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Erträge PV Anlage ertragsteuerfrei buchen

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letzte Antwort am 25.04.2024 12:13:04 von Johannes_Maier
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ramonamay
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Nachricht 1 von 29
30038 Mal angesehen

Ich habe Mandanten die im Betriebsvermögen eine PV- Anlage haben, die unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr.72 EStG fällt. Der eigentliche Betrieb hat nichts mit der PV-Anlage zu tun, sie nutzen aber den nicht eingespeisten Strom daraus komplett betrieblich. 

Bisher wurden die Auszahlungen vom Netzversorger auf ust.- pflichtige Umsätze gebucht.

Jetzt sind die Umsätze ja aber rückwirkend ab 01.01.2022 steuerfrei (ertragsteuerlich), d.h. sie erhöhen nicht mehr den Gewinn. 

Wie verbucht man diese Umsätze dann? Gibt es dafür ein neues Fibu- Konto das außerbilanziell gewinnmindernd berücksichtigt wird?

noescher
Fortgeschrittener
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Nachricht 2 von 29
29997 Mal angesehen

@ramonamay  schrieb: Wie verbucht man diese Umsätze dann? Gibt es dafür ein neues Fibu- Konto das außerbilanziell gewinnmindernd berücksichtigt wird?


Unter der Annahme, dass die PV-Anlage selbst durch die Steuerfreistellung in § 3 EStG automatisch auch Privatvermögen wird (Einstufung, ob Betriebsvermögen vorliegt, ergibt sich aus § 4 ESTG) wäre beispielsweise das Konto 2359 im SKR 04 eine Möglichkeit.

 

Die Einnahmen aus der PV-Anlage wären in diesem Fall Privateinlage.

Die unentgeltliche Wertabgabe entsprechend ertragsteuerlich auch komplett irrelevant

 

Allerdings ist zu beachten, dass die Erfassung umsatzsteuerrelevanter Privatsachverhalte in der Bilanz aufgrund der Umsatzsteuerwirkung eigentlich zu einer fehlerhaften Bilanz führt und daher die Umsatzsteuer vor Bilanzerstellung manuell wieder ausgebucht werden müsste.

 

Die technische Ideallösung ist daher ein zweiter Rewe-Bestand mit UST-Konsolidierung und der Nutzung von Wiederkehrenden Buchungen.

 

 

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
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ramonamay
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Nachricht 3 von 29
29927 Mal angesehen

Nein, die PV- Anlage bleibt weiterhin im Betriebsvermögen. Der Strom aus der Anlage die auf dem betrieblichen Grundstück ist wird ja komplett betrieblich genutzt. Es gibt keinen Grund sie ins PV zu entnehmen. Deshalb müsste man die Zahlungen vom Netzbetreiber ja irgendwie als steuerfreie Einnahmen buchen. Die Frage ist nur, welches Konto es dafür gibt

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JosefB
Aufsteiger
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Nachricht 4 von 29
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@ramonamay

 

Ich nehme jetzt einfach mal an das es ein Einzelunternehmen ist.

Dann würde sich anbieten die Einspeisevergütung, die (wenn die Voraussetzungen erfüllt sind) ertragsteuerfrei sind aber mit USt ausbezahlt werden, auf das Konto "1879 - Grundstücksertrag (Umsatzsteuerschlüssel möglich, nur Einzelunternehmen)" zu Buchen beim SKR03. Bei SKR04 wäre es glaube ich Konto 2389.

Steuerschlüssel 3 für 19% USt bei der Buchung nicht vergessen.

Konto müsste halt umbeschriftet werden - erfüllt aber seinen Zweck die USt in die USt-VA zu integrieren und in der BWA die Erträge aus der PV-Anlage auszusondern.

 

Bitte aufpassen: Bei der EÜR wirkt sich aber die USt aus der "ertragsteuerfreien PV" aus dieser Buchung auf das Ergebnis aus - somit stimmt die BWA ohne "Hilfsbuchungen" unterjährig nicht genau. Auch die UStVZ-Zahlung im Folgemonat (wo die USt der PV enthalten ist) müsste dann entweder unterjährig noch korrigiert werden. Spätestens aber beim Jahresabschluss sind das Konto USt 19% und USt-Vorauszahlungen richtig zu stellen.

 

Bei Kapitalgesellschaften muss es natürlich anders gehandhabt werden da 1879 nicht zulässig ist.

 

Hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen.

