, könnte aber über die diversen Verbände sicher organisiert werden. Die Berater müssten aber die Verbände dazu offensichtlich deutlich anschubsen. Ich würde mir hier auch eine präsentere Parteiergreifung für die Berater wünschen....

PaHeld
Einsteiger
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Nachricht 251 von 670
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Kerl, kerl, kerl...

 

Ich dachte ich hätte es verstanden. Jetzt habe ich eine dicke Blockade im Kopf:

 

Wie würde den der Ablauf für den folgenden Fall aussehen?

 

Lohnabrechnung August 2022 - wird erstellt am 01.09.2022 / und dann auch ausgezahlt.

  • ich gebe in der Abrechnungsmonat August an, welche Arbeitnehmer voraussichtlich die EPP erhalten.
  • daher erhalte ich den Betrag im Rahmen meiner Lohnsteueranmeldung dann zum 12.09.2022 "ausgezahlt/verrechnet".

 

Muss ich die EPP dann abrechnen:

  • in der Lohnabrechnung September (Auszahlung am 01.10.2022) oder 
  • bereits in der Lohnabrechnung August, weil diese in September ausgezahlt wird? Irgendwie hatte ich im Kopf, dass gesagt wurde: Die EPP ist mit der ersten Lohnzahlung des Monats September abzurechnen. -> Vielleicht ist das Falsch und mein Fehler.....

 

Kann mir einer meine Gedankenblockaden lösen?

 

LG PaHeld

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JuWa_01
Beginner
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Bei monatlicher LST:

 

Einbehalt LST im August zur Finanzierung der EPP

 

Inventurdatum der ArbeitnehmerInnen: 1.9.2022

 

 

Auszahlung der EPP im September an AN

Nutzer_8888
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Ich meine es muss im September fließen. Demnach ggf. mit der Lohn oder Gehaltsabrechnung im August.

 

Alles mit viel Vorlauf ....

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björn
Experte
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Die EPP ist in dem Fall mit dem Lohn für September auszuzahlen und abzurechnen. Der Auszahlungszeitpunkt spielt hier keine Rolle.

 

Gruß

Björn

PaHeld
Einsteiger
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Danke für eure Meinungen - ich habe mich vom Auszahlungszeitpunkt irritieren lassen.

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Uwe_Lutz
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@björn  schrieb:

Die EPP ist in dem Fall mit dem Lohn für September auszuzahlen und abzurechnen. Der Auszahlungszeitpunkt spielt hier keine Rolle.

 


Das Gesetz sagt hierzu allerdings:

 

Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die Energiepreispauschale im September 2022 auszuzahlen.

 

Daraus lese ich, dass es auf die Auszahlung im September (und nicht mit dem Gehalt für September) ankommt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

JuWa_01
Beginner
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Hallo Herr Lutz,

 

das ist in der Praxis zum Teil nicht umsetzbar. -Würde ja bei Schätzmandanten bedeuten, dass wir im August die EPP abrechnen und im September auszahlen. Aber Problem:  Stichtag 1.9.2022 und plötzliche Austritte.

 

Beispiel Zeitarbeitsfirmen, ich habe Schätzmandate- da brauche ich die Inventur der ArbeitnehmerInnen zum 1.9.

Ich kann das im Augustlohn nicht verankern. Ein Riesenproblem und ein noch höherer Aufwand-und Risiko.

 

 

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STBMT
Aufsteiger
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Ich habe das Problem Lohn 07 -> Auszahlung/Abrechnung in 08 -> LSt.-Anmeldung (für 07) in 09

 

Habe mich bezgl. des Auszahlungszeitpunkt und ob es evtl. bereits in 07 ein entsprechend Möglichkeit gibt die Auszahlung der EPP für die LSt.-Anmeldung zu erfassen per Mail ans BMF gewandt und folgende Antwort erhalten:

 

 


...vielen Dank für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen.

 

Dem Bundesministerium der Finanzen obliegen in erster Linie die Vorbereitung und Mitwirkung bei gesetzgeberischen Maßnahmen, Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Aufgabenstellung es vom Umfang her leider nicht möglich macht, detaillierte Auskunft- und Beratungsersuchen zu Einzelfällen zu beantworten.

 

Wir bitten Sie daher sich an Ihr zuständiges Landesfinanzministerium oder das zuständige Finanzamt zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Referat Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog

STBMT_1-1658312177759.jpeg

 

Bundesministerium der Finanzen

Referat L B 3|Ka Öffentlichkeitsarbeit und Bürgerdialog

Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin







Uwe_Lutz
Überflieger
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@JuWa_01  schrieb:

 

 

das ist in der Praxis zum Teil nicht umsetzbar. -Würde ja bei Schätzmandanten bedeuten, dass wir im August die EPP abrechnen und im September auszahlen. Aber Problem:  Stichtag 1.9.2022 und plötzliche Austritte.

