Guten Morgen, wir haben auch einen ähnlichen Fall. Korrekturbetrag absolut gering, BfA besteht auf geänderten Antrag. Der Antrag auf Erstattung KUG (mit Abrechnungsliste Soll-/Istengelt etc.) wurde manuell berechnet. Aber unser Problem ist natürlich die Entgeltabrechnung im Jahr 2020 (Änderung SoV-Meldung, Lohnsteuerbescheinigung: Bruttoentgelt, Lohnsteuer, Progressionsleistung, etc). ABER GRUNDSATZFRAGE: Muss ich das überhaupt rückwirkend im Jahr 2020 ändern? Möglichkeit 1: Wenn der Arbeitgeber erhaltenes KUG (nach Prüfung durch BfA) an die BfA zurückzahlen muss, bleibt der Aufwand dann beim AG? Oder kann/darf/muss er dieses KUG dann vom Arbeitnehmer zurückfordern? Wie wird dann die KUG-Ausfallzeit abgerechnet? Hat der AN für den KUG-Zeitraum Anspruch auf Arbeitsentgelt, obwohl er nicht gearbeitet hat? Im Rundschreiben GKV RS2021/518 vom 20.07.2021 ist im letzten Absatz beschrieben, dass bei einer Rückforderung von KUG nicht zwingend ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die ausgefallene Arbeitszeit gilt und daher keine Rückabwicklung der Entgeltabrechnung (inkl. Beitragsabrechnung) erfolgt. Möglichkeit 2: Gilt evtl. in der SoV das Entstehungsprinzip (erst bei Prüfung KUG im Jahr 2022 entstanden) und in der Lohnsteuer das Zuflussprinzip (wäre dann ebenfalls 2022)? Ich weiß, dass von Seiten der Datev keine arbeits-, lohnsteuer- und beitragsrechtliche Beratung oder Empfehlung erfolgen darf. Vielleicht gibt es aber eine*n Datev-User*in, mit Erfahrungen oder Tipps oder Rechtsgrundlagen, ob eine der o.g. Möglichkeiten zutrifft. Vielen Dank im Voraus.
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