 

Ergänzung: Bei ausserbilanzieller Korrektur wäre evtl. Konto 2747 (Sonstige steuerfreie Betriebseinnahmen) ins Auge zu fassen. Könnte aber sein das die BWA unterjährig nicht passt bzgl. eines schnellen Überblicks fürs steuerliche Ergebnis.

 

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noescher
Fortgeschrittener
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Nachricht 5 von 29
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@ramonamay schrieb: Es gibt keinen Grund sie ins PV zu entnehmen.


Bitte denken Sie auch an § 3c EStG => Die Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen sind auch nicht abziehbar.

Außerdem stellt § 3 Nr. 72 nicht nur die Erlöse, sondern auch die Entnahmen steuerfrei.

 

Was bedeutet das nun, wenn von der Anlage 40% der Erzeugung innerbetrieblich genutzt und 60% eingespeist wird? 

- Sind dann 40% der Kosten der Anlage noch abziehbar? 

- Bleibt dann eine etwaige Veräußerung der Anlage nur zu 60% einkommensteuerfrei und ist zu 40% steuerpflichtig?

 

Oder wird die Anlage über § 3 Nr. 72 ESTG komplett steuerfreigestellt und es gibt weder zu versteuernde Erlöse noch abziehbare Nutzungseinlagen oder abziehbare Aufwendungen? 

 

Viele Grüße
Peter Nöscher
DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 6 von 29
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Hallo @ramonamay,

 

für die gesetzlichen Änderungen bei Photovoltaikanlagen wurden mit dem Jahreswechsel-Service-Release 11.3 (Bereitstellung 30.12.2022) neue Sachkonten, Kontenfunktionen, Steuerschlüssel und Kontenzwecke ab 2023 bereitgestellt.

Mit dem Service-Release, das voraussichtlich am 23.02.2023 ausgeliefert wird, kommen noch weitere BWA- und Jahresabschluss-bezogene Anpassungen dazu.

 

Eine Übersicht über alle Programmanpassungen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Änderungen finden Sie im Dokument  Umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
Usus
Aufsteiger
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Nachricht 7 von 29
29786 Mal angesehen

Das eigentliche Problem ist mit diesen Konten (Umsätze 0% USt) noch nicht gelöst.

Es bleiben für viele Unternehmen umsatzsteuerlich und handelsrechtlich zu erfassende Umsätze 19% USt für die Produktion und Lieferung des Stromes, welche ertragssteuerlich jedoch steuerfrei zu stellen sind. Hierzu habe ich noch keine passende Lösung im Kontenrahmen gefunden.

DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 8 von 29
29682 Mal angesehen

Hallo @Usus,

 

zum derzeitigen Stand sind die außerbilanziellen Korrekturen manuell in den Steuererklärungen vorzunehmen:

 

  • Der Betrag auf dem Erlöskonto 19% ist manuell als steuerfreie Betriebseinnahme nach § 3 Nr. 72a EStG in den entsprechenden Zeilen der Elster-Steuererklärungen einzutragen.
  • Die gebuchten Betriebsausgaben sind manuell als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben in den entsprechenden Zeilen der Elster-Steuererklärungen einzutragen.

 

Neue Konten sind nicht vorgesehen. Zu dem Thema wird ein BMF-Schreiben erwartet, das wir zunächst abwarten.

 

Für die Körperschaftsteuer 2022 wird bei Elster voraussichtlich eine neue Zeile 97a der Anlage GK eingeführt. Ob bei der Gewerbesteuer und der Anlage EÜR neue Zeilen eingeführt werden, ist noch offen.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
FeuerbacherM
Einsteiger
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Nachricht 9 von 29
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Hallo Frau Naumann,

kann es sein, dass derzeit die Konten gar nicht in der BWA auftauchen? Ich habe einen Erlös im Januar auf #8290 (SKR 03) und finde diesen nicht in der BWA.

JimJackJohnny
Einsteiger
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Nachricht 10 von 29
29198 Mal angesehen

Mit dem Service-Release, das voraussichtlich am 23.02.2023 ausgeliefert wird, kommen noch weitere BWA- und Jahresabschluss-bezogene Anpassungen dazu.

 

Eine Übersicht über alle Programmanpassungen im Zusammenhang mit den gesetzlichen Änderungen finden Sie im Dokument  Umsatzsteuerliche Änderungen bei der Besteuerung von Photovoltaikanlagen.

AKoch
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Nachricht 11 von 29
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@Antje_Naumann Hallo @Usus,
 
zum derzeitigen Stand sind die außerbilanziellen Korrekturen manuell in den Steuererklärungen vorzunehmen:

 

 

gibt es genau hierzu eine Weiterentwicklung bzw. neue Erkenntnisse oder Programmlösungen ?