 

 


Da gebe ich Ihnen völlig Recht. 

 

Ich denke, wir warten erst einmal noch etwas ab, ob bzw. was davon von der DATEV noch kommt. Der Bereich "vorschüssige/nachschüssige Zahlungen" ist ja noch in Prüfung.

 

Wie wir dies aber bei unseren Mandanten umsetzen wollen bzw. werden, ist auch noch nicht geklärt.

 

Eine Überlegung ist die Zahlung eines Vorschusses im September als Zahlung für die EPP. Aber auch dies ist ja nicht wirklich einfach umsetzbar, da für eine genaue Berechnung erst einmal die Steuer abgezogen werden müsste.

 

Ich wollte nur deutlich machen, dass nach dem Gesetzestext die Auszahlung im September vorgesehen ist. Die tatsächliche Umsetzung hat sich der Gesetzgeber dafür mal wieder nicht überlegt.

 

Viele Grüße

Uwe Lutz

lohnexperte
Fortgeschrittener
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Ich würde bei so speziellen und ungeklärten Fragen mutig sein und auf Nummer sicher (zugunsten des Arbeitgebers) gehen:

 

Abrechnung und Auszahlung lieber einen Monat zu spät und dafür richtig, die LSt-Anmeldungen und die monatlichen Abrechnungen können ja im Ernstfall immer noch nachträglich korrigiert werden.

 

Ob bzw. dass die Arbeitnehmer nun die EEP vier Wochen später erhalten, sollte im Vergleich zum Aufwand und zur Unsicherheit (die Antwort auf die rechtzeitig gestellte Frage durch die Finanzverwaltung kann man ja den Mitarbeitern zur Kenntnis geben) und zum Risiko des Arbeitgebers eine nachgeordnete Rolle spielen.

 

Viele Grüße und einen schönen Nachmittag.

M_H
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Jo - die Antwort habe ich auch bekommen. Wie Herr Lutz schon sagt -warten wir auf die DATEV.

 

M_H

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Uwe_Lutz
Überflieger
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Nachricht 262 von 670
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@lohnexperte  schrieb:

 

 

Ob bzw. dass die Arbeitnehmer nun die EEP vier Wochen später erhalten, sollte im Vergleich zum Aufwand und zur Unsicherheit (die Antwort auf die rechtzeitig gestellte Frage durch die Finanzverwaltung kann man ja den Mitarbeitern zur Kenntnis geben) und zum Risiko des Arbeitgebers eine nachgeordnete Rolle spielen.

 


So in die Richtung tendiere ich derzeit auch am ehesten zumal die FAQ vom BMF unter VI Nr. 10 aussagen:

 

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, bestehen keine Bedenken, wenn die Auszahlung mit der Lohn-/Gehalts-/ Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgt.

Das sollte doch dann eigentlich passen.

 

Nutzer_8888
Erfahrener
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Nachricht 263 von 670
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@Uwe_Lutz schrieb: 

@JuWa_01  schrieb:

 

 

das ist in der Praxis zum Teil nicht umsetzbar. -Würde ja bei Schätzmandanten bedeuten, dass wir im August die EPP abrechnen und im September auszahlen. Aber Problem:  Stichtag 1.9.2022 und plötzliche Austritte.

 

 

Da gebe ich Ihnen völlig Recht. 


 

Genau hier wird deutlich, wie unwissend die "Entscheider" im Hinblick auf die Praxis und schon vorhandene Komplexität der ganzen Abgabenabläufe sind (gerade im Hinblick auf die oft - wegen starker Automatisierung - unterschätzten Lohn / Gehaltsabrechnungen).

 

Mir (und ich bin bei weitem kein großer Steuerexperte)  ist es grundsätzlich ein Rätsel, wie Änderungen in diesem Umfeld (Steuern, SV...), mit Fristen von wenigen Monaten wenn nicht Wochen oder besser rückwirkend vorgeschrieben werden können.

 

Da besteht offensichtlich nicht die leiseste Ahnung hinsichtlich von Abläufen bei SW-Änderungen an komplexer zertifizierter Software oder Wechselwirkungen mit anderen Abgaben, die vielen einzelnen Player ... und die Fristen und damit verbundene automatisiert verhängte "Strafen" und und und

 

Aber, nun kann man halt nur noch alles versuchen bestmöglich umzusetzen. Für "Spezialfälle" wird es im Nachgang sicher noch Lösungen geben.

 

Die Datev bringt ja Unterstützung, allerdings sind die hier ja auch getrieben und verdienen höchsten Respekt für das diesbezüglich Geleistete. Im übrigen betrachten die Finanzämter (zumindest unseres) die Datev "nur" als Softwaredienstleister, womit es in deren Augen alles Sache der Unternehmenden und Beratenden wäre, die Gesetze zu erfüllen ...

