Guten Abend,
wir hatten vor etwas mehr als einem Jahr Mitarbeiter, der die Kanzlei wegen des Rechtsreferendariats verlassen hat.
Wir waren fachlich und menschlich von ihm überzeugt.
Allerdings wollte er während des Rechtsreferendariats nicht für uns tätig sein.
Jetzt hat er angefragt, ob er nach dem dem Rechtsreferendariat als Syndikus-Rechtsanwalt angestellt werden könnte.
Hat jemand hier im Forum bereits Erfahrung gemacht mit angestellten Syndikus-Rechtsanwälten?
Gibt es irgendetwas in dieser Hinsicht zu beachten?
Danke im Voraus.
@JWerNeu schrieb:Guten Abend,
Jetzt hat er angefragt, ob er nach dem dem Rechtsreferendariat als Syndikus-Rechtsanwalt angestellt werden könnte.
Hat jemand hier im Forum bereits Erfahrung gemacht mit angestellten Syndikus-Rechtsanwälten?
Gibt es irgendetwas in dieser Hinsicht zu beachten?
Danke im Voraus.
Wenn er denn jetzt sein Referendariat macht, kann er kein Syndikus-Rechtsanwalt sein, allenfalls ein Syndikus-Diplom-Jurist.
Da er weiterhin im Rahmen des Referendariats Angestellter ist, bleibt allenfalls eine Beschäftigung im Rahmen eines Minijobs oder LSt-Klasse VI.
Ohne 2. Staatsexamen ist er noch kein Kammermitglied und ein ganz normaler Angestellter.
Guten Abend,
die Frage war vielleicht nicht deutlich formuliert.
Er will nach dem zweiten Examen (also nach Abschluss des Rechtsreferendariats) bei uns wieder anfangen.
Er wäre jedoch der erste Mitarbeiter, mit der nach dem Zweiten Juristischen Staatsexamen (mit Zulassung als Snydikus-Rechtsanwalt) bei uns anfangen will.
Deshalb fragte ich, ob man bei der Anstellung irgendetwas beachten müsste.
Generell wollten wir wissen, welche Befugnisse ein Snydikus-Rechtsanwalt bei einem Steuerberater hat.
Gegenüber den Mandanten hat der Syndikusrechtsanwalt hat dieselben Befugnisse, wie der Steuerberater. Er kann daher diejenige Rechtsberatung erbringen, welche auch der Steuerberater erbringen darf (§ 46 Abs 5 S. 3 BRAO). Im Innenverhältnis darf der Syndikusrechtsanwalt im Zivilrecht nur für seinen Dienstherrn tätig sein, soweit kein Anwaltszwang besteht. Es gibt noch weitere Ausnahmen. Die sind alle in § 46c BRAO. Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bestehen keine Einschränkungen. Dort kann der Syndikusrechtsanwalt auch in den Fällen für den Arbeitgeber tätig werden, in denen Anwaltszwang besteht.
Zu bedenken ist freilich, dass der Syndikusrechtsanwalt auch eine gesonderte Zulassung als Rechtsanwalt haben kann. In diesem Falle kann der Syndikusrechtsanwalt auch gegenüber seinem Dienstherrn in der Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig sein.