 

konkret geht es darum,  in einem Abschluss  2022 einer Pers.ges. die erfassten Abschläge für Stromlieferung (19%), die AFA, die Versicherung, ...   ertragsteuerlich zu neutralisieren.

 

Stellt die Möglichkeit der Erfassung all dieser betrieblichen Vorgänge  n u r   in einem handelsrechtlichen Bereich (mit USt-Pflicht) einen praktikablen Weg dar ?

. . . oder gibt es evtl. doch neue Konten im SKR, die eine außerbilanzielle Korrektur vornehmen ?

 

AKoch
Beginner
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Nachricht 12 von 29
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ich bin auch noch (wie sie) auf der Suche nach einer einheitlichen und nachvollziehbaren Vorgehensweise in diesem Punkt.

 

Haben sie evtl. an anderer Stelle hierzu neue Infos sammeln können ?

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ramonamay
Beginner
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Nachricht 13 von 29
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Hallo,

 

nein leider haben wir hierfür auch noch keine Lösung. (Wir kämpfen aktuell noch mit den vielen 2021er Erklärungen).

 

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DATEV-Mitarbeiter
Katharina_Schoenweiss
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Guten Morgen zusammen,

 

es sind diverse Fragen zur Steuerbefreiung in der ESt, GewSt und KSt offen. Dazu wird ein BMF-Schreiben erwartet, das Klarheit schaffen soll.

Die bisher veröffentlichten Infos betreffen die umsatzsteuerliche Sicht.
Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des JStG 2022 waren die Steuerformulare bereits vorhanden. Inwieweit die Steuerformulare 2023 den Tatbestand des § 3 Nr. 72a und § 3c EstG aufgreifen, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen. Davon abhängig wird über die Einführung neuer Standardkonten entschieden werden.

 

Für die Handelsbilanz und Steuerbilanz können folgende Buchungsempfehlungen gegeben werden:
- Buchen der Vergütung für den eingespeisten Strom auf ein Erlöskonto 19%
- Buchen der Verwendung des Stroms für private Zwecke auf ein Konto Entnahme durch den Unternehmer 19%
- Buchen der dazu gehörenden Betriebsausgaben auf die entsprechenden Konten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

K. Schönweiß
Service Rechnungswesen (FIBU)
DATEV eG

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JörgW
Einsteiger
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Nachricht 15 von 29
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Hat sich in den letzten Monaten hinsichtlich der ERTRAGSTEUERLICHEN (Großbuchstaben, da in diesem Thread die Steuerarten doch munter durcheinandergehen) Buchung von steuerfreien Betriebseinnahmen und nicht abziehbaren damit im Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben etwas getan?

Geteilter Frust ist doppelte Freud.
DATEV-Mitarbeiter
Martina_Harwarth
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 16 von 29
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Hallo @JörgW ,

 

das BMF hat am 17.07.2023 ein Schreiben "Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen (§ 3 Nummer 72 Einkommensteuergesetz - EstG) veröffentlicht.
Eine genaue Analyse und die Beurteilung wird von uns vorgenommen. Sollten neue Konten eingeführt werden, informieren wir im Zusammenhang mit den Jahreswechseländerungen.

 

 

Viele Grüße

Martina Harwarth | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG

Usus
Aufsteiger
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Nachricht 17 von 29
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Ehrlich gesagt finde ich es schon sehr spät, solche Dinge mit den Bekanntmachungen zu den Jahreswechseländerungen zu realisieren.

Immerhin müssten die GmbHs spätestens am 31.12.2023 die Bilanzen 2022 veröffentlichen, ganz zu schweigen von den gesetzlichen Vorgaben zur Aufstellung der Bilanzen.

Zwar tangiert das Steuerrecht die handelsrechtliche Bilanz nur durch die auszuweisenden Steuern und latenten Steuern, aber immer noch ausreichend genug um Einfluss zu haben.

 

Sie können nichts für die Entscheidungen der Politiker und die Gesetzgebung, aber das Problem mit den steuerfreien Einnahmen besteht ja schon ein paar Monate.

UH2020
Beginner
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Nachricht 18 von 29
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Guten Morgen,
gibt es in der EÜR eine "extra" Zeile für die steuerfreien Betriebseinnahmen/-ausgaben?
In der Körperschaftsteuer Anlage GK ist die Zeile 97a eindeutig für § 3 Nr. 72 EStG definiert, das kann ich in der EÜR so nicht finden.
Ist es in der EÜR die Zeile 92 "steuerfreie Einnahmen § 3 EStG" und Zeile 95 "nicht abziehbare Betriebsausgaben § 3c EStG"?

