Gegenüber den Mandanten hat der Syndikusrechtsanwalt hat dieselben Befugnisse, wie der Steuerberater. Er kann daher diejenige Rechtsberatung erbringen, welche auch der Steuerberater erbringen darf (§ 46 Abs 5 S. 3 BRAO). Im Innenverhältnis darf der Syndikusrechtsanwalt im Zivilrecht nur für seinen Dienstherrn tätig sein, soweit kein Anwaltszwang besteht. Es gibt noch weitere Ausnahmen. Die sind alle in § 46c BRAO. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bestehen keine Einschränkungen. Dort kann der Syndikusrechtsanwalt auch in den Fällen für den Arbeitgeber tätig werden, in denen Anwaltszwang besteht. Zu bedenken ist freilich, dass der Syndikusrechtsanwalt auch eine gesonderte Zulassung als Rechtsanwalt haben kann. In diesem Falle kann der Syndikusrechtsanwalt auch gegenüber seinem Dienstherrn in der Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig sein.
... Mehr anzeigen