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Energiepreispauschale 300,- / Abrechnung über den Lohn!

669
letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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Michael-Renz
Experte
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Hallo @Gelöschter Nutzer ,

 

der Einbehalt des Arbeitgebers soll nach der Vorstellung unserer schlauen und mit Praxisfragen vertrauten Politiker schon mit der LSt-Anmeldung August , also zum 10.9. erfolgen.

Bedeutet, wir dürfen (mitten in der Urlaubszeit) schon mit August alle wesentlichen Vorbereitungen treffen. Also z.B. auch für alle Minijobber die Erklärung (schriftlich) dass es das 1. Arbeitsverhältnis ist, für das die Pausachale nur gewährt wird, einholen.

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IDA berichtet dazu hier: https://www.facebook.com/groups/IDAeV/permalink/1014536152520314/?fs=e&s=cl

 

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
jjunker
Allwissender
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Nachricht 32 von 670
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IDA berichtet dazu hier: https://www.facebook.com/groups/IDAeV/permalink/1014536152520314/?fs=e&s=cl

 

Software Unternehmen und Partnern vom Marktplatz würde man da Werbung unterstellen. 🤔 Vereinen mit verblassender Größe wohl auch.

 

Inhaltlich gehe ich mit Ihrem Post dacor.

 

Wobei ich nicht nur die Sinnhaftigkeit der Umsetzung sondern auch die Sinnhaftigkeit der Energiepauschale an sich in Frage stelle. Das würde jetzt aber in eine politische Diskussion münden.

MVP 
Thomas_Kahl
Meister
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Nachricht 33 von 670
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Im Grunde ist das doch nix anderes, wie der Grundsatz "Brot und Spiele". Nur mit dem Unterschied, dass es unter dem Strich natürlich nix kosten darf.

 

Auch wenn alle jetzt auf eine "automatische" Lösung hoffen, gehe ich mal eher von Lohn zu Fuß aus. Die Datev müsste eine Stammlohnart schaffen, die wenn man sie im September verwendet, dort Steuerpflichtig, aber SV-Frei behandelt wird. Automatisch aber in der Lohnsteuer-Anmeldung August abgezogen wird. Ausserdem dürfte diese Lohnart nur für Erfassungen im September möglich sein, aber nur für Erfassungen im Zeitraum 01.08. - 09.09.2022. Ausserdem müssten die Sonderregelungen für Quartals- und Jahreszahler berücksichtigt werden. Aber angenommen, selbst das würde umsetzbar sein bzw. die Ressourcen würden dort hineingesteckt werden, bleibt immer noch das Problem mit den Minijobbern. Und da das die Datev nicht einfach entscheiden kann, sondern nur einzeln abgeprüft werden kann, sehe ich uns am Ende mindestens für jeden betroffenen AN einen Bewegungssatz erfassen. Bei 10 AN kein Problem. Bei 50 AN schon nervig. Bei AN jenseits der 100 katastrophal.

 

Juhu. Ich freu mir.

MfG
T.Kahl
steme
Erfahrener
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Ich würde gerne Richtung DATEV "kleiner" anfangen und die Frage stellen, ob von Seiten der DATEV ein Musterformular/Schreiben für die Minijobber zur Verfügung gestellt wird oder ob wir selber "basteln" dürfen.

Das könnte man dann nämlich vielleicht schon überwiegend mit den Juni-Löhnen heraus geben, in der leisen Hoffnung, dass man dann pünktlich zu den August/September-Löhnen den überwiegenden Teil rückgemeldet bekommen hat.

metalposaunist
Unerreicht
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@steme schrieb:

Ich würde gerne Richtung DATEV "kleiner" anfangen und die Frage stellen, ob von Seiten der DATEV ein Musterformular/Schreiben für die Minijobber zur Verfügung gestellt wird oder ob wir selber "basteln" dürfen.