Verstehe ich die Beiträge von den DATEV-Mitarbeitern richtig und es wird folgende Vorgehensweise empfohlen:
Für 2022 werden die Einnahmen und Ausgaben "ganz normal" gebucht und dann in den Steuererklärungen (ESt/KSt) manuell als steuerfreie Einnahmen und nicht abziehbare Betriebsausgaben "neutralisiert". 

Gibt es schon eine Vorschau, ob es ab 2023 eine andere Programmlösung gibt?
Eine manuelle "Neutralisierung" erscheint einfach, wenn es sich nur um eine oder zwei PV-Anlagen handelt.
Mein Mandant hat mehrere PV-Anlagen, welche sowohl steuerpflichtig als auch unter die Steuerfreiheit §3Nr.72 fallen. Um die Bearbeitung bei Erstellung EÜRe zu erleichtern (Ermittlung der steuerfreien Einnahmen und nicht abziehbaren Betriebsausgagen), wäre eine entsprechende unterjährige Verbuchung, welche zur Erstellung der USt-VA (ust-licher Unternehmer, daher kein Wegfall der USt) erfolgt, optimal.

 

Vielen Dank für Antwort von Datev UND gerne auch Erfahrungsaustausch von anderen Steuerkanzleien.

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nataliazimmermann
Einsteiger
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Hallo Frau Harwarth,

 

im Falle einer GmbH ist Jahreswechsel 31.12.2023 für GmbH-Abschluss 2022 etwas zu spät.

Ich habe eine PV-Anlage im Betriebsvermögen einer GmbH. Habe die Diskussion hier gelesen. Momentan finde ich keine Lösung für die GmbH. Der Abschluss 2022 sollte zum 31.12.2023 fertig sein.

 

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Zimmermann

DATEV-Mitarbeiter
Ivonne_Lindt
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo zusammen,

 

wir haben folgende Informationen für Sie:

 

Es wurden für den SKR 03/SKR 04 Konten festgelegt, welche 2024 eingeführt werden.

 

  • 9906 / 9906 Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Soll)
  • 9907 / 9907 Gegenkonto zu steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • 9908 / 9908 Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • 9909 / 9909 Gegenkonto zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Soll)

 

Die Konten stehen mit der Jahreswechselvorabversion 12.28 ab 30. November 2023 in beiden SKR's 03/04 zur Verfügung.

 

Für die Jahre 2022 und 2023 werden ab der Jahreswechselversion 12.4 ab 29.12.2023 folgende Kontenzwecke eingeführt:

 

  • Steuerfreie Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Soll)
  • Gegenkonto zu steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Haben)
  • Gegenkonto zu nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG i.V.m. § 3 Nr. 72 EStG (Soll)

 

Um einen Kontenzweck ohne Sachkonto nutzen zu können, muss diesem Kontenzweck ein Sachkonto zugeordnet werden. Eine ausführliche Anleitung zum Thema Kontenzweck ohne Kontenzuordnung finden Sie im Dokument Kontenzwecke mit/ohne Kontenzuordnung 

 

Bis zur Auslieferung der Kontenzwecke für 2022 und 2023 müssen die entsprechenden Werte manuell in den Steuerformularen erfasst werden.

 

Die steuerfreien Einnahmen und Entnahmen nach § 3 Nr. 72 ESTG vermindert um die damit im Zusammenhang stehenden nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben, sind in die Formularzeile 97a der Anlage GK im KSt-Formular 2022 einzutragen.

Bis zur Einführung der oben genannten Kontenzwecke und Konten kann dieser Eintrag nur manuell durchgeführt werden.

Mit den neuen statistischen Konten werden die bereits gebuchten Einnahmen und Ausgaben korrigiert. Die Ermittlung der Beträge kann über die Kostenrechnung oder in einer Nebenrechnung erfolgen.

 

Die Konten 9906 und 9908 werden über die Schnittstellen an die Steuerprogramme übergeben.

 

Wir hoffen, das wir Ihre Fragen soweit beantworten konnten. 

Mit freundlichen Grüßen
Ivonne Lindt | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
klunk_w
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Nachricht 21 von 29
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Guten Tag Frau Lindt,

 

die Steuerfreien Konten 9906 etc. sind bei uns noch nicht vorhanden. (Programmversion 12.4)

Muss man diese Konten irgendwo gesondert einspielen oder hat sich die Einführung der Konten verzögert?

