Die grundsätzliche Frage für eine Betriebsprüfung und für die Aufbewahrungspflicht ist doch, welche Rechnung ist das Original? Wenn die PDF-Datei das Original der Rechnung ist, muss dieses entsprechend revisionssicher aufbewahrt werden. Wenn das Original der Rechnung ein Datensatz ist, muss dieser revisionssicher aufbewahrt werden. Ob die Aufbewahrung einer CSV-Sammelrechnung der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen gerecht wird, sollte mit dem steuerlichen Berater / der steuerlichen Beraterin besprochen werden. Weiterhin sollte in diesem Zusammenhang auch besprochen werden, welche steuerlichen Folgen die "Nichtaufbewahrung" der Original-Ausgangsrechnungen mit ich bringen können oder könnten. So kann das steuerliche Risiko gegen den Aufwand der technischen Umsetzung der Aufbewahrungsverpflichtung abgewogen werden.
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