Warum muss denn immer alles von DATEV kommen 🤔? Es gibt doch sicher genug andere Kanzleien, die technisch so weit wie wir sind, sodass man sich doch einfach untereinander im Berufsstand helfen kann? Zumindest kann man ja mal ein Schreiben als Grundidee aufsetzen, dass sich jeder anpassen kann 🤓

 

Müssen ja nicht alle Genossen gleichzeitig das Rad neu erfinden. Cool wäre eine kurze Abstimmung in der Community, wer so ein Schreiben haben will. Aber leider kann man die hier nicht gleich anlegen 👎 und man müsste wieder auf Drittanbieter setzen. 

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 36 von 670
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Hallo zusammen,

 

also, habe mir das jetzt noch einmal genauer durchgelesen ... also:

 

"Arbeitgeber sollen die E-Pauschale mit der ersten, nach dem 31.08.2022 vorzunehmenden regelmäßigen Lohnzahlung auszahlen ..." (das ist dann ja wohl der Lohnzeitraum September) ...  aber gleichzeitig soll "bei monatlicher Anmeldung die E-Pauschale in der bis zum 10. September 2022 fälligen Anmeldung für den August 2022 abzusetzen sein" ... da waren wirkliche Experten am Werk. Hallo - die Lohnzahlungen August müssen bis spätestens am letzten des Monats August auf den Bankkonten der Mitarbeiter sein ... (außer natürlich die Spätabrechner) 🙈

 

Das mit den Aushilfen sehe ich nicht so problematisch. Da mache mer einfach ein Rundschreiben mit einem Formular wegen dem ersten Dienstverhältnis ... und die Mitarbeiter, die nicht unterschreiben müssen sich das Geld eben über eine eigene Steuererklärung holen (ist ja auch der Fall bei AN im privaten Haushalt oder bei Jahresmeldern). Fakt ist, dass eine Erklärung vorliegen muss über das erste Dienstverhältnis - liegt die nicht vor gibt es keine Auszahlung, Pech gehabt. Wer nicht mitspielt kann auch nix gewinnen.

 

Grüße

M_H

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Maureen1975
Einsteiger
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Nachricht 37 von 670
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Sehe ich auch so.

 

Für die Erstellung eines Schreibens an die Minijobber ist doch Datev nicht zuständig, das bringt jeder mit etwas Spekulieren zustande. 

 

Für unsere 2 Minijobber, die es betrifft, habe ich diesen Text erstellt:

 

"Entsprechend der Gesetzgebung hat jeder Beschäftigte – auch Minijobber - im aktiven ersten Dienstverhältnis zum 1. September 2022 Anspruch auf die Energiepreispauschale, daher zahlen wir Ihnen voraussichtlich mit der September Abrechnung 2022 – sofern sich keine Änderungen durch die Bundesregierung mehr ergeben - die einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,- € brutto aus.

 

Diese hat keine negative Auswirkung auf Ihren Status als geringfügig Beschäftigte.

 

Für die Auszahlung benötigen wir Ihre Bestätigung, dass es sich bei Ihrer Beschäftigung in unserem Unternehmen um das erste Dienstverhältnis handelt.

 

Wir weisen Sie darauf hin, dass Ihr zweiter Arbeitgeber sicherheitshalber über unsere Auszahlung der Energiepauschale informiert werden sollte, damit es nicht zu einer unzulässigen doppelten Auszahlung kommt.

 

Und dann kommt ein Feld für die Bestätigung des Arbeitnehmers: Hiermit bestätige ich etc. .... "

 

Das ganze Vorhaben unserer lieben Politiker lässt sich ein einem einzigen Wort zusammenfassen: "Wahnsinn!" 

 

 

 

steme
Erfahrener
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Nachricht 38 von 670
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Ich hab ja gar nicht gesagt, dass DATEV MUSS, aber wenn die eh schon was in der Pipeline haben (denn trotz allem Gemeckere: in der Vergangenheit hat DATEV durchaus bewiesen, dass sie schnell kann!), warum sollen sich dann andere auch noch hinsetzen und sich dazu Gedanken machen?

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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 39 von 670
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ok - ich hab da mal was vorbereitet und bei Maureen1975 geklaut 😉 vielleicht mag der Eine oder Andere das Formular ja benutzen. Gerne auch überarbeiten und wieder einstellen für die Community.