 

Mfg 

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JimJackJohnny
Einsteiger
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Nachricht 22 von 29
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wie haben Version 12.42 und die Konten sind in 2024 vorhanden, so wie es geschrieben wurde.

2022 + 2023 muss man den Kontenzweck händisch anlegen.


DATEV-Mitarbeiter
Antje_Naumann
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Nachricht 23 von 29
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Hallo @klunk_w,

 

beachten Sie bitte, dass die genannten neuen Konten nur für den Rechnungslegungszweck "Steuerrecht" verwendbar sind.

Falls Ihnen auch mit dieser Voraussetzung im Wirtschaftsjahr 2024 im SKR03/04 die genannten Konten nicht zur Verfügung stehen, melden Sie sich mit einem Servicekontakt bei mir, damit wir uns den Sachverhalt gemeinsam ansehen können.

Viele Grüße aus Nürnberg
Antje Naumann | Service Rechnungswesen (FIBU) | DATEV eG
klunk_w
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Nachricht 24 von 29
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Hallo Frau Lindt,

 

ich habe jetzt die Buchhaltung 2024 angelegt und die neuen Steuerfreien Konten (§3 Nr. 72) bebucht.

Mein Problem ist, dass die PV Anlage zwar Einkommensteuerfrei ist jedoch nicht Umsatzsteuerfrei.

Wenn ich bei den neuen Konten jedoch einen Steuerschlüssel verwende kommt die Fehlermeldung, dass der Steuerschlüssel nicht mit den Konten verträglich ist.

 

Gibt es eine Möglichkeit die Steuerfreien Konten mit Umsatzsteuerschlüssel/Vorsteuerschlüssel zu buchen?

 

Danke.

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MiMiMi
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Die neuen Konten bezüglich §3 Nr. 72 EStG sind Korrekturkonten im Rahmen des JA.

Deswegen ja auch für BE und BA jeweils zwei Stück (Soll und Haben).

Warum sollten Sie diese unterjährig mit USt-Schlüsseln buchen?

klunk_w
Fortgeschrittener
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Nachricht 26 von 29
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Achso, ich dachte ich könnte die Erlöse (Einnahmen aus der PV Anlage) direkt mit diesen Konten buchen.

 

Danke für die Info

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MiMiMi
Einsteiger
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Nachricht 27 von 29
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Bei uns war ohnehin bisher so der Konsens, dass unterjährig wie in den VJ gebucht wird.

Oft liegen ja die Details inwiefern die Befreiung überhaupt anzuwenden ist, noch gar nicht vor.

Z.b. Mandant hat vergessen mitzuteilen, dass Module bei einer Anlage abgebaut wurden und die Leistungen lt. Marktstammdatenregister nun eingehalten werden.

Im Rahmen des JA wird dann geprüft und entsprechend umgebucht.

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JörgW
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Hierzu hat sich noch eine Rückfrage ergeben, Frau Lindt,

 

Die Kontenzwecke habe ich 2023 in KaReWe V.12.48 manuell angelegt. Bei der Programmverbindung zur Körperschaftsteuer wird nun auch korrekterweise

JrgW_0-1713864210761.png

angezeigt. Nun hätte ich erwartet, dass dieser Betrag nach Datenweitergabe automatisch in KSt 2023 Vorab classic V.27.0 erscheint. Das scheint jedoch nicht der Fall zu sein, denn die Zeile 97a der Anlage GK bleibt leer:

JrgW_1-1713864523928.png

Wo liegt mein Missverständnis?

Geteilter Frust ist doppelte Freud.
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DATEV-Mitarbeiter
Johannes_Maier
DATEV-Mitarbeiter
DATEV-Mitarbeiter
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Hallo JörgW,

 

das liegt an der Vorabversion KSt 2023, in der die neuen Formulare für VZ 2023 noch nicht enthalten sind bzw. die Steuerkennziffer mit einer anderen Funktion belegt ist. Bei der Datenübergabe von Kanzlei-Rechnungswesen nach KSt erhalten Sie folgende Meldung:

 

Die Kennziffer 20051 ist ungültig! Sie arbeiten mit einer KSt-Vorabversion. Möglicherweise handelt es sich hierbei um einen Wert, der erst in der Jahresversion von KSt eingeführt wird....

 

Mit der "endgültigen" Version KSt 27.1 (Bereitstellung voraussichtlich 16.05.2024) wird der Betrag in Zeile 97a der Anlage GK übernommen.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Johannes Maier

DATEV eG

28
letzte Antwort am 25.04.2024 12:13:04 von Johannes_Maier
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