 

 

Gizmo
Einsteiger
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Ja, vielen Dank Herr Lutz für diesen Absatz aus den FAQ 

 

Gizmo_0-1658316031338.png

 

Ein Anruf beim hiesigen Finanzamt ergab genau das Gleiche. Wenn es organisatorisch nicht geht (wie auch z.B. Eintritte am 01.09.), dann wird später ausgezahlt.

Und hier steht ja auch schriftlich "es bestehen keine Bedenken", und darauf sollte man sich auch berufen. 

 

Kommt gut durch den heißen Tag!

 

 

deusex
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@Gizmo  schrieb:

Ja, vielen Dank Herr Lutz für diesen Absatz aus den FAQ 

 

Gizmo_0-1658316031338.png

 


"Organisatorische" Gründe können schlichtweg Alles und Nichts bedeuten und lässt m.E. hier eine Hintertür ganz weit offen, wenn die EPP eben nicht bereits im September 2022 ausgezahlt werden kann/möchte/soll.

 

 

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
mztfb
Einsteiger
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Bei Arbeitgebern mit monatlicher Lohnsteueranmeldung soll die Auszahlung mit der ersten regulären Lohnzahlung nach dem 31.08.2022 erfolgen (also im September), das ist bei Lohnfälligkeit zum 10. des Folgemonats also die Lohnabrechnung August.

 

Was ist mit Arbeitnehmern, welche erst zum 01.09.2022 eintreten? Diese sind anspruchsberechtigt und müssen die EPP erhalten - aber sind in der Lohnabrechnung August ja noch nicht enthalten. Erhalten diese dann ihre 300 € abweichend mit der Lohnabrechnung September? Wie soll das in LODAS geregelt werden?

 

Mag sein, dass es die Option gibt, die Auszahlung aus organisatorischen Gründen nach hinten zu verschieben. Aber was ist, wenn der Arbeitgeber das nicht möchte? Man kann sich ja die unzähligen Emails und Anrufe der Arbeitnehmer vorstellen... "wo sind meine 300 €" "300 € sonst Anwalt" "Der Kumpel meines Neffens hat seine 300 € schon bekommen" etc.

deusex
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Nein, dass könnte ich mir nicht vorstellen, offen gesagt und ist m.E. stark konstruiert. Echt jetzt? Da fängt einer am 01.09. an und ruft gleich nach dem Anwalt wegen den 300,00 € ? Lösung:

 

"Probezeit !" "Verschwinde !"

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
M_H
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Das Thema hatten wir schon ...

 

aber kann es sein, dass Sie hier etwas durcheinander werfen? Lohnzahlung und Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung sind zweierlei. Die Verrechnung des AG mit dem FA erfolgt mit der Lohnsteueranmeldung August (also die, die zum 10.09. fällig ist), gleichzeitig darf die EPP erst mit der Abrechnung September erfolgen - so sind also Ihre AN die zum 01.09. anfangen berücksichtigt. Lediglich der Abgleich mit der bereits verrechneten EPP in der LSt.-Anmeldung muss dann noch einmal im September erfolgen. Eine vorherige Auszahlung im August ist nicht erlaubt. Und will der AG die Zahlung vor der Abrechnung September leisten, dann muss er eben mit Vorschüssen arbeiten.

 

M_H

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deusex
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@M_H  schrieb:

Das Thema hatten wir schon ...

eben mit Vorschüssen arbeiten.

 


 Hätte ich auch noch "konstruktiv" nachgereicht.

0100011101110010011101010111001101110011 0101001001100001011011000111000001101000 0100110101100001011010010110010101110010
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mztfb
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@M_H  schrieb:

Das Thema hatten wir schon ...

 

aber kann es sein, dass Sie hier etwas durcheinander werfen? Lohnzahlung und Verrechnung mit der Lohnsteueranmeldung sind zweierlei. Die Verrechnung des AG mit dem FA erfolgt mit der Lohnsteueranmeldung August (also die, die zum 10.09. fällig ist), gleichzeitig darf die EPP erst mit der Abrechnung September erfolgen - so sind also Ihre AN die zum 01.09. anfangen berücksichtigt. Lediglich der Abgleich mit der bereits verrechneten EPP in der LSt.-Anmeldung muss dann noch einmal im September erfolgen. Eine vorherige Auszahlung im August ist nicht erlaubt. Und will der AG die Zahlung vor der Abrechnung September leisten, dann muss er eben mit Vorschüssen arbeiten.

 

M_H


Es ging mir nur um die Auszahlung, nicht die Lohnsteueranmeldung. Warum darf die EPP erst mit der Abrechnung September erfolgen? Die Auszahlung soll IM September erfolgen - also mit der Abrechnung August, welche Anfang September erstellt wird.

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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