 

Grüße

M_H

cro
Experte
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Nachricht 40 von 670
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DATEV ist aktuell dabei (laufende Updates des Dokuments):

 

Energiepreispauschale 2022 - DATEV Hilfe-Center

t_r_
Allwissender
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Nachricht 41 von 670
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Naja, letzte Aktualisierung 09.04.2022.

Michael-Renz
Experte
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Nachricht 42 von 670
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Tatsächlich ist da "Haufe" deutlich informativer!! 😣

 

Und ein kleiner Hinweis der DATEV, wie man sich die Umsetzung vorstellt - bzw. ggf. ein Kundeneinbezug dazu über die (von mir geschmähten) IDEAs wäre zumindest ein Ansatz.

Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
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M_H
Fortgeschrittener
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Nachricht 43 von 670
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ups - irgendwie kann ich keine Word-Datei einstellen - hier per PDF.

 

M_H

cro
Experte
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Nachricht 44 von 670
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@t_r_  schrieb:

Naja, letzte Aktualisierung 09.04.2022.


Und was braucht's aktuelleres dazu? Was ist denn Ihr aktueller Wissensstand?

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t_r_
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Hier ist alles direkt mit Hinweis, wann verabschiedet etc.:

 

https://bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Entlastungen/schnelle-spuerbare-entlastungen.html

 

Besser als eine pdf-Verlinkung mit viel Blabla, zu dem Zeitpunkt war das sicher die beste Information, allerdings hätte seit dem etwas passieren können.

 

Herr @Michael-Renz hat es ja auch gerade treffend ausgedrückt.

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cro
Experte
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@t_r_  schrieb:

 

Herr @Michael-Renz hat es ja auch gerade treffend ausgedrückt.


Herr @Michael-Renz  war bereits in Beitrag 31 nicht mehr zu toppen. Seitens DATEV bin ich persönlich absolut zufrieden, wenn an dieser Stelle über den Programmstand informiert wird:

 

3 Vorgehen

Eine Programmlösung wird ergänzt, sobald das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist.

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Thomas_Kahl
Meister
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@M_H Finde ich gut. Bin mir nicht sicher, ob ein Hinweis auf Fördermittelbetrug noch rein sollte, aber vielleicht kann die Rechtscommunity hier mal was dazu sagen.

MfG
T.Kahl
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t_r_
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Das Gesetz ist durch, am 20.05.2022 stimmte der Bundesrat zu.

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metalposaunist
Unerreicht
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@steme schrieb:

[...] warum sollen sich dann andere auch noch hinsetzen und sich dazu Gedanken machen?


Da gehe ich prinzipiell mit. Dann haben wir aber die nächste, größere Baustelle bei DATEV: Kommunikation 🗣.

 

Wenn DATEV was hätte - weißt Du's? Ich nicht 😶

 

Danke @Maureen1975 👍! SO - geht Community 😍.

#EmpoweringPeopleInTechnology – Daniel Bohle
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cro
Experte
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Nachricht 50 von 670
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@t_r_  schrieb:

Das Gesetz ist durch, am 20.05.2022 stimmte der Bundesrat zu.


Da hat (lassen der ein oder andere) DATEV ja noch ein paar Tage (Wochen) Zeit, eine Programmlösung zu präsentieren.

t_r_
Allwissender
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Nachricht 51 von 670
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Somit könnte aber zumindest der Hinweis rein. Gesetz ist durch, wir arbeiten bereits an einer Programmlösung. Weitere Informationen finden sie und dann vielleicht ein Link zu .... vielleicht Haufe 🤣🤣🤣

 

Im Ernst. Im Normalfall ist Datev da schneller und das von Ihnen verlinkte Dokument ist (leider) veraltet.

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Michael-Renz
Experte
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Nachricht 52 von 670
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und sie bewegt sich doch ! 😇

 

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Beste Grüße
RA Michael Renz, Stuttgart
DATEV-Mitarbeiter
Monique_Müller
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo liebe Community,

 

wir lesen immer fleißig mit. Vielen Dank für den Anschubser. Wir haben das Doki gleich auf den aktuellen Stand gebracht. 😇

 

Sorry, wenn das ein oder andere Doki nicht sofort aktualisiert wird. - Momentan gibt es so viele Themen, die irgendwie gemanagt werden wollen. - Wir aktualisieren die Dokis auf jeden Fall in regelmäßigen Abständen. Also gerne immer wieder vorbeischauen. 

Beste Grüße Monique Müller
Personalwirtschaft | DATEV eG
sokrates
Erfahrener
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Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. stellt die ersten Fragen, die uns alle ähnlich beschäftigen.

 

Zu finden unter:

https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/05/DStV-Stellungnahme-S-10_22-Steuerentlastungsgesetz-2022-FAQ-Katalog-zur-Energiepreispauschale.pdf

 

Oder als angehängte pdf.

 

Schöne Pfingsten!

Herzliche Grüße

Anne Koch

tbehrens
Fachmann
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Wenn ich die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt richtig lese, erhalten die pauschalierten Minijob nach Bestätigung der 1. Beschäftigung auch die Energiepreispauschale. Ich finde aber nichts, dass diese dann nicht steuerpflichtig sind. 

 

I. d. R. zahlt der AG die 2% Pauschale, d. h. es kommen pro Minijobber nochmals 6 € an Kosten dazu, obwohl die Energiepreispauschale eigentlich den AG nicht belasten soll.

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jjunker
Allwissender
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Weiter kommen 25€ für die Abfrage des ersten Beschäftigungsverhältnis bei den Minijobbern auf die Rechnung.

 

Fragebogen Per Mail (ggf postalisch) zuschicken; Versand vermerken (Überwachungsliste), Empfang überwachen, Kennzeichen setzen, abrechnen.

MVP 
Lila_Lohn
Aufsteiger
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Guten Morgen an einem weiteren spannenden Lohn-Tag,

 

In § 119 EStG steht: "Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn.

Von daher verstehe ich das so, dass keine Pauchalsteuer hierauf anfällt.

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bodensee
Allwissender
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Warum steuerfrei ? In § 112 steht ja explizit steuerpflichtige Energiepreispauschale. Dieser Steuerpflicht wird auch die Minijober gelten. 

 

Die Zusatzkosten entstehen ja nur wenn der AG ( bei mir alle AG) die 2% pauschalsteuer übernimmt. Aber ich weiss von großen AG die viele Minijobber haben, das dort die 2 % nicht übernommen werden sondern nach Lst klasse abgerechnet wird.  Dann kostet es den AG nur den Verwaltungsaufwand und ggf. die Kosten von @jjunker 

Grüße vom wunderschönen Bodensee
U.K.Eberhardt
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tbehrens
Fachmann
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In § 119 EStG steht: "Dies gilt nicht für pauschal besteuerten Arbeitslohn.

Von daher verstehe ich das so, dass keine Pauchalsteuer hierauf anfällt.

Und hier sehe ich das Problem.

In Satz 1 steht, dass die Energiepreispauschale als Einnahme zu § 19 gilt.

In Satz 2 steht, dass dies nicht für pauschalbesteuerten Arbeitslohn gilt.

 

Ich interpretiere dies so, dass pauschalierter Arbeitslohn nicht als Einnahme nach § 19 gilt. Nicht, dass die Energiepreispauschale unversteuert bleibt, sondern gerade nicht als Einnahme bei der ESt gewertet wird, wenn es eben pauschalversteuert wurde.

 

Bei unsere Mandanten sind zu 99% die Minijobber pauschalversteuert, die der AG übernimmt.

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w_paul
Erfahrener
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Ich verstehe es so:

Minijobber ohne Hauptjob - der Arbeitgeber versteuert die Energiepauschale pauschal mit 2%

Sozialpfl. Arbeitnehmer versteuert es mit dem persönlichen Steuersatz als §19 EStG

Der Rest versteuert es als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

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letzte Antwort am 19.10.2022 09:56:14 von Lohnbüro80
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