Der Themenstarter erwähnte aber "ESt-Erklärung mit EÜR", deshalb reicht ein Einspruch oder Antrag auf schlichte Änderung. Bei einer E-Bilanz stimme ich zu. BTW (jetzt missbrauche ich den Thread, sorry): "die Abgabe einer berichtigten Erklärung" dies höre ich immer mal wieder und wurde auch schon gelegentlich von der FinV geäußert. Warum eigentlich? Es liegt doch bereits eine veranlagte Steuererklärung vor! Warum eine zweite übermitteln. Wenn ich einen Einspruch einlege oder eine Änderung beantrage, dann schildere ich mein Begehren dem FA und wenn dem Begehren stattgegeben wird, muss das FA diese Änderung von Amtswegen durchführen. Zugegeben, der Klassiker, Steuererklärungsdaten übermittelt, kurz darauf daran gedacht "ups, Steuerberatungskosten vergessen". Wenn zu dem Zeitpunkt die Steuererklärung vom FA noch nicht veranlagt wurde, ja, dann übermittle ich eine neuen Datensatz, denn bei der Veranlagung wird/darf das FA immer nur den jüngsten Datensatz bearbeiten. Aber wenn die Veranlagung durch ist, schicke ich keinen neuen Datensatz, dann ist das Finanzamt am Zuge. Oder wie sehen das andere? Praktische Erfahrungen hierzu? mfg
... Mehr anzeigen