Hallo,
ich habe folgenden Fall: Mein Mandant hat im Jahr 2022 die EPP als MiniJobber vom Arbeitgeber erhalten. Bei der Einkommensteuer-Erklärung sind auch Einkünfte aus Gewerbe zu berücksichtigen, somit wird die (als MiniJobber steuerfrei erhaltene) EPP steuerpflichtig.
Wie kann ich das im Programm Einkommensteuer richtig eingeben?
Auf der Anlage "SO" kann ich ankreuzen, dass er die EPP als MiniJobber erhalten hat. Aber die von DATEV beschriebene automatische Programmfunktion für die Berücksichtigung bei Gewinneinkünften wird dann bei der Berechnung nicht durchgeführt.
Es muss bei Berechnung zvE als "Sonstige Einkünfte" aufgeführt sein, darf aber bei der Berechnung der Steuer NICHT mehr abgezogen werden, da der Mandant die 300 Euro bereits erhalten hat.
Vielen Dank im Voraus.
Gelöst! Gehe zu Lösung.
@UH2020 schrieb:Hallo,
ich habe folgenden Fall: Mein Mandant hat im Jahr 2022 die EPP als MiniJobber vom Arbeitgeber erhalten. Bei der Einkommensteuer-Erklärung sind auch Einkünfte aus Gewerbe zu berücksichtigen, somit wird die (als MiniJobber steuerfrei erhaltene) EPP steuerpflichtig.
Würden Sie bitte eine gesetzliche Grundlage nennen. Vielen Dank.
Siehe FAQ BMF
Bundesfinanzministerium - FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“
VIII Steuerpflicht
1. Ist die EPP steuerpflichtig?
letzter Satz der Antwort.
Danke und Gru?
Hallo UH2020,
das Programm DATEV Einkommensteuer hält sich – unabhängig von der vom BMF veröffentlichten FAQ-Liste - an die in § 119 EStG aufgeführte Reihenfolge der verschiedenen Anspruchsberechtigungen.
In Ihrem geschilderten Fall verbleibt es daher im Programm bei der (steuerfreien und bereits ausbezahlten) Energiepreispauschale über den Minijob.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
@Stephan_Hirsch Super schnell und kompetent. Vielen Dank!
Dieser § 119 ist sowas von systemfremd...
Ernst gemeinte Frage: Sind da schon anhängige Klageverfahren bekannt? Ich konnte da bislang nix finden.
Vielen Dank für die Antwort.
Ist diesbezüglich von Datev eine Programmanpassung geplant?
Momentan ist offensichtlich mit der ESt-Berechnung durch Datev nicht möglich, den korrekten Betrag Einkommensteuer zu ermitteln.
Das Finanzamt hält sich an die Vorgaben vom BMF und behandelt in meinem geschilderten Fall die EPP steuerpflichtig.
Somit weicht meine EStBerechnung vom Einkommensteuerbescheid ab.
Danke und Gruß
Hallo UH2020,
wenn Sie eine Berechnung simulieren möchten, bei der die steuerfrei ausgezahlte Energiepreispauschale als steuerpflichtige Einnahme i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG berücksichtigt und im Abrechnungsteil nicht auf die festzusetzende Einkommensteuer angerechnet wird, können Sie folgendermaßen vorgehen:
Erfassen Sie im Erfassungsformular Anlage SO in Zeile 10 ("Leistungen") die Energiepreispauschale von 300 EUR mit z. B. der Bezeichnung „Energiepreispauschale Minijob“.
Beachten Sie, dass diese Angabe im Falle einer elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung übermittelt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Hirsch
DATEV eG
Vielen Dank!
Gruß UH
BFH, AZ. VI R 15/24