Hallo Jejo, wenn Sie dem verlinkten Beitrag folgen, erkennen Sie auch meine Position dazu. Der Status Quo ist im Moment (leider) so, dass bei Ehegatten grundsätzlich ein Unternehmensverbund angenommen wird. Hier ist dann lt. FAQ der "vorgelagerte Markt" unerheblich. Ob "das wirklich so ist" bzw. ob das Bestand hat, weiß niemand; wirklich niemand. Es ist alles Spekulation und folgt man den einschlägigen Foren: Nichts Genaues, weiß man nicht. Natürlich kann ich hier keine rechtlich verbindliche Auskunft geben, wenn aber, wie hier, bereits ein Unternehmesnverbund von der Zuschussstelle angenommen wird, bleibt nur der Rechtsweg. Für mich persönlich stellt sich die Frage in einem etwas größeren Fall umso mehr, da alle Hilfsprogramme ausgeschöpft wurde, erhebliche Pachtzahlungen von der Ehemann-GmbH an die verpachtende Ehefrau gezahlt wurden und die L-Bank bei der ÜHIV die Pachten an die Ehefrau gestrichen hat; ging nur bei der ÜHIV um ca. 40.000 € Fixkostenkürzung. Der Rest folgt . . . Der Anwalt hat für das Widerspruchsverfahren 12.000 € kassiert, ist aber trotz mehrseitiger, plausibler Ausführungen verschiedenster Argumente, letztlich gegen eine Wand gefahren; mein Mandant hat sich hier den bekanntesten Anwalt für dieses Thema gewählt... Die Anwälte der KPMG, welche die L-Bank vertreten, gehen hier auf knallharten Kollisionskurs, halten sich strikt an die EU-Vorgaben und Ausformulierungen im Detail zu verbundenen Unternehmen und haben sämtliche Argumente entkräftet. Der Mandant wollte dann nicht gegen den ablehnenden Bescheid klagen, weil die Kosten ein keinem Verhältnis zum Begehr standen. So was nun ? Steht natürlich drin, dass dieser Bescheid Bindungswirkung für alle Programme hat. Im dem verlinkten Beitrag empfiehlt "Hirth" die günstigste Corona-Hilfen - Verbundene Unternehmen - Familiäre... - DATEV-Community - 349383 Variante; also ob das so einfach wäre und welche ist diese letztlich? Der Beitrag von Hirth ist sehr wichtig, bringt uns allerdings keine Lösung, denn die zunächst günstigste Lösung kann hernach die deutlich schlechtere sein ! A.) Ignoriere ich das verbundene Unternehmen bei der Ehegatten-Verpachtung und setzt die Pachten dennoch an, akzeptiert die Zuschussstelle dies womöglich und alles ist gut. Werden die Pachten gestrichen und der Unternehmensverbund im Bescheid akzeptiert, könnten zumindest die AfA, Zinsen und weitere Gebäudekosten, was bspw. in meinem Fall eine echte Schadensbegrenzung wäre, als Fixkosten entgegengestellt werden; ob diese überhaupt akzeptiert werden, da nicht bereits im Antragsverfahren angesetzt ist weiter fraglich. B.) Man akzeptiert das verbundene Unternehmen und setzt im Nachhinein allerdings die Gebäudekosten nachträglich an, mit der schicksalshaften Auslegung des fehlenden Antrags für die Kosten (siehe A.) und damit keine Förderung. C.) Im Prinzip MÜSSTE man in der Schlussabrechnung im Unternehmensverbund sowohl die Pachten, als auch die Gebäudekosten (AfA, Zins etc.) als Fixkosten ansetzen, um die ganze Bandbreite abzudecken. Man wird um diese Variaten fast nicht umhin kommen, möchte man letztlich bei Wegfall der Pachten als Fixkosten zumindest die Gebäudekosten ansetzen oder umgekehrt. (Ich weiß, in den FAQ steht, dass diese Zahlungen neutral zu betrachten sind.) Was aber dann mit den Pachteinnahmen ? Diese müssten dann doch den Umsätzen hinzugerechnet werden und schon schnappt die nächste Falle zu, denn dies wirkt sich dann auch auf die Umsatzrückgangs-Quote aus und die Förderung der Fixkosten kann prozentual niedreiger ausfallen. So: Lange Rede kurzer Sinn und vor alle ergebnisoffen . . . Überbrückungshilfe Unternehmen - Überbrückungshilfe IV - 5.2 Wie wird bei (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) Hier wird bspw. ausgeführt, dass die EU-Definition gültig sei; diese führt allerdings familiäre Vebindungen nicht eplizit auf, weshalb in den FAQ extra eine Fußnote 23 eingefügt wurde und hier stellt sich die Frage, ob dies rechtlich zulässig und haltbar ist; die KPMG sieht das offenbar so. Gut, ihre Mandantin ist die L-Bank und so vertritt sich auch den gewünschten Blickwinkel. Diese "lapidare" Familiendefinition, die in der EU-Verordnung nicht vorkommt, wäre wohl ein Ansatz, dies zu kippen... mit viel Geld und Ausdauer im Rechtsverfahren. Nein, natürlich kann ich keine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen, denn auch ich bin hin- und hergerissen, wie ich vorgehe. Wenn dann bei Ihnen das verbundene Unternehmen "übersehen" oder tatsächlich anders gewertet wurde, ist auch dies m.E. nur eine Einzelfallentscheidung, denn das Ganze hat doch lediglich Lotteriecharakter . . .
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