Nur zur Wiederholung der AN lebt und wohnt in der Schweiz ist also nach DBA dort ansässig. ArbeitGeber ist eine deutsche GmbH. Die tägliche Rückfahrt zum Wohnsitz ist aufgrund der Entfernung nicht möglich - Richtig ? An wieviel Tagen im Kalenderjahr muss der AN in D aus beruflichen Gründen in D übernachten. Weil wenn dies mehr als 60 Tage im KJ sind ( Homeoffice zählt seit dem 1.7.2022 aus steuerlichen Sicht nicht dazu) dann verliert er die Grenzgängereigenschaft und das Besteuerungsrecht wird dem Tätigkeitsstaat Deutschland zugewiesen. Sozialversicherungsrechtlich kommt es darauf an - einziger Job beim dt. Arbeitgeber ? WEnn ja dann bestimmt das Soz.versicherungabkommen zwischen Bern und Brüssel das der Arbeitgeberstaat - also hier Deutschland die Sozialabgaben erhält. Damit dürfte er in der Schweiz keine Sozialabgaben bezahlen müssen. Mit Ausnahme der AHV weil in der Schweiz die AHV Pflicht für alle in der schweiz wohnenden gilt ( müsste man aber sicherheitshalber in der Schweiz abklären) . Steuerrechtlich wird er in Deutschland nach Steuerklasse I besteuert - Elstam geht nicht - aber hier gibt es einen Antrag an das AG Finanzamt nach welcher Steuerklasse der AN besteuert werden kann. Die Auskunft ist eigentlich immer St.kl. I . In der Schweiz ist der AN unbeschränkt steuerpflichtig ( Welteinkommensprinzip). Das in D verdiente Salär wird steuersatzbestimmend hinzugerechnete ( entpsricht dem dt. Progressionsvorbehalt) ( Art. 24 (2) DBA D-CH. die 4,5% quellensteuer die der schweizer Kollege meinte greifen vermutlich nicht, weil der AN via 60 Tage Regelung kein Grenzgänger ist. Wenn dem so ist greift Artikel 15 . Das müsste man natürlich prüfen. Falls Sie mit Datev arbeiten, können Sie sich aber auch eine internat. besteuerungsexpertise machen lassen, in der das meiste von mir beschriebene stehen